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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Schattenmeldedatenregistern"


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Drucksache 489/1/12

... Eine in § 47 BMG normierte Zweckbindung der Auskunft ist insofern zwingend und verbessert zusätzlich den Schutz der betroffenen Person vor einer unkontrollierten Speicherung und Weitergabe ihrer Daten, nicht nur für Werbezwecke und Adresshandel. Damit soll der Bildung von Schattenmeldedatenregistern, Stichwort: Adresspooling, entgegengewirkt werden, weil in diesen Fällen die schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Personen, z.B. bei nachträglichen Eintragungen von Auskunftssperren bei Gefahr für Leib oder Leben, keine Berücksichtigung mehr finden können. Es liegt daher im besonderen Interesse der betroffenen Person, wenn der bei der Auskunftsbeantragung anzugebende gewerbliche Zweck konkret angegeben wird und eine längerfristige Speicherung ihrer Daten über den Zeitpunkt der Zweckerfüllung hinaus ausgeschlossen ist.

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Drucksache 489/1/12




1. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, §§ 47, 54 Absatz 1 und 2 Nummer 12 und 12a - neu -, Absatz 3 BMG

§ 47
Zweckbindung der Melderegisterauskunft

2. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, §§ 47, 54 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 12 BMG

§ 47
Zweckbindung der Melderegisterauskunft

3. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, § 47 BMG


 
 
 


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