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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schadenereignisse"


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Drucksache 279/1/20

... 21. Der Bundesrat sieht den Handlungsbedarf zur Wiederherstellung ("restoration") von Wäldern primär in der Bewältigung der ständig steigenden Schadenereignisse. Die in der EU-Biodiversitätsstrategie vorgesehene Restoration zielt dagegen darauf ab, seit vielen Generationen nachhaltig genutzte Wirtschaftswälder vorrangig naturschutzfachlichen Vorgaben zur Erreichung noch zu definierender Idealzustände zu unterwerfen und damit auch deren nachhaltige Nutzung empfindlich einzuschränken. Die Ereignisse in ganz Mitteleuropa zeigen aber, dass die Auswirkungen des Klimawandels auch den bisher von Natur aus auf ihren jeweiligen Standorten vorkommenden Baumarten in unerwartet heftiger Weise zusetzen. "Wiederherstellung" unter diesen Rahmenbedingungen kann nach Ansicht des Bundesrates daher nur bedeuten, unvermeidbare Veränderungen so naturverträglich wie möglich aufzufangen und aktiv zu gestalten. Eine durch den Klimawandel bedingte Aufgabe bisher bewaldeter Flächen sollte wo immer möglich verhindert werden.



Drucksache 951/08

... (Artikel 5 der Rom-IIVerordnung42) wäre eine freie Rechtswahl nach Eintritt des Schadenereignisses (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Rom-II-Verordnung) hilfreich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 951/08




Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher

1. Einleitung

2. Das Problem

3. Aktuelles europäisches Instrumentarium

4. Optionen

Option 1 – Keine EG-Maßnahmen

Option 2 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Option 3: Kombination von Instrumenten

Option 4 – Gerichtliche kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren


 
 
 


Drucksache 412/05

... Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstsumme liegen, die 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des verloren gegangenen, beschädigten oder verspätet ausgelieferten Gutes beträgt (Artikel 22 Abs. 3 und 4 MÜ). Zu denken ist hier etwa an einen durch eine Verspätung verursachten Großschaden, für den ein vertraglicher Luftfrachtführer einzustehen hat, der die Beförderung nicht ausgeführt hat. Da in diesem Falle jedoch gemäß Artikel 45 MÜ neben diesem Luftfrachtführer noch das Luftfahrtunternehmen, das die Beförderung tatsächlich ausgeführt hat, unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, und dieses Luftfahrtunternehmen auch über eine Versicherungsdeckung in Höhe der im Montrealer Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstsumme verfügen muss, erscheint die vorgeschlagene Mindestversicherungssumme ausreichend. Dies gilt umso mehr, als in dem hier angeführten Beispiel das Luftfahrtunternehmen als der ausführende Luftfrachtführer regelmäßig im Innenverhältnis gegenüber seinem Vertragspartner regresspflichtig sein wird. Die Regelung des Satz 2, 2. Halbsatz ermöglicht dem Luftfrachtführer mit dem Versicherer zu vereinbaren, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf eine Versicherungssumme begrenzt, die bei mindestens 1;2 Mio. Euro liegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 412/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 8 Abs. 2 Nr.3

3. Nach § 63c wird folgender § 63d eingefügt:

§ 63d
Nichtbeförderung bei Überbuchung; Annullierung und Verspätung von Flügen

4. Die Überschrift des Fünften Abschnitts

5. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts

6. Nach der Überschrift 1. Anwendungsbereich

§ 101
Anwendungsbereich

7. Die bisherige Überschrift

8. § 102 wird wie folgt geändert:

9. § 102a wird wie folgt gefasst:

§ 102a
Anzeigepflicht

10. § 102b wird aufgehoben.

11. Die Überschrift 2. Haftpflichtversicherung des Luftfrachtführers

12. In § 103 Abs. 1 werden die Wörter des Luftfrachtführers seine Haftung durch die Wörter für Fluggastschäden die Haftung des Luftfrachtführers ersetzt.

13. Nach § 103 wird folgende Überschrift eingefügt:

14. § 104 wird wie folgt gefasst:

§ 104
Versicherung für Güterschäden

15. Die Überschrift 3. Gemeinsame Vorschriften

17. § 106 wird wie folgt geändert:

18. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

§ 106a
Selbstbehalt

19. § 108 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Die Verordnung EG Nr.261/2004

2. Die Verordnung EG Nr.261/2004

3. Schließlich sind die Mitgliedstaaten gem. Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung EG Nr.261/2004

3.1. Sanktionsmaßnahmen im Bereich der luftrechtlichen Genehmigungen

3.2. Verstöße gegen die Verordnung

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 140/04

... Nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 haftet der Eigentümer eines Seeschiffes, das Öl als Bulkladung befördert, unabhängig von einem Verschulden für Verschmutzungsschäden, die durch dieses Öl verursacht werden. Der Schiffseigentümer kann seine Haftung auf einen Betrag beschränken, der von der Größe des Seeschiffes abhängt, es sei denn, ihn trifft an dem Eintritt des Schadenereignisses ein persönliches Verschulden. Er ist darüber hinaus verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in Höhe des Betrages abzuschließen, auf den er seine Haftung beschränken kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 140/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Protokoll von
2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18
Übergangsvorschriften

Artikel 19
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 20
Mitteilung über beitragspflichtiges Öl

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Erste Tagung der Versammlung

Artikel 23
Revision und Änderung

Artikel 24
Änderung der Entschädigungshöchstbeträge

Artikel 25
Protokolle zum Fondsübereinkommen von 1992

Artikel 26
Kündigung

Artikel 27
Außerordentliche Tagungen der Versammlung

Artikel 28
Außerkrafttreten

Artikel 29
Liquidation des Zusatzfonds

Artikel 30
Verwahrer

Artikel 31
Sprachen

Denkschrift

I. Allgemeine Bemerkungen

1. H i n t e r g r u n d

2. Zum Zusatzfondsübereinkommen von 2003

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2

3. Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 4

5. Zu Artikel 5

6. Zu Artikel 6

7. Zu Artikel 7

8. Zu Artikel 8

9. Zu Artikel 9

10. Zu Artikel 10

11. Zu Artikel 11

12. Zu Artikel 12

13. Zu Artikel 13 bis 15

14. Zu Artikel 16 und 17

15. Zu Artikel 18

16. Zu Artikel 19

17. Zu Artikel 20

18. Zu Artikel 21

19. Zu Artikel 22 und 2 3

20. Zu Artikel 24

21. Zu Artikel 25

22. Zu Artikel 26

23. Zu Artikel 27

24. Zu Artikel 28 und 29

25. Zu Artikel 30

26. Zu Artikel 31


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.