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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"SCE-Verordnung"


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Drucksache 248/20

... Die Abhaltung von Haupt- und Generalversammlungen ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass gesetzlich vorgeschriebene oder wirtschaftlich notwendige Entscheidungen, die sich auf das Unternehmen selbst, seine Gesellschafter und Dritte auswirken, rechtzeitig getroffen werden. Da die durch die COVID-19-Pandemie bedingten außergewöhnlichen Umstände nicht der Kontrolle von SE, SCE oder der Mitgliedstaaten unterliegen, sieht dieser Vorschlag eine unionsweit geltende befristete Abweichung von der in Artikel 54 der SE-Verordnung und Artikel 54 der SCE-Verordnung vorgeschriebenen Frist vor. Diese befristete Ausnahmeregelung sollte es den SE und den SCE gestatten, ihre Hauptbzw. Generalversammlung binnen 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch am 31. Dezember 2020, abzuhalten. Diese befristete Ausnahmeregelung ist notwendig, damit die SE und SCE die notwendigen Vorbereitungen für ihre Haupt- bzw. Generalversammlungen treffen können und damit in Bezug auf die Erfüllung der in der SE-Verordnung und der SCE-Verordnung festgelegten Verpflichtungen Rechtssicherheit geschaffen wird.

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Drucksache 248/20




Artikel 1a
Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)

Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Befristete Maßnahme in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE)

Artikel 2
Befristete Maßnahme in Bezug auf die Generalversammlungen Europäischer

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 74/12 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in die Verordnung des Rates über das Statut der FE ein obligatorischer Gleichlauf von Satzungs- und Verwaltungssitz aufzunehmen ist. Artikel 35 des Verordnungsvorschlags sieht nur vor, dass die FE ihren Satzungssitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU haben muss; weitere Vorgaben werden nicht gemacht. Der Verordnungsvorschlag steht damit in Widerspruch zu den bislang eingeführten europäischen Gesellschaftsformen. Die Europäische Gesellschaft (Artikel 7 SE-Verordnung), die Europäische Genossenschaft (Artikel 6 SCE-Verordnung) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (Artikel 12 EWIV-Verordnung) erfordern zwingend, dass der Sitz der Gesellschaft innerhalb der EU liegt und sich am Sitz auch die Hauptverwaltung befindet.

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Drucksache 74/12 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 74/1/12

... 20. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in die Verordnung des Rates über das Statut der FE ein obligatorischer Gleichlauf von Satzungs- und Verwaltungssitz aufzunehmen ist. Artikel 35 des Verordnungsvorschlags sieht nur vor, dass die FE ihren Satzungssitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU haben muss; weitere Vorgaben werden nicht gemacht. Der Verordnungsvorschlag steht damit in Widerspruch zu den bislang eingeführten europäischen Gesellschaftsformen. Die Europäische Gesellschaft (Artikel 7 SE-Verordnung), die Europäische Genossenschaft (Artikel 6 SCE-Verordnung) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (Artikel 12 EWIV-Verordnung) erfordern zwingend, dass der Sitz der Gesellschaft innerhalb der EU liegt und sich am Sitz auch die Hauptverwaltung befindet.

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Drucksache 74/1/12




Zu den einzelnen Bestimmungen:


 
 
 


Drucksache 542/06 PDF-Dokument



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