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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schadenausgleich"


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Drucksache 612/13

... 3. Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

3 Eingangsformel

§ 1
Mittelverteilung

§ 2
Ermittlung der Schadenshöhe

§ 3
Mittelverwendung

§ 4
Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung

§ 5
Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln

§ 6
Liquidität des Fonds

§ 7
Fondsverwaltung

§ 8
EU-beihilferechtliche Genehmigung

§ 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“

3 Vorbemerkung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2661: Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Regelungsinhalt

2. Erfüllungsaufwand

3. Bewertung


 
 
 


Drucksache 371/12

... 2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,



Drucksache 51/1/11

... Das Unterstützungsabschlussgesetz nimmt zur Berechnung der Entschädigungsleistungen Bezug auf Regelungen des BVG und auf die Maßgaben nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertrages. In dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf fehlen die gegebenenfalls notwendigen Regelungen zur Anpassung der Vorschriften des Unterstützungsabschlussgesetzes an die im BVG beabsichtigten Rechtsänderungen. Des Weiteren ist die für den Berufsschadenausgleich und Schadensausgleich in § 87 BVG-E vorgesehene Übergangs- und Besitzstandregelung noch einmal mit Blick auf die beabsichtigte Gewährung gleicher Leistungshöhen in Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen und alten Ländern zu überprüfen.



Drucksache 39/06

... Das Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet regelt die Folgen von Dienstunfällen in der ehemaligen DDR, für die die Betroffenen nach dem dortigen Sozialversicherungssystem Leistungen aus drei Sonderversorgungssystemen erhalten hatten. Um eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Personengruppen in den alten Ländern zu vermeiden, wurde von einer unmittelbaren Überleitung dieser Leistungen in die gesetzliche Unfallversicherung abgesehen und stattdessen ein daneben stehendes Leistungssystem geschaffen, das wie die Unfallversicherung zum Erwerbs- und Gesundheitsschadenausgleich bedürftigkeitsunabhängige Leistungen für beruflich verursachte Gesundheitsschäden erbringt. Die Regelung dieser Ansprüche im Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet ist demnach der Sozialversicherung zuzuordnen, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz in dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - "



Drucksache 460/05

... es von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder



Drucksache 393/05

... Artikel 2 betrifft die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs. Das Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet regelt die Folgen von Dienstunfällen in der ehemaligen DDR, für die die Betroffenen nach dem dortigem Sozialversicherungssystem Leistungen aus drei Sonderversorgungssystemen erhalten hatten. Um eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Personengruppen in den alten Bundesländern zu vermeiden, wurde von einer unmittelbaren Überleitung dieser Leistungen in die gesetzliche Unfallversicherung abgesehen und stattdessen ein daneben stehendes Leistungssystem geschaffen, das wie die Unfallversicherung zum Erwerbs- und Gesundheitsschadenausgleich bedürftigkeitsunabhängige Leistungen für beruflich verursachte Gesundheitsschäden erbringt. Die Regelung dieser Ansprüche im Gesetz über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet ist demnach ebenfalls der Sozialversicherung zuzuordnen.



Drucksache 140/04

... Das Gesetz wird positive Auswirkungen auf die Umwelt haben, weil die erhöhten Entschädigungsbeträge nach dem Protokoll von 2003 in stärkerem Maße als bisher einen Schadenausgleich für Ölverschmutzungsschäden erlauben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 140/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Protokoll von
2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18
Übergangsvorschriften

Artikel 19
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 20
Mitteilung über beitragspflichtiges Öl

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Erste Tagung der Versammlung

Artikel 23
Revision und Änderung

Artikel 24
Änderung der Entschädigungshöchstbeträge

Artikel 25
Protokolle zum Fondsübereinkommen von 1992

Artikel 26
Kündigung

Artikel 27
Außerordentliche Tagungen der Versammlung

Artikel 28
Außerkrafttreten

Artikel 29
Liquidation des Zusatzfonds

Artikel 30
Verwahrer

Artikel 31
Sprachen

Denkschrift

I. Allgemeine Bemerkungen

1. H i n t e r g r u n d

2. Zum Zusatzfondsübereinkommen von 2003

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2

3. Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 4

5. Zu Artikel 5

6. Zu Artikel 6

7. Zu Artikel 7

8. Zu Artikel 8

9. Zu Artikel 9

10. Zu Artikel 10

11. Zu Artikel 11

12. Zu Artikel 12

13. Zu Artikel 13 bis 15

14. Zu Artikel 16 und 17

15. Zu Artikel 18

16. Zu Artikel 19

17. Zu Artikel 20

18. Zu Artikel 21

19. Zu Artikel 22 und 2 3

20. Zu Artikel 24

21. Zu Artikel 25

22. Zu Artikel 26

23. Zu Artikel 27

24. Zu Artikel 28 und 29

25. Zu Artikel 30

26. Zu Artikel 31


 
 
 


Drucksache 22/16 PDF-Dokument



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