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"Schattenregistern"


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Drucksache 489/12 (Beschluss)

... Die in § 47 BMG normierte Zweckbindung der Auskunft verbessert zusätzlich und umfassend den Schutz der Bürger vor einer unkontrollierten Speicherung und Weitergabe ihrer Daten bei Dritten. Sie gewährleistet damit den Schutz der Daten der betroffenen Bürger bei der Datenverarbeitung durch Dritte. Sie verhindert insbesondere durch das Löschungsgebot in Absatz 1 und das Wiederverwendungsverbot in Absatz 2 wirksam das sogenannte Adresspooling und den Aufbau von Schattenregistern mit Meldedaten und somit die mehrfache Verwendung der Daten für nicht absehbare Zwecke. Die Regelung stellt sicher, dass schutzwürdige Belange der Bürger auch von herausragendem Gewicht, z.B. die nach Datenübermittlung erforderliche nachträgliche Eintragung von Auskunftssperren bei Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen, bei der Datenverarbeitung Berücksichtigung finden und beugt entsprechenden Gefahren sicher vor. Die Regelung über die Zweckbindung steht den berechtigen Interessen von Gläubigern und Stellen, die die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern bewerten, nicht entgegen.

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Drucksache 489/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG

2. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, §§ 47, 54 Absatz 1 und 2 Nummer 12 und 12a - neu -, Absatz 3 BMG

§ 47
Zweckbindung der Melderegisterauskunft


 
 
 


Drucksache 489/2/12

... Die in § 47 BMG normierte Zweckbindung der Auskunft verbessert zusätzlich und umfassend den Schutz der Bürger vor einer unkontrollierten Speicherung und Weitergabe ihrer Daten bei Dritten. Sie gewährleistet damit den Schutz der Daten der betroffenen Bürger bei der Datenverarbeitung durch Dritte. Sie verhindert insbesondere durch das Löschungsgebot in Absatz 1 und das Wiederverwendungsverbot in Absatz 2 wirksam das sogenannte Adresspooling und den Aufbau von Schattenregistern mit Meldedaten und somit die mehrfache Verwendung der Daten für nicht absehbare Zwecke. Die Regelung stellt sicher, dass schutzwürdige Belange der Bürger auch von herausragendem Gewicht, z.B. die nach Datenübermittlung erforderliche nachträgliche Eintragung von Auskunftssperren bei Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen, bei der Datenverarbeitung Berücksichtigung finden und beugt entsprechenden Gefahren sicher vor. Die Regelung über die Zweckbindung steht den berechtigen Interessen von Gläubigern und Stellen, die die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern bewerten, nicht entgegen.

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Drucksache 489/2/12




Zu Artikel 1

§ 47
Zweckbindung der Melderegisterauskunft


 
 
 


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