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0285/05
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0247/05B
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0232/04
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0429/04
0889/04
0915/04
0504/03
0325/03B
Drucksache 335/1/19

... Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung -



Drucksache 339/19

... a) In Satz 1 wird vor den Wörtern "sachkundiger Personen" das Wort "anderer" gestrichen.



Drucksache 335/19 (Beschluss)

... Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung -



Drucksache 556/19

... "(7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihrer gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte auf Landesebene von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 eine Stabsstelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere auf die Organisation von Fortbildungen und Schulungen, auf die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. Wird durch den Landesausschuss nach § 90 keine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er den in Satz 1 genannten Organisationen die Aufwendungen für die anfallenden koordinierenden Maßnahmen. Die sachkundigen Personen haben gegenüber dem Landesausschuss nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie für Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3."



Drucksache 335/19

... Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung -



Drucksache 252/2/18

... änderung, um die im Rahmen der Schaffung der Infrastrukturgesellschaft Autobahn und der Gründung des Fernstraßen-Bundesamts vorgesehene Möglichkeit der Beibehaltung der Planfeststellung für Bundesautobahnen bei sachkundigen Landesbehörden verfassungsrechtlich abzusichern. Auch wenn der Verordnungsvorschlag eine Öffnung zur Delegation vorsieht, ist diese mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden, da sie zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der zuständigen Behörde führen kann und damit dem Zweck der Verbesserung des TEN-V-Netzes zuwiderläuft.



Drucksache 468/18

... überprüft werden. Diese Prüfung von erfordert häufig umfangreiche Vorprüfungen durch sachkundige Personen. Da diese Vorprüfungen teilweise sehr kostenaufwendig sind, wird in Absatz 3 aus Gründen der Billigkeit vorgesehen, dem Antragsteller - nach Anhörung - die Kosten für erforderliche Gutachten aufzuerlegen und dadurch die Haushalte der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu entlasten. Die Regelung soll der Behörde die Möglichkeit geben, sowohl wissenschaftliche Gutachten als auch Gutachten anderer Stellen über das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen nach der EU-Tierzuchtverordnung einzuholen.



Drucksache 105/18

... Absatz 4 ändert nichts an der in § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GmbHG niedergelegten Kompetenzverteilung für die Listenerstellung und -einreichung. Lediglich aus Anlass einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG darf der nach den Bestimmungen des GmbHG mit der Einreichung befasste Notar oder Geschäftsführer zusammen mit der Verzeichnung der Veränderungen gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 in der Gesellschafterliste eine Bereinigung der Gesellschafterliste vornehmen. In aller Regel wird der Notar es sein, der aus Anlass einer Mitwirkung an einer Veränderung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG prüft, ob Unübersichtlichkeit bereits vorliegt (aufgrund historischer Vorgänge) oder durch die Veränderung entstehen würde. Ist dies der Fall, ist er berechtigt, eine Bereinigungsliste zu erstellen. Die Geschäftsführer könnten dies außerhalb der notariellen Mitwirkung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG auch, sind aber im Regelfall gut beraten, die Fassung der Bereinigungsliste dem sachkundigen Notar zu überlassen. Das mag anders sein, wenn sie über eine Rechtsabteilung verfügen oder sachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.



Drucksache 191/1/18

... Die Unterrichtungspflichten unter den Wirtschaftsteilnehmenden müssen auch die Ausgangsstoffe des Anhangs II und nicht nur die beschränkten Ausgangsstoffe umfassen, denn besonders für die Ausgangsstoffe des Anhangs II, die genehmigungsfrei abgegeben werden können, ist auch die Kommunikation bis zum Endabnehmer (durch die sachkundigen Verkäufer) wichtig.



Drucksache 504/1/18

... (7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 Aufwendungen für die entsprechenden koordinierenden Maßnahmen in angemessenem Umfang erstatten. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Organisation von Fortbildungen und Schulungen sowie Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3." ‘



Drucksache 135/17

... "Der Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- und Stellungnahmerechte nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § 139b Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3."



Drucksache 39/17

... (1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest.



Drucksache 222/17

... 3. eine sachkundige Person benannt worden ist, die für die Einhaltung der in Nummer 2 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher).



Drucksache 601/1/16

... soll ein Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. Tätigkeitsfeldes der sachkundigen Person im Bundesgebiet bzw. innerhalb eines Landes dahin gehend erleichtert werden, dass bei Vergleichbarkeit der bisherigen Tätigkeit mit der neu aufzunehmenden Tätigkeit die Prüfung der Sachkenntnis nicht mehr erforderlich sein soll, sondern nur in den Fällen, in denen sich das Tätigkeitsfeld erheblich unterscheidet.



Drucksache 580/16

... - Ergänzung von Betreiberpflichten im Hinblick auf den Einsatz sachkundigen Personals



Drucksache 346/16

... (2) Die obersten Landesbehörden berufen Sachverständigenausschüsse, die keiner Weisung unterliegen. Diese bestehen aus fünf Sachverständigen und werden für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei Wiederberufungen möglich sind. Bei der Berufung sind sachkundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler zu berücksichtigen. Verbände und Organisationen aus diesen Bereichen können Vorschläge für die Berufung einreichen. Eine der sachkundigen Personen ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu berufen. Die Zusammensetzung der Sachverständigenausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. Die Ausschüsse können vor ihrer Entscheidung auch externe sachkundige Personen anhören.



Drucksache 601/16

... ) zur weiteren Angleichung an richtlinienrechtliche Vorgaben und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes im Hinblick auf die Anerkennung der Tätigkeit als sachkundige Person in Betrieben mit Herstellungserlaubnis sowie zur begrenzten Ermöglichung von Vorratsbestellungen von Importarzneimitteln durch Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken für eine bessere Akutversorgung der dort behandelten Patientinnen und Patienten.



Drucksache 490/16

... Weiter wird mit dem Gesetz die Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten in der GKV gestärkt: Der Koordinierungsaufwand zur praktischen Umsetzung der Patientenbeteiligung wird ausgeglichen, indem die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannten oder nach ihr anerkannten Organisationen einen Betrag von jährlich 50 Euro für jede benannte sachkundige Person erhalten.



Drucksache 124/16

... ) im Rahmen des HBauStatG zu erheben sind, in der Erhebungspraxis eine hohe Zahl an Rückfragen aus. Dies generiert bei den Statistischen Ämtern der Länder sowie den auskunftspflichtigen Bauaufsichtsbehörden und Bauherren einen hohen Aufwand, weil die in § 4 HBauStatG aufgeführten Hilfsmerkmale lediglich Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen erlauben, jedoch nicht bei den oftmals tatsächlich sachkundigen Bauvorlageberechtigten, die nicht der Auskunftspflicht unterliegen.



Drucksache 458/16

... (2) Die Abgabe erfolgt unter der Verantwortung der sachkundigen Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes oder der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes. § 41 gilt entsprechend."



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