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20 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schadenersatzleistungen"


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Drucksache 275/12

... Höhere Schadenersatzleistungen auf Grund gestiegener Unfallzahlen mit

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/12




Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2011

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen


 
 
 


Drucksache 227/11

... Erstattung von Schadenersatzleistungen an Dritte sowie Erstattung von

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/11




Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2010

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE


 
 
 


Drucksache 1/10

... 3. Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistungen Dritter.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/10




Entwurf

Abschnitt 1
Allgemeine Ermächtigungen

§ 1
Feststellung des Haushaltsplans

§ 2
Kreditermächtigungen

§ 3
Gewährleistungsermächtigungen

§ 4
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Abschnitt 2
Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5
Flexibilisierte Ausgaben

§ 6
Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

§ 7
Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen

§ 8
Bewilligung von Zuwendungen

§ 9
Bezüge

§ 10
Verbriefung von Verpflichtungen

§ 11
Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

§ 12
Rückzahlung, Titelverwechslung

Abschnitt 3
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13
Verbindlichkeit des Stellenplans

§ 14
Ausbringung von Planstellen und Stellen

§ 15
Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

§ 16
Ausbringung von Leerstellen

§ 18
Sonderregelungen bei kw-Vermerken

§ 19
Überhangpersonal

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20
Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte

§ 21
Begleitregelungen zum Regierungsumzug

§ 22
Fortgeltung

§ 23
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

3 Ausgangslage

Artikel 115
Grundgesetz

Auswirkungen auf das Preisniveau

Kosten für die Wirtschaft

Gleichstellung von Frauen und Männern

3 Bürokratiekosten

II. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

Zu § 3

Absatz 1

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

Zu § 4

Absätze 1 und 2

Absatz 3

Zu § 5

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 6

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Absatz 8

Zu § 7

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 8

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 9

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 10

Zu § 11

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Zu § 12

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 13

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 14

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 15

Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Absatz 2

Absatz 4

Zu § 16

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Zu § 17

Zu § 18

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 19

Zu § 20

Absatz 1

Zu § 20

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 21

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 22

Zu § 23

Entwurf


 
 
 


Drucksache 141/09

... – wirksame Maßnahmen, um wirkliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Richtlinie zu gewährleisten, wobei außer in einer sehr eingeschränkten Zahl von Fällen die Schadenersatzleistungen an die Opfer nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze begrenzt werden dürfen,



Drucksache 707/09

... Bei dem vorgeschlagenen Artikel handelt es sich um eine Standardformulierung in Bezug auf Sanktionen, die eine wirksame Durchführung der Rahmenvereinbarung gewährleisten soll. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs15 wird festgelegt, dass es keine Obergrenze für die Schadenersatzleistung bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geben sollte. Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen wird nicht verlangt. Die bestehende Rechtsprechung wird kodifiziert und die Richtlinie an die anderen Gleichstellungsrichtlinien angepasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 707/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Geltende Vorschriften

1.4. Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Europäischen Union in anderen Bereichen

2. Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

2.3. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Analyse der Vereinbarung

3.2.1. Repräsentativität und Mandat der Unterzeichnerparteien

3.2.2. Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Vereinbarung

3.2.3. Bestimmungen über kleine und mittlere Unternehmen

3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.4. Wahl des Instruments

3.5. Entsprechungstabelle

3.6. Europäischer Wirtschaftsraum

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

5.1. Wortlaut der Richtlinie

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3
, 5 und 6

Artikel 4

5.2. Wortlaut der Vereinbarung im Anhang der Richtlinie

Paragraf 1: Ziel und Anwendungsbereich

Paragraf 2: Elternurlaub

Paragraf 3: Vorschriften für die Inanspruchnahme von Elternurlaub

Paragraf 4: Adoption

Paragraf 5: Arbeitnehmerrechte und Nichtdiskriminierung

Paragraf 6: Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

Paragraf 7: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt

Paragraf 8: Schlussbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Anhang
Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Überarbeitete Fassung) 18. Juni 2009

2 Präambel

I – Allgemeine Erwägungen

II – Inhalt

Paragraf 1: Ziel und Anwendungsbereich

Paragraf 2: Elternurlaub

Paragraf 3: Modalitäten für die Inanspruchnahme von Elternurlaub

Paragraf 4: Adoption

Paragraf 5: Arbeitnehmerrechte und Nichtdiskriminierung

Paragraf 6: Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

Paragraf 7: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt

Paragraf 8: Schlussbestimmungen


 
 
 


Drucksache 499/08

... Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Im Einklang mit dem Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs26 wird festgelegt, dass es keine Obergrenze für die Schadenersatzleistung bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geben sollte. Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen wird nicht verlangt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 499/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

4 Anhörung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Artikel 1
: Zweck

Artikel 2
: Der Begriff Diskriminierung

Artikel 3
: Geltungsbereich

Artikel 4
: Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen

Artikel 5
: Positive Maßnahmen

Artikel 6
: Mindestanforderungen

Artikel 7
: Rechtsschutz

Artikel 8
: Beweislast

Artikel 9
: Viktimisierung

Artikel 10
: Unterrichtung

Artikel 11
: Dialog mit einschlägigen Interessengruppen

Artikel 12
: Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen

Artikel 13
: Einhaltung

Artikel 14
: Sanktionen

Artikel 15
: Umsetzung

Artikel 16
: Bericht

Artikel 17
: Inkrafttreten

Artikel 18
: Adressaten

Vorschlag

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Der Begriff Diskriminierung

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen

Artikel 5
Positive Maßnahmen

Artikel 6
Mindestanforderungen

Kapitel II
Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung

Artikel 7
Rechtsschutz

Artikel 8
Beweislast

Artikel 9
Viktimisierung

Artikel 10
Unterrichtung

Artikel 11
Dialog mit einschlägigen Interessengruppen

Artikel 12
Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 13
Einhaltung

Artikel 14
Sanktionen

Artikel 15
Umsetzung

Artikel 16
Bericht

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Adressaten


 
 
 


Drucksache 748/1/08

... 37. Der Bundesrat lehnt daher auch hier das in Artikel 12c vorgesehene Verbot für Höchstgrenzen bei der Opferentschädigung ab. Insofern macht es keinen Unterschied, ob Schadenersatz in Verfahren zwischen den Beteiligten zu gewähren ist oder - wie hier - als Auskehrung einer verhängten Strafe erfolgt. Auch wenn im Bereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bislang keine Obergrenzen für Entschädigungen bzw. Schadenersatzleistungen vorgesehen sind, lehnt der Bundesrat diese Bestimmung als zu weitgehende Einmischung in das nationale Sanktionenrecht ab. Die Erfahrungen in anderen Bereichen - etwa mit der entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelung - zeigen, dass die dort vorhandene Deckelung gerade für mittelständische Unternehmen, die sich häufig keine eigene Rechtsabteilung leisten können, von großer Bedeutung ist, weil sie die Prämien für Versicherungen gegen "



Drucksache 746/1/08

... 20. Der Bundesrat lehnt - auch wenn im Bereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bislang keine Obergrenzen für Entschädigungen bzw. Schadenersatzleistungen vorgesehen sind - eine Bestimmung, die die Beschränkung einer Schadenersatzleistung durch Einführung von Obergrenzen verbietet (Artikel 9 des Richtlinienvorschlags), als zu weit gehende Einmischung in das nationale Sanktionenrecht ab. Die Erfahrungen mit der arbeitsrechtlichen Regelung zeigen, dass die dort vorhandene Deckelung gerade für mittelständische Unternehmen, die sich häufig keine eigene Rechtsabteilung leisten können, von großer Bedeutung ist, weil sie die Prämien für Versicherungen gegen "



Drucksache 746/08 (Beschluss)

... 15. Der Bundesrat lehnt - auch wenn im Bereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bislang keine Obergrenzen für Entschädigungen bzw. Schadenersatzleistungen vorgesehen sind - eine Bestimmung, die die Beschränkung einer Schadenersatzleistung durch Einführung von Obergrenzen verbietet (Artikel 9 des Richtlinienvorschlags), als zu weit gehende Einmischung in das nationale Sanktionenrecht ab. Die Erfahrungen mit der arbeitsrechtlichen Regelung zeigen dass die dort vorhandene Deckelung gerade für mittelständische Unternehmen, die sich häufig keine eigene Rechtsabteilung leisten können, von großer Bedeutung ist, weil sie die Prämien für Versicherungen gegen "



Drucksache 748/08

... Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs25 wird festgelegt dass es keine Obergrenze für die Schadenersatzleistung bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geben sollte. Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen wird nicht verlangt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 748/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Begründung

Allgemeiner Kontext

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

4 Anhörung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 8
Mutterschaftsurlaub

Artikel 10
Kündigungsverbot

Artikel 12a
Beweislast

Artikel 12b
Viktimisierung

Artikel 12c
Strafen

Artikel 12d
Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6


 
 
 


Drucksache 748/08 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat lehnt daher auch hier das in Artikel 12c vorgesehene Verbot für Höchstgrenzen bei der Opferentschädigung ab. Insofern macht es keinen Unterschied, ob Schadenersatz in Verfahren zwischen den Beteiligten zu gewähren ist oder - wie hier - als Auskehrung einer verhängten Strafe erfolgt. Auch wenn im Bereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bislang keine Obergrenzen für Entschädigungen bzw. Schadenersatzleistungen vorgesehen sind, lehnt der Bundesrat diese Bestimmung als zu weitgehende Einmischung in das nationale Sanktionenrecht ab. Die Erfahrungen in anderen Bereichen - etwa mit der entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelung - zeigen, dass die dort vorhandene Deckelung gerade für mittelständische Unternehmen, die sich häufig keine eigene Rechtsabteilung leisten können, von großer Bedeutung ist, weil sie die Prämien für Versicherungen gegen "



Drucksache 224/08

... Schadenersatzleistungen an Dritte bei Ausbildung, Einsatz, Sprengversuchen, Erprobungen und sonstigem Dienstbetrieb

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 224/08




1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen


 
 
 


Drucksache 399/08 (Beschluss)

... Durch die vorgesehene interne Haftungsbegrenzung bzw. -freistellung des ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieds können den Vereinen in den entsprechenden Fällen zusätzliche Kosten in Form von Schadenersatzleistungen an Dritte ohne Möglichkeit des Regresses bei dem entsprechenden Vorstandsmitglied entstehen. Da die Voraussetzungen der Haftungsbegrenzung bzw. -freistellung eng gefasst sind, bereits heute in zahlreichen Vereinssatzungen entsprechende interne Haftungsbegrenzungen vorgesehen sind und ein dem Entwurf entsprechender Freistellungsanspruch teilweise bereits heute angenommen wird, sind die zu erwartenden Mehrbelastungen der Vereine als geringfügig zu beurteilen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 31a
Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 128/07

... Erstens kommt in strafrechtlichen Sanktionen eine gesellschaftliche Missbilligung zum Ausdruck, die sich qualitativ von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zivilrechtlichen Schadenersatzleistungen abhebt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/07




Begründung

1 Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3 Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Weitere Angaben

Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

1. Festlegung von Straftaten

2. Haftung juristischer Personen

3. Sanktionen

4. Umsetzungszeitraum

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Straftaten

Artikel 4
Beteiligung und Anstiftung

Artikel 5
Sanktionen

Artikel 6
Haftung juristischer Personen

Artikel 7
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 8
Berichterstattung

Artikel 9
Umsetzung

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Adressaten


 
 
 


Drucksache 12/06

... Der tatsächliche Umfang des Schadenersatzanspruchs wird von verschiedenen Faktoren bestimmt. Erstens muss die Entschädigungshöhe festsetzt werden. Es sind mehrere Definitionen möglich, u.a. gestützt auf das Konzept der Entschädigung oder der Rückforderung unrechtmäßiger Gewinne. Auch muss sorgfältig geprüft werden, ob etwaige Schadenersatzleistungen Zinsen beinhalten sollten, wie hoch der zu zahlenden Zinsbetrag sein und wie er berechnet werden sollte. Für horizontale Hardcore-Kartelle könnte zudem - automatisch unter bestimmten Voraussetzungen oder nach gerichtlichem Ermessen - eine Verdoppelung des Schadenersatzes erwogen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 12/06




2 Grünbuch

1 Hintergrund und Ziele des Grünbuchs

1.1 Schadenersatzklagen als ein Mittel der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft

1.2 Das Problem

1.3 Ziele

2 Wichtigste PUNKTE

2.1 Zugang zu Beweismitteln

Frage A:

Option 1:

Option 2:

Option 3:

Option 4:

Option 5:

Frage B:

Option 6:

Option 7:

Frage C:

Option 8:

Option 9:

Option 10:

2.2 Verschuldenserfordernis

Frage D:

Option 11:

Option 12:

Option 13:

2.3 Schadenersatz

Frage E:

Option 14:

Option 15:

Option 16:

Option 17:

Frage F:

Option 18:

Option 19:

Option 20:

2.4 Passing on defense und Klagebefugnis des indirekten Abnehmers

Frage G:

Option 21:

Option 22:

Option 23:

Option 24:

2.5 Schutz der Verbraucherinteressen

Frage H:

Option 25:

Option 26:

2.6 Prozesskosten

Frage I:

Option 27:

2.7 Koordinierung der staatlichen und privaten Wettbewerbsrechtsdurchsetzung

Frage J:

Option 28:

Option 29:

Option 30:

2.8 Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht

Frage K:

Option 31:

Option 32:

Option 33:

Option 34:

2.9 Sonstiges

Frage L:

Option 35:

Frage M:

Option 36:

Frage N:

Frage O:


 
 
 


Drucksache 177/06

... Vertrags entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer Vertrags nach Maßgabe ihres nationalen Rechts. Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags, soweit es sich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12 des Prümer Vertrags wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten. Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistungen anderer Vertragsparteien nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag

§ 1
Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs

§ 2
Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern

§ 3
Zustimmung zur Zweckänderung

§ 4
Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken

§ 5
Kennung

§ 6
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 7
Schadenersatz

Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 450/07 PDF-Dokument



Drucksache 480/06 PDF-Dokument



Drucksache 563/06 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.