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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Saatgutmischungen"


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Drucksache 158/20

... Mit der bisherigen Formulierung wurde eine in § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des BNatSchG normierte Ausnahmeregelung (die bis zum 1. März 2020 gegolten hat) genutzt, nach der für das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut und damit auch für die Verwendung von Komponenten von Erhaltungsmischungen außerhalb ihrer Vorkommensgebiete keine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist. Durch die korrespondierende Regelung des § 4 Absatz 2 der ErMiV sollte übergangsweise ermöglicht werden, dass bei Versorgungsengpässen, die in einem sich erst etablierenden Markt für Saatgut von Erhaltungsmischungen nicht auszuschließen sind, möglichst unbürokratisch (ohne Genehmigungsverfahren bei zuständigen Behörden) auf Saatgut bzw. Komponenten aus benachbarten Ursprungsgebieten zurückgegriffen werden konnte. Es hat sich in der Praxis allerdings gezeigt, dass es derzeit grundsätzlich noch nicht in allen Ursprungsgebieten möglich ist, die Nachfrage geeigneter Saatgutmischungen ausschließlich mit Material aus dem jeweiligen Ursprungsgebiet abzudecken. Deshalb wird es bis auf Weiteres notwendig sein, dass Saatguterzeuger für Erhaltungsmischungen die Möglichkeit des Rückgriffs auf Saatgut bzw. Komponenten benachbarter Ursprungsgebiete haben. Da das BNatSchG das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nach dem 1. März 2020 nur noch mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässt und auch § 4 Absatz 2 der ErMiV in der geltenden Fassung nur bis zum 1. März 2020 anzuwenden ist, muss diese Regelung entsprechend angepasst werden. Um den gegenwärtig noch bestehenden Umstellungsschwierigkeiten der Marktteilnehmer zu begegnen, soll die bislang bestehende befristete Regelung durch eine maßvolle letzte Übergangsfrist bis zum 1. März 2024 ersetzt werden. Ferner soll während der Dauer dieser Übergangsfrist die Zumischung von Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten desselben Produktionsraums oder benachbarter Produktionsräume noch zulässig sein. Dies war bislang bereits Teil der Verwaltungs- und Herstellungspraxis und wird in der Regelung nunmehr für den verbleibenden Übergangszeitraum bis 1. März 2024 klargestellt. Allerdings soll eine Zumischung während des Übergangszeitraums vorzugsweise durch Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten desselben Produktionsraums erfolgen. Die Regelung übernimmt damit im Wesentlichen die Formulierung der am 1. März 2020 ausgelaufenen Übergangsfrist des § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des BNatSchG. Die Neuregelung signalisiert den Marktteilnehmern, dass bereits vor Ablauf der neuen Übergangsfrist eine Umstellung der Zumischung auf Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten desselben Produktionsraums erfolgen soll und mit Ablauf der letzten Übergangsfrist zum 1. März 2024 die Praxis der Zumischung von Saatgut aus angrenzenden Ursprungsgebieten zu einem Ende kommen wird.

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Drucksache 158/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2
Änderung der Anbaumaterialverordnung*

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Erhaltungsmischungsverordnung

3 Anbaumaterialverordnung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 177/1/18

... a) Nach den Wörtern "Saatgutmischungen von Futterpflanzen" sind die Wörter "und Getreide" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/1/18




Zu Artikel 2 Nummer 9


 
 
 


Drucksache 177/18 (Beschluss)

... a) Nach den Wörtern "Saatgutmischungen von Futterpflanzen" sind die Wörter "und Getreide" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/18 (Beschluss)




Zu Artikel 2 Nummer 9


 
 
 


Drucksache 277/17

... "Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe "Saatgutmischung"."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit

Verordnung

Siebzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Artikel 3
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

§ 5
Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

Artikel 4
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Artikel 5

Artikel 6

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Länder

b Bund

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

VII. Sonstige Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 753/13

... /EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. EU Nummer L 228, S. 10) wurde grundsätzlich durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) und durch die Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) in das nationale Recht umgesetzt. Durch eine zwischenzeitliche Änderung der zugrundeliegenden Ermächtigungen des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 753/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

§ 20
Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie

Artikel 3
Änderung der Erhaltungssortenverordnung

Artikel 4
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

§ 6
Beschränkung des Inverkehrbringens

Artikel 5
Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten

Artikel 6
Neubekanntmachung

Artikel 7
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Behörden der Länder

b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummern 1 bis 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2577: Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 445/12

... /EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. EU Nummer L 228, S. 10) wurde grundsätzlich durch Artikel 1 (Erhaltungsmischungsverordnung) der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) in das nationale Recht umgesetzt. Durch eine zwischenzeitliche Änderung der zugrundeliegenden Ermächtigungen des

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Drucksache 445/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

§ 2

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

§ 32
Angabe einer Saatgutbehandlung

Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Artikel 5
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Behörden der Länder

b Bundesbehörden

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer n

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2203: Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 623/11

... /EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. EU Nummer L 228, S. 10) wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen Saatgutmischungen in den Verkehr zu bringen, die zur Erhaltung der natürlichen Umwelt beitragen können. Diese Richtlinie ist in das nationale Recht umzusetzen.

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Drucksache 623/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung

§ 4
Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen

§ 5
Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

§ 6
Verschließung

§ 7
Kennzeichnung

§ 8
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1832: Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen


 
 
 


Drucksache 519/11

... ) enthält in § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b eine Ermächtigung zum Erlass spezieller Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist. Die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Richtlinien der EU-Kommission, die das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und von Gemüsearten sowie von Erhaltungssaatgutmischungen regeln, sehen unter anderem Vorgaben hinsichtlich der regionalen Herkunft des Saatgutes, der in den Verkehr zu bringenden Saatgutmengen und spezielle Aufzeichnungspflichten für Erzeuger solchen Saatgutes vor. Es ist angezeigt, die genannte Ermächtigung des



Drucksache 602/10

... k) "Dauergrünland" Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates*, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates** und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die der Begriffsbestimmung der Kommission entsprechen;

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Drucksache 602/10




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2a
Änderung von Anhang I

Artikel 11a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 27a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 27b
Durchführungsbestimmungen

Artikel 31a
Durchführungsbestimmungen

Artikel 45a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 54a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 62a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 67a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 76a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 141a
Befugnisse der Kommission

Artikel 141b
Delegierte Rechtsakte

Artikel 141c
Durchführungsrechtsakte - Ausschuss

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 75/05

Handels- und Behelfssaatgut, sowie Saatgutmischungen. Nach § 28

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Drucksache 75/05




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 177/18 PDF-Dokument



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.