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52 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schadensausgleich"


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Drucksache 218/20

... 6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... "Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 90."



Drucksache 549/19

... "Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 dieses Buches."



Drucksache 351/1/19

... "Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 90."



Drucksache 26/15 (Beschluss)

... Nach geltender Rechtslage stellt der den Gläubigern obliegende Vorsatz-Nachweis die Anspruchsdurchsetzung vor sehr hohe Hürden bzw. macht diese teils unmöglich. Nicht zu Unrecht steht dieser Umstand seit langem in der Kritik. Durch die vorgeschlagene Vermutungsregelung wird die Rechtsdurchsetzung für die Gläubiger erleichtert, gleichzeitig aber das Interesse der Schuldner dahingehend gewahrt, nur für schuldhaftes Handeln haften zu müssen. Die vollständige Streichung des Verschuldenserfordernisses in § 10 UWG wäre ebenso wenig wie die Herabsenkung des Verschuldensmaßstabes auf grobe Fahrlässigkeit eine Alternative. Würde man den Gewinnabschöpfungsanspruch auch in Fällen des nicht vorsätzlichen Handelns zuerkennen, so müsste jeder Unternehmer, der sich in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit bewegt und deshalb mit einer abweichenden Beurteilung seines zumindest bedenklichen Verhaltens rechnen muss, davon ausgehen, den Gewinn zu verlieren. Der Unternehmer wäre hierdurch häufig einem nicht unerheblichen Prozessrisiko ausgesetzt. Ein solches Prozessrisiko ist in den Fällen, in denen ein Mitbewerber durch das wettbewerbswidrige Verhalten einen echten Schaden erleidet, gerechtfertigt. Dies gilt indes nicht beim Gewinnabschöpfungsanspruch. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch dient der Gewinnabschöpfungsanspruch nicht dem individuellen Schadensausgleich. Der Abnehmer, der durch das wettbewerbswidrige Verhalten Nachteile erlitten hat, erhält den Anspruch gerade nicht. Vielmehr sollen die Fälle erfasst werden, in denen die Geschädigten den Anspruch nicht geltend machen. Der Anspruch dient demnach weniger dem Interessenausgleich, sondern vielmehr einer wirksamen Abschreckung. Es geht vielmehr um die wirtschaftliche Neutralisierung von schwerwiegenden Wettbewerbsverstößen. Um mit Blick auf das erwähnte Prozessrisiko unangemessene Belastungen für die Wirtschaft zu vermeiden, erscheint es gerechtfertigt, dass in den Fällen der nicht schuldhaften - auch fahrlässigen - Zuwiderhandlung der Abschreckungsgedanke zurücktritt (vgl. BT-Drucksache

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Drucksache 26/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG


 
 
 


Drucksache 26/1/15

... Nach geltender Rechtslage stellt der den Gläubigern obliegende Vorsatz-Nachweis die Anspruchsdurchsetzung vor sehr hohe Hürden bzw. macht diese teils unmöglich. Nicht zu Unrecht steht dieser Umstand seit langem in der Kritik. Durch die vorgeschlagene Vermutungsregelung wird die Rechtsdurchsetzung für die Gläubiger erleichtert, gleichzeitig aber das Interesse der Schuldner dahingehend gewahrt, nur für schuldhaftes Handeln haften zu müssen. Die vollständige Streichung des Verschuldenserfordernisses in § 10 UWG wäre ebenso wenig wie die Herabsenkung des Verschuldensmaßstabes auf grobe Fahrlässigkeit eine Alternative. Würde man den Gewinnabschöpfungsanspruch auch in Fällen des nicht vorsätzlichen Handelns zuerkennen, so müsste jeder Unternehmer, der sich in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit bewegt und deshalb mit einer abweichenden Beurteilung seines zumindest bedenklichen Verhaltens rechnen muss, davon ausgehen, den Gewinn zu verlieren. Der Unternehmer wäre hierdurch häufig einem nicht unerheblichen Prozessrisiko ausgesetzt. Ein solches Prozessrisiko ist in den Fällen, in denen ein Mitbewerber durch das wettbewerbswidrige Verhalten einen echten Schaden erleidet, gerechtfertigt. Dies gilt indes nicht beim Gewinnabschöpfungsanspruch. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch dient der Gewinnabschöpfungsanspruch nicht dem individuellen Schadensausgleich. Der Abnehmer, der durch das wettbewerbswidrige Verhalten Nachteile erlitten hat, erhält den Anspruch gerade nicht. Vielmehr sollen die Fälle erfasst werden, in denen die Geschädigten den Anspruch nicht geltend machen. Der Anspruch dient demnach weniger dem Interessenausgleich, sondern vielmehr einer wirksamen Abschreckung. Es geht vielmehr um die wirtschaftliche Neutralisierung von schwerwiegenden Wettbewerbsverstößen. Um mit Blick auf das erwähnte Prozessrisiko unangemessene Belastungen für die Wirtschaft zu vermeiden, erscheint es gerechtfertigt, dass in den Fällen der nicht schuldhaften - auch fahrlässigen - Zuwiderhandlung der Abschreckungsgedanke zurücktritt (vgl. BT-Drucksache

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 26/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG * In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:

7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10Absatz 1, Absatz 4 Satz 3, Absatz 4a -neu-, Absatz 5 UWG *

11. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG

14. Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 57/15

... Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters, der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des



Drucksache 278/15

... Die Einschränkung des § 52 BRAO in Bezug auf die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt trägt dem Umstand Rechnung, dass das Interesse des Arbeitgebers an einem Schadensausgleich durch den Syndikusrechtsanwalt bzw. dessen Versicherung im Rahmen des bestehenden Anstellungsverhältnisses anders zu bewerten ist als das Interesse eines Mandanten im Rahmen eines Einzelauftrags; der Arbeitgeber ist daher nicht in gleicher Weise schutzwürdig. So besteht zwischen Arbeitgeber und Syndikusrechtsanwalt bei Abschluss des Anstellungsvertrags regelmäßig ein größeres Verhandlungsgleichgewicht als zwischen Syndikusrechtsanwalt und Mandant bei Begründung eines Einzelmandats. Zudem kann es für den Arbeitgeber, der den Syndikusrechtsanwalt nach § 46c Absatz 4 Nummer 1 BRAO-E mitversichern oder im Innenverhältnis dessen Versicherungsprämie übernehmen will, wirtschaftlich interessant sein, dem Syndikusrechtsanwalt Haftungserleichterungen einzuräumen, die sich vorteilhaft auf die Höhe der Versicherungsprämie auswirken. Vor diesem Hintergrund sollten im Verhältnis zum Arbeitgeber individualvertragliche Haftungsbegrenzungen im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 276 Absatz 3 BGB) zulässig sein.

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Drucksache 278/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 46
Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte

§ 46a
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46b
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46c
Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 41a
Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte

§ 41b
Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41c
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41d
Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

§ 155a
Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 286f
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Sozialversicherungsrechtliche Situation

2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte

2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit

3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern

4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung

5. Vertretung des Arbeitgebers

6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

7. Änderung der Patentanwaltsordnung

8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 446/14

... Rentenversicherung - in Höhe von 123 Euro erfolgt aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen heraus. Die Ausgleichsleistung ist eine sozialpolitisch motivierte Dauerleistung, die speziell den Menschen, die unter dem SED-Regime am schwersten gelitten haben, nämlich den Opfern individueller politischer Verfolgung, wenigstens einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht verschaffen soll (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht, Bundesratsdrucksache 92/93). Sie soll bei den Betroffenen heute noch fortwirkende Folgen der Unrechtsmaßnahmen mildern; als voller Schadensersatz, als Schadensausgleich bzw. als ein Ausgleich zurückliegender Nachteile ist die Leistung dagegen nicht konzipiert. Die Gewährung der Ausgleichsleistung erfolgt unter sozialen Gesichtspunkten und ist für Fälle vorgesehen, in denen die Benachteiligung noch heute spürbar fortwirkt. Anders als die sozialhilferechtliche Hilfe zum Lebensunterhalt ist die monatliche Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG eine auf Dauer angelegte pauschalierte Leistung, ähnlich wie die Grundrente nach § 31 des

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Drucksache 446/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

1. Länder

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte und demografische Auswirkungen

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand

2.3 Sonstige Kosten

3. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 151/1/13

... Der Bundesrat weist darauf hin, dass im Rahmen der Versicherungslösung der Schadensausgleich auch im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gewährleistet sein muss.

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Drucksache 151/1/13




2. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1, Absatz 1a LFGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 § 17a LFGB

5. Zur Verordnung EG Nr. 178/2002


 
 
 


Drucksache 612/13

... Soweit Rechtsansprüche auf Schadensausgleich gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, bestehen, die jedoch nicht kurzfristig durchgesetzt werden können, ist eine Gewährung von Mitteln des Fonds nicht ausgeschlossen. Die bewilligende Stelle hat die Durchsetzungsfähigkeit eventueller Ansprüche und den erforderlichen Zeitraum für ihre Durchsetzung abzuschätzen und kann bei mangelnder Aussicht auf kurzfristige Realisierung die zur Behebung des Schadens vorläufig erforderlichen Beträge gewähren. Soweit es wegen des Umfangs der zu erwartenden Beträge erforderlich wäre, zur Vermeidung einer Überkompensation nach Absatz 4 Nummer 1 die zu gewährenden Mittel unter einen Rückforderungsvorbehalt zu stellen, hat die bewilligende Stelle zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Abtretung der Forderung des Geschädigten gegenüber dem Dritten - insbesondere zur Besicherung eines eventuellen Rückforderungsanspruches - erforderlich ist.

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Drucksache 612/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

3 Eingangsformel

§ 1
Mittelverteilung

§ 2
Ermittlung der Schadenshöhe

§ 3
Mittelverwendung

§ 4
Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung

§ 5
Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln

§ 6
Liquidität des Fonds

§ 7
Fondsverwaltung

§ 8
EU-beihilferechtliche Genehmigung

§ 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“

3 Vorbemerkung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2661: Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Regelungsinhalt

2. Erfüllungsaufwand

3. Bewertung


 
 
 


Drucksache 151/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist darauf hin, dass im Rahmen der Versicherungslösung der Schadensausgleich auch im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gewährleistet sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/13 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

1. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1, Absatz 1a LFGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 § 17a LFGB

4. Zu Artikel 1 § 24 LFGB

5. Zur Verordnung EG Nr. 178/2002


 
 
 


Drucksache 371/12

... Die kommunalen Schadensausgleiche haben sich dem Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung zum Teil bereits angeschlossen.

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Drucksache 371/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Anlage 11
(zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 3
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Fahrzeugteileverordnung

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Kommunen

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

3. Weitere Kosten

C. Sonstige Auswirkungen

D. Nachhaltigkeit

E. Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR NR. 2092: Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 51/1/11

... Das Unterstützungsabschlussgesetz nimmt zur Berechnung der Entschädigungsleistungen Bezug auf Regelungen des BVG und auf die Maßgaben nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertrages. In dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf fehlen die gegebenenfalls notwendigen Regelungen zur Anpassung der Vorschriften des Unterstützungsabschlussgesetzes an die im BVG beabsichtigten Rechtsänderungen. Des Weiteren ist die für den Berufsschadenausgleich und Schadensausgleich in § 87 BVG-E vorgesehene Übergangs- und Besitzstandregelung noch einmal mit Blick auf die beabsichtigte Gewährung gleicher Leistungshöhen in Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen und alten Ländern zu überprüfen.

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Drucksache 51/1/11




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 10 Satz 4 und 5 OEG Nummer 5 § 1 0a Absatz 1 Satz 1a OEG


 
 
 


Drucksache 261/11 (Beschluss)

Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung -



Drucksache 51/11

... 3. Die für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach dem BVG erforderlichen Vergleichseinkommen lassen sich aus statistischen und rechtlichen Gründen heute kaum noch nachvollziehbar feststellen. Hier muss eine einfache und transparente Lösung gefunden werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 27e

§ 64b

§ 84a

§ 87

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

§ 1
51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung.

Artikel 3
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Artikel 4
Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Angleichung der Höhe der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG in den neuen Ländern

2. Reform der Auslandsversorgung und -fürsorge

3. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich

4. Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge

5. Sonstige Änderungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Kosten- und Preiswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Gesetzliche Änderungen

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten für die Wirtschaft

2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 526/11

... - Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von Wohnraum oder von Betriebseinrichtungen wird die Auszahlung des Schadensausgleichs bei Ausfall privater Lebensversicherungen an eine juristische Person ermöglicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 526/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 42a

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

§ 21a
Übergangsregelung

§ 21b
Zuständiger Geschäftsbereich Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt

Artikel 4
Änderung des Soldatengesetzes

§ 99
Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 40a
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 76e
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

§ 186a
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum

§ 188
Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

§ 192a
Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

§ 212a
Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.

Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenzen

III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Kosten

V. Sonstige Kosten

VI. Bürokratiekosten

VII. Nachhaltigkeit

VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IX. Vereinbarkeit mit Recht der Europäischen Union

X. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu den Nummer n

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu § 21a

Zu § 21b

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 6

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1718: Gesetz zur Weiterentwicklung der Regelungen zur Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen


 
 
 


Drucksache 261/11

Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 261/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Berufsschadensausgleich

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Vergleichseinkommen

§ 3
Durchschnittseinkommen

§ 4
Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen

§ 5
Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung

§ 6
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 und § 64c Absatz 2

§ 7
Kürzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens

§ 8
Derzeitiges Bruttoeinkommen

§ 9
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte

Abschnitt 2
Schadensausgleich für Witwen, Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

§ 10
Vergleichseinkommen

§ 11
Bruttoeinkommen

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 12
Rundungsvorschrift

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt der Verordnung

II. Verordnungsgrundlage

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Kosten- und Preiswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Neufassung der Verordnung

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Berufsschadensausgleich :

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Abschnitt 2 Schadensausgleich für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Lebenspartnerin

Zu § 10

Zu § 11

Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

Zu § 12

Zu § 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (NKR-Nr.: 1703)


 
 
 


Drucksache 51/11 (Beschluss)

... Das Unterstützungsabschlussgesetz nimmt zur Berechnung der Entschädigungsleistungen Bezug auf Regelungen des BVG und auf die Maßgaben nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertrages. In dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf fehlen die gegebenenfalls notwendigen Regelungen zur Anpassung der Vorschriften des Unterstützungsabschlussgesetzes an die im BVG beabsichtigten Rechtsänderungen. Des Weiteren ist die für den Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich in § 87 BVG-E vorgesehene Übergangs- und Besitzstandsregelung noch einmal mit Blick auf die beabsichtigte Gewährung gleicher Leistungshöhen in Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen und alten Ländern zu überprüfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 10 Satz 4 und 5 OEG Nummer 5 § 10a Absatz 1 Satz 1a OEG


 
 
 


Drucksache 852/10

... es oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 852/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Entschädigungsgesetzes

§ 8
Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich

Artikel 2
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Vermögensgesetzes

Artikel 4
Aufhebung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes

Artikel 5
Aufhebung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Änderungen des Entschädigungsgesetzes (Artikel 1) und des Lastenausgleichsgesetzes (Artikel 2)

II. Änderung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Artikel 3)

III. Aufhebung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes (Artikel 4)

IV. Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (1. BFDV) (Artikel 5)

V. Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (Artikel 6)

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1374: Gesetz zur Beschleunigung der Zahlungen von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung von Lastenausgleich

Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1538: Drittes Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes


 
 
 


Drucksache 230/10

... Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Berufsschadensausgleichsverordnung ist mit dem Inkrafttreten erledigt.



Drucksache 269/09

... Vereinheitlichung der Zuständigkeit für Rückforderungsverfahren nach § 349 LAG und für Vorverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadensausgleichs nach § 335b LAG ab dem 1. Januar 2010.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Verordnungskompetenz des Bundes

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

IV. Sonstige Kosten und Bürokratiekosten

V. Gender Mainstreaming

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 862: Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt


 
 
 


Drucksache 399/08

... Im Hinblick auf die derzeit nicht gelöste und in der Literatur umstrittene Frage, ob im Zusammenhang mit der Haftung ehrenamtlicher Vorstände die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend herangezogen werden können, sieht der Gesetzentwurf eine Klarstellung vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 31a
Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 31a

Zu § 31a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 968/08 Schadensausgleich

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 968/08




Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 – WoGVwV 2009)

2 Abkürzungsverzeichnis

Begründung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 787: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes – WoGVwV 2009


 
 
 


Drucksache 170/08

... Die Reziprozitätsregelung würde für sich genommen allerdings dem neu in das Pariser Übereinkommen eingefügten Artikel 7 Abs. g widersprechen, soweit sie die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens/Gemeinsamen Protokolls erfasst. Artikel 7 Abs. g sieht zwar vor, dass ein Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gegenüber einem Nichtvertragsstaat den Haftungsbetrag für nukleare Schäden niedriger als die im Übereinkommen nunmehr vorgesehenen Mindestbeträge festsetzen kann wenn der Nichtvertragsstaat keine Leistungen in entsprechender Höhe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt. Diese Reziprozitätsregelung gilt aber nur im Verhältnis zu solchen Nichtvertragsstaaten, auf die das Pariser Übereinkommen gemäß Artikel 2 Abs. a Ziffer iv anwendbar ist. Nicht erfasst sind hingegen die Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2 Abs. a Ziffer ii, d. h. Staaten, die dem Wiener Übereinkommen/Gemeinsamen Protokoll angehören. Die meisten dieser Staaten gewähren jedoch ebenfalls einen deutlich geringeren Schadensausgleich als die im Pariser Übereinkommen festgelegte Referenzsumme, sodass auch hier das Bedürfnis nach einer Reziprozitätsregelung besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

§ 27
Mitwirkendes Verschulden des Verletzten

§ 40a
Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage

§ 40b
Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34

§ 40c
Staatenklagerecht

Artikel 2
Änderung der Strahlenschutzverordnung

Artikel 3
Änderung des Verwaltungskostengesetzes

Artikel 4
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Zu Artikel 1

1. Grundsätze der Haftungsübereinkommen und wesentliche Inhalte der Änderungsprotokolle

Pariser Übereinkommen

Brüsseler Zusatzübereinkommen

2. Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

II. Bundesgesetzliche Regelung

III. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

Kosten der öffentlichen Haushalte

5 Bürokratiekosten

Sonstige Kosten

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung und des Chemikaliengesetzes


 
 
 


Drucksache 399/08 (Beschluss)

... Im Hinblick auf die derzeit nicht gelöste und in der Literatur umstrittene Frage, ob im Zusammenhang mit der Haftung ehrenamtlicher Vorstände die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend herangezogen werden können, sieht der Gesetzentwurf eine Klarstellung vor. Zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit soll ein Anspruch des unentgeltlich tätigen Vorstandes gegen den Verein auf eine Haftungsfreistellung in das Bürgerliche Gesetzbuch für die Fälle aufgenommen werden, in denen er von einem Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens in Anspruch genommen wird. Da eine Haftungsfreistellung für die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unbillig wäre, werden diese Fälle von der Haftungsfreistellung ausgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 31a
Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 116/07

... Es handelt sich um eine Anpassung der Regelungen zum Schadensausgleich an die neu aufgenommene Vorschrift des § 26 Abs. 2 zur Inanspruchnahme von Nichtstörern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 116/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

Erster Teil

A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs

C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Zweiter Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummern 19 bis 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu § 32b

Zu § 32c

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 5
(Inkrafttreten)


 
 
 


Drucksache 64/07

... "), wie ihn das US-amerikanische Recht kennt, zuzubilligen (BGH JZ 1993, 261 ff.). Auch die Richtlinie bezweckt nach ihrem Erwägungsgrund 26 eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber und nicht die Einführung eines auf Strafe angelegten Schadensersatzes. Aus diesen Gründen kommt eine Vervielfachung der Lizenzgebühr nicht in Betracht. Allerdings erlaubt es die Formulierung, im Einzelfall den Schadensersatz höher als die niedrigste Lizenzgebühr zu bemessen, sofern dies zum sachgerechten Schadensausgleich angemessen ist. Die "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 64/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Kostenordnung

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 4
Änderung des Markengesetzes

Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 8
Änderung des Sortenschutzgesetzes

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ziele des Entwurfs

II. Grundzüge

1. Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

a Gegenstand der Richtlinie

b Das deutsche Recht de lege lata

c Umsetzungsbedarf im Einzelnen

2. Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung

a Gegenstand der Verordnung

b Das deutsche Recht de lege lata

c Anpassungsbedarf im Einzelnen

3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 144 MarkenG

a Gegenstand der Verordnung

b Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichungen § 144 MarkenG

4. Abmahnungen bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 140a

§ 140b

§ 140c

§ 140d

§ 140e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

§ 130

§ 131

§ 132

§ 133

§ 134

§ 135

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

§ 97

§ 97a

§ 98

§ 99

§ 100

§ 101

§ 101a

§ 101b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 46

§ 46a

§ 46b

§ 47

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

§ 37a

§ 37b

§ 37c

§ 37d

§ 37e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 67/1/06

... Das beabsichtigte Gesetz bedarf entgegen der Eingangsformel gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. In den §§ 305 ff. LAG werden die Organisation und das Verfahren der Ausgleichsverwaltung geregelt. Diese Verfahrensvorschriften werden durch Artikel 1 Nr. 10 bis 17 des Gesetzentwurfs geändert und ergänzt. Davon ist das Verwaltungsverfahren sowohl des Bundesausgleichsamtes als auch der zuständigen Landesbehörden (Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter) betroffen. Zwar wird nach § 312 Abs. 2 Satz 3 LAG zum 1. Oktober 2006 die Durchführung der Kriegsschadensrente sowie vergleichbarer Leistungen auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Indessen erfolgt die Übertragung erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs. Im Übrigen werden die Aufgaben auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen, insbesondere die Rückforderung der Hauptentschädigung wegen Schadensausgleichs, weiterhin durch die Ausgleichsverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (§ 305 LAG) ausgeführt.



Drucksache 270/1/06

... Das Gesetz bedarf entgegen seiner Eingangsformel gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. In den §§ 305 ff. LAG wird die Organisation und das Verfahren der Ausgleichsverwaltung geregelt. Diese Verfahrensvorschriften werden durch Artikel 1 Nr. 10 bis 17 des Gesetzes geändert und ergänzt. Davon ist sowohl das Verwaltungsverfahren des Bundesausgleichsamtes als auch der zuständigen Landesbehörden (Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter) betroffen. Zwar wird nach § 312 Abs. 2 Satz 3 LAG zum 1. Oktober 2006 die Durchführung der Kriegsschadensrente sowie vergleichbarer Leistungen auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Indessen erfolgt die Übertragung erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Im Übrigen werden die Aufgaben auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen, insbesondere die Rückforderung der Hauptentschädigung wegen Schadensausgleichs, weiterhin durch die Ausgleichsverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (§ 305 LAG) ausgeführt.


 
 
 


Drucksache 67/06

... "Die mit den Artikeln 2 und 4 bis 8 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom … (einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Änderungsgesetzes) aufgehobenen Vorschriften finden in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Feststellungsgesetz, dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sowie dem Reparationsschädengesetz weiter Anwendung, wenn sie erst nach dem …(einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes) abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Verfahren über die Änderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rückforderung von Leistungen insbesondere infolge Schadensausgleichs. Vergleiche, wie in § 332 Abs. 4 vorgesehen sind zulässig.“

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Artikel 3
Aufhebung des Altsparergesetzes und dazu erlassener Vorschriften

Artikel 4
Aufhebung von Vorschriften zur Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden

Artikel 5
Aufhebung von Vorschriften zur Anpassung von Leistungen

Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften zur Leistungsdurchführung nach dem Lastenausgleichsgesetz

Artikel 7
Aufhebung von Rechtsvorschriften zum Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

Artikel 8
Aufhebung von Vorschriften zur Abgeltung

Artikel 9
Aufhebung weiterer Gesetze

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 12

Zu Nr. 13

Zu Nr. 14

Zu Nr. 15

Zu Nr. 16

Zu Nr. 17

Zu Nr. 18

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Nr. 13

Zu Nr. 14

Zu Nr. 15

Zu Nr. 16

Zu Nr. 17

Zu Nr. 18

Zu Nr. 19

Zu Nr. 20

Zu Nr. 21

Zu Nr. 22

Zu Nr. 23

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 270/06 (Beschluss)

... Das Gesetz bedarf entgegen seiner Eingangsformel gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. In den §§ 305 ff. LAG wird die Organisation und das Verfahren der Ausgleichsverwaltung geregelt. Diese Verfahrensvorschriften werden durch Artikel 1 Nr. 10 bis 17 des Gesetzes geändert und ergänzt. Davon ist sowohl das Verwaltungsverfahren des Bundesausgleichsamtes als auch der zuständigen Landesbehörden (Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter) betroffen. Zwar wird nach § 312 Abs. 2 Satz 3 LAG zum 1. Oktober 2006 die Durchführung der Kriegsschadensrente sowie vergleichbarer Leistungen auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Indessen erfolgt die Übertragung erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Im Übrigen werden die Aufgaben auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen, insbesondere die Rückforderung der Hauptentschädigung wegen Schadensausgleichs, weiterhin durch die Ausgleichsverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (§ 305 LAG) ausgeführt.



Drucksache 67/06 (Beschluss)

... Das beabsichtigte Gesetz bedarf entgegen der Eingangsformel gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. In den §§ 305 ff. LAG werden die Organisation und das Verfahren der Ausgleichsverwaltung geregelt. Diese Verfahrensvorschriften werden durch Artikel 1 Nr. 10 bis 17 des Gesetzentwurfs geändert und ergänzt. Davon ist das Verwaltungsverfahren sowohl des Bundesausgleichsamtes als auch der zuständigen Landesbehörden (Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter) betroffen. Zwar wird nach § 312 Abs. 2 Satz 3 LAG zum 1. Oktober 2006 die Durchführung der Kriegsschadensrente sowie vergleichbarer Leistungen auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Indessen erfolgt die Übertragung erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs. Im Übrigen werden die Aufgaben auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen, insbesondere die Rückforderung der Hauptentschädigung wegen Schadensausgleichs, weiterhin durch die Ausgleichsverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (§ 305 LAG) ausgeführt.



Drucksache 91/05 (Beschluss)

... es von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadensausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,



Drucksache 945/05

... Artikel 29 verweist zum Schutz internationaler Wasserläufe und damit zusammenhängender Installationen auf die in bewaffneten Konflikten geltenden völkerrechtlichen Grundsätze und Regelungen. Artikel 30 sieht für bestimmte Situationen, in denen einem direkten Kontakt zwischen den Wasserlaufstaaten ernsthafte Hindernisse entgegenstehen, ein indirektes Verfahren zur Zusammenarbeit vor. Artikel 31 stellt klar, dass solche Daten und Informationen nicht bereitgestellt werden müssen, die für die nationale Verteidigung oder Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sind. Artikel 32 formuliert einen Nichtdiskriminierungsgrundsatz beim Schadensausgleich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 945/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

2 Übereinkommen

Teil I
Einleitung

Artikel 1
Geltungsbereich dieses Übereinkommens

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Wasserlaufübereinkünfte

Artikel 4
Vertragsparteien von Wasserlaufübereinkünften

Teil II
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5
Ausgewogene und angemessene Nutzung und Beteiligung

Artikel 6
Für eine ausgewogene und angemessene Nutzung maßgebliche Faktoren

Artikel 7
Pflicht, keinen beträchtlichen Schaden zu verursachen

Artikel 8
Allgemeine

Artikel 9
Regelmäßiger Austausch von Daten und Informationen

Artikel 10
Verhältnis zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten

Teil III
Geplante Maßnahmen

Artikel 11
Informationen über geplante Maßnahmen

Artikel 12
Notifikation geplanter Maßnahmen mit möglichen nachteiligen Auswirkungen

Artikel 13
Beantwortungsfrist im Falle einer Notifikation

Artikel 14
Pflichten des notifizierenden Staates während der Beantwortungsfrist

Artikel 15
Beantwortung einer Notifikation

Artikel 16
Nichtbeantwortung einer Notifikation

Artikel 17
Konsultationen und Verhandlungen über geplante Maßnahmen

Artikel 18
Verfahren

Artikel 19
Dringliche

Teil IV
Schutz, Erhaltung und Bewirtschaftung

Artikel 20
Schutz und Erhaltung von Ökosystemen

Artikel 21
Verhütung, Verringerung und Bekämpfung der Verschmutzung

Artikel 22
Einbringung fremder oder neuer Arten

Artikel 23
Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt

Artikel 24
Bewirtschaftung

Artikel 25
Regulierung

Artikel 26
Installationen

Teil V
Schädliche Umstände und Notfallsituationen

Artikel 27
Verhütung und Abmilderung schädlicher Umstände

Artikel 28
Notfallsituationen

Teil VI
Sonstige Bestimmungen

Artikel 29
Internationale Wasserläufe und Installationen in Zeiten bewaffneter Konflikte

Artikel 30
Indirekte Verfahren

Artikel 31
Für die nationale Verteidigung oder Sicherheit wesentliche Daten und Informationen

Artikel 32
Nichtdiskriminierung

Artikel 33
Beilegung von Streitigkeiten

Teil VII
Schlussklauseln

Artikel 34
Unterzeichnung

Artikel 35
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 36
Inkrafttreten

Artikel 37
Verbindliche Wortlaute

Anlage
Schiedsverfahren

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8 bis 10

Artikel 11 bis 19

Artikel 20 bis 26

Artikel 27
und 28

Artikel 29 bis 32

Artikel 33

Artikel 34 bis 37

Anlage zu
dem Übereinkommen


 
 
 


Drucksache 91/1/05

... es von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadensausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,



Drucksache 20/05

Korrespondierend zur Versicherungspflicht wurde die Nachweispflicht gegenüber dem Flughafenunternehmer, bzw. im Falle der Auswahl durch die Genehmigungsbehörde gegenüber dieser, eingeführt. Da das Bestehen der als erforderlich festgestellten Versicherung ein wesentlicher Bestandteil der Beziehungen zwischen den Beteiligten darstellt und darüber hinaus der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung eines angemessenen Schadensausgleiches dient, muss ein Sicherungsmechanismus zur Wahrung dieser Rechtspositionen eingeführt werden. Daher wird eine Kündigungspflicht aus wichtigem Grund eingeführt, wenn der Dienstleister der Versicherungspflicht nicht nachkommt. Um das Bestehen der erforderlichen Versicherung zwischen zwei Vorlageterminen sicher zu stellen, wird auch die Versicherungswirtschaft verpflichtet, eine Mitteilung an den Flughafen zu erteilen, sobald der Versicherungsschutz erlischt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 20/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines:

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 5/05

... Die Verzinsungsregelung lehnt sich an § 44 Abs. 1 SGB I an. Modifiziert wird dessen Wortlaut dahin, dass die Verzinsung nicht ab Eintritt der Fälligkeit, sondern aufgrund des Schadenscharakters des Nachteils ab dessen Entstehung (d.h. zum Zeitpunkt des Einsatzes des Einkommens oder Vermögens, der Zahlung des Aufwendungsersatzes, Kostenersatzes oder Kostenbeitrages) beginnt. Auf die Freistellung der ersten sechs Monate, wie § 44 Abs. 2 SGB I es vorsieht, soll aufgrund der Schadensausgleichsfunktion der Regelung zu Gunsten der Betroffenen verzichtet werden. Die Berechnung des Zinsanspruchs ist unter Verwendung voller Euro-Beträge und unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Kalendermonat durchzuführen; die Verweisung auf § 44 Abs. 3 SGB I stellt dies sicher.

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Drucksache 5/05




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

Artikel 2
Neufassung des Wohngeldgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

II. Anlass des Gesetzentwurfs

1. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

2. Bisher geltendes Recht

3. Wille des Gesetzgebers

4. Bisherige Auslegung und Praxis

5. Klarstellung des gesetzgeberischen Willens

III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

IV. Zulässigkeit der Rückwirkung

1. Zulässigkeit gegenüber dem Bürger

2. Zulässigkeit gegenüber dem Sozialhilfeträger

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

VII. Kosten

B. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 450/03

... a) Die geschädigte Partei hat Anspruch auf pauschale Schadensersatzzahlungen in doppelter Höhe der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des besagten Rechts eingeholt hätte (diese Bestimmung soll einen vollständigen Schadensausgleich ermöglichen, der von dem Rechteinhaber oft nur mit Mühe zu ermitteln ist; dieser Schadensersatz ist nicht als Strafe gedacht, sondern als Aufwandsentschädigung für den Rechteinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z.B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 450/03




Begründung

3 Einleitung

A Ziel des Gemeinschaftsvorhabens

B Vorgeschichte: Sondierung der Kommission

TEIL I Vollendung des Binnenmarkts im Bereich des geistigen Eigentums

A Durchsetzung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums

B Erleichterung der Freizügigkeit und Gewährleistung eines fairen und gleichberechtigten Wettbewerbs im Binnenmarkt

C Vervollständigung der Maßnahmen an der Außengrenze und gegenüber Drittländern

TEIL II Bedürfnisse einer modernen Wirtschaft Schutz der Gesellschaft

A Förderung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen

B Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des kulturellen Sektors

C Erhalt von Arbeitsplätzen in Europa

D Verhinderung von Steuerausfällen und einer Destabilisierung der Märkte

E Schutz des Verbrauchers

F Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

TEIL III Modalitäten Merkmale der Geplanten Maßnahme

A Grenzen des TRIPs-Übereinkommens

B Geltendes Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des Schutzes von geistigem Eigentum

C Rechtslage in den Mitgliedstaaten

D Bedarf an Harmonisierung der nationalen Rechtsnormen

E Rechtsgrundlage

TEIL IV Erläuterung der Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Allgemeine Verpflichtung

Artikel 4
Sanktionen

Artikel 5
Zur Beantragung der Maßnahmen und Verfahren befugte Personen

Artikel 6
Urheberrechtsvermutung

Artikel 7
Beweismittel

Artikel 8
Beweismittelschutz

Artikel 9
Recht auf Auskunft

Artikel 10
Einstweilige Maßnahmen

Artikel 11
Sicherungsmaßnahmen

Artikel 12
Rückruf der Ware

Artikel 13
Aus-dem-Verkehr-ziehen rechtsverletzender Ware

Artikel 14
Vernichtung der Ware

Artikel 15
Vorbeugungsmaßnahmen

Artikel 16
Ersatzmaßnahmen

Artikel 17
Schadensersatz

Artikel 18
Rechtskosten

Artikel 19
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Artikel 20
Strafrechtliche Bestimmungen

Artikel 21
Rechtsschutz der technischen Schutzvorrichtungen

Artikel 22
Verhaltenskodizes

Artikel 23
Bewertung

Artikel 24
Korrespondenzstellen

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Inkrafttreten

Artikel 27
Adressaten

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand Anwendungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Kapitel II
Maßnahmen Verfahren Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Verpflichtung

Artikel 4
Sanktionen

Artikel 5
Zur Beantragung der Maßnahmen und Verfahren befugte Personen

Artikel 6
Urheberrechtsvermutung

Abschnitt 2
Beweis

Artikel 7
Beweismittel

Artikel 8
Beweismittelschutz

Abschnitt 3
Recht auf Auskunft

Artikel 9
Recht auf Auskunft

Abschnitt 4
Einstweilige Maßnahmen Sicherungsmaßnahmen

Artikel 10
Einstweilige Maßnahmen

Artikel 11
Sicherungsmaßnahmen

Abschnitt 5
Maßnahmen Aufgrund einer Entscheidung in der Sache

Artikel 12
Rückruf der Ware

Artikel 13
Aus-dem-Verkehr-ziehen rechtsverletzender Ware

Artikel 14
Vernichtung der Ware

Artikel 15
Vorbeugung

Artikel 16
Ersatzmaßnahmen

Abschnitt 6
SCHADENSERSATZ Rechtskosten

Artikel 17
Schadensersatz

Artikel 18
Rechtskosten

Abschnitt 7
Veröffentlichung

Artikel 19
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Kapitel III
STRAFRECHTLICHE Bestimmungen

Artikel 20
Strafrechtliche Bestimmungen

Kapitel IV
TECHNISCHE Maßnahmen

Artikel 21
Rechtsschutz der technischen Schutzvorrichtungen

Artikel 22
Verhaltenskodizes

Kapitel V
Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 23
Bewertung

Artikel 24
Korrespondenzstellen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Inkrafttreten

Artikel 27
Adressaten

Anhang Verzeichnis
der gemeinschaftlichen und europäischen Rechtsakte zum Schutz geistigen Eigentums (gemäß Artikel 2 Absatz 1)


 
 
 


Drucksache 195/20 PDF-Dokument



Drucksache 196/19 PDF-Dokument



Drucksache 228/19 PDF-Dokument



Drucksache 284/17 PDF-Dokument



Drucksache 418/16 PDF-Dokument



Drucksache 421/16 PDF-Dokument



Drucksache 542/14 PDF-Dokument



Drucksache 557/06 PDF-Dokument



Drucksache 606/16 PDF-Dokument



Drucksache 628/15 PDF-Dokument



Drucksache 637/14 PDF-Dokument



Drucksache 641/14 PDF-Dokument



Drucksache 644/10 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.