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"Schienenlärm"
Drucksache 274/20
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16 . BImSchV )
... Die Berechnung der Schallausbreitung folgt im Wesentlichen der DIN ISO 9613 - 2: 1999, Schallausbreitung im Freien. Diese Norm bildet derzeit auch die Grundlage für die Schallausbreitung von Gewerbe- und Industrielärm sowie Schienenlärm.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderungen der Verkehrslärmschutzverordnung
§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
§ 3a Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur
§ 6 Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
1. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19
1.1 Berechnungsverfahren
1.2 Berechnung der Schallausbreitung
1.3 Unterschiede zwischen den RLS-90 und den RLS-19
1.4 Vergleichsrechnung
2. Technische Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Befristung
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Nachhaltigkeitsaspekte
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
XII. Demografie-Check
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5067, BMVI: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
4 Bund
4 Länder
Plan aufstellende Behörde:
4 Straßenbaubehörden:
III. Ergebnis
Drucksache 298/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen und zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/11769 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz -
Artikel 1 Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG).
‚Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 803/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG )
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz -
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 1
3. Zu § 5 Absatz 3
4. Zu § 9
5. Zu § 10 Absatz 3
6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -
Drucksache 803/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG )
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz -
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 1
3. Zu § 5 Absatz 3
4. Zu § 9
5. Zu § 10 Absatz 3
6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -
Drucksache 746/16
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs
... 3. Die von der deutschen und europäischen Politik gewünschte Entwicklung zugunsten des Schienengüterverkehrs geht nach Einschätzung des Bundesrates tendenziell mit einer Verlagerung der Lärmproblematik einher und führt lokal zu Akzeptanzproblemen. Ohne einen verbesserten Lärmschutz in den Bereichen mit zu hohen Lärmemissionen sind die verkehrs- und umweltschutzbezogenen Ziele einer Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene nicht umsetzbar. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, dafür Sorge zu tragen, dass dem Schutz vor Schienenverkehrslärm eine hohe Bedeutung zugemessen und entsprechend der Beschlüsse, zuletzt am 18. Dezember 2015 (Bundesrats-Drucksache 551/15(B)), entscheidend verbessert wird. Insofern begrüßt er, dass der Bund jetzt den Entwurf zu einem Schienenlärmschutzgesetz vorgelegt hat, durch das es zu einem faktischen Ende des Einsatzes lauter Güterwagen ab Ende 2020 kommen soll.
Drucksache 746/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs
... 3. Die von der deutschen und europäischen Politik gewünschte Entwicklung zugunsten des Schienengüterverkehrs geht nach Einschätzung des Bundesrates tendenziell mit einer Verlagerung der Lärmproblematik einher und führt lokal zu Akzeptanzproblemen. Ohne einen verbesserten Lärmschutz in den Bereichen mit zu hohen Lärmemissionen sind die verkehrs- und umweltschutzbezogenen Ziele einer Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene nicht umsetzbar. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, dafür Sorge zu tragen, dass dem Schutz vor Schienenverkehrslärm eine hohe Bedeutung zugemessen und entsprechend der Beschlüsse, zuletzt am 18. Dezember 2015 (BR-Drucksache 551/15(B)), entscheidend verbessert wird. Insofern begrüßt er, dass der Bund jetzt den Entwurf zu einem Schienenlärmschutzgesetz vorgelegt hat, durch das es zu einem faktischen Ende des Einsatzes lauter Güterwagen ab Ende 2020 kommen soll.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Drucksache 551/15
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Lärmschutz an Schienenwegen verbessern"
... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Schutz der Bevölkerung vor Schienenlärm durch Maßnahmen auf europäischer wie nationaler Ebene weiter zu verbessern.
Drucksache 551/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Lärmschutz an Schienenwegen verbessern"
... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Schutz der Bevölkerung vor Schienenlärm durch Maßnahmen auf europäischer wie nationaler Ebene weiter zu verbessern.
Anlage Entschließung des Bundesrates Lärmschutz an Schienenwegen verbessern
Drucksache 551/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates "Lärmschutz an Schienenwegen verbessern" - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen -
... "8. Der Bundesrat hält es für erforderlich, einen ausreichenden Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor Schienenlärm sicherzustellen, indem ein Anspruch auf Lärmminderung an bestehenden Schienenstrecken geschaffen wird."
1. Zu Nummer 8 - neu
2. Zu Nummer 9 - neu
3. Zu Nummer 10 - neu
Drucksache 319/14 (Begründung)
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... ) ein Lenkungskreis mit vier Arbeitsgruppen eingerichtet, die sich mit den Themen Schallemission, Schallausbreitung, Rangier- und Umschlagbahnhöfe sowie Straßenbahnen befassten. Mitwirkend waren neben dem BMVBS das Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit (heute Bundesministerium für Umwelt Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit), das Umweltbundesamt (UBA), das Eisenbahn-Bundesamt, die Bundesanstalt für Straßenwesen, die Landesämter für Umwelt der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, der Länderfachausschuss für Stadtbahnen (heute Bund-Länder-Fachausschuss BOStrab), die Deutsche Bahn AG (DB Netz AG und DB Systemtechnik), die Verkehrsbetriebe von Freiburg, Hamburg, Stuttgart, der Verkehrsclub Deutschland, die Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen, der Verband deutscher Verkehrsunternehmen, der Verband der Bahnindustrie (VDB), die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm (BVS) sowie Vertreter der schalltechnischen Beratungsbüros Akustik Data, Bonk-Maire Hoppmann, Emch+Berger, Möhler+Partner, Müller-BBM, Obermeyer Planen+Beraten, Steger+Piening. Die Arbeiten in den Gremien wurden 2006 vorläufig abgeschlossen.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentliche Bestimmungen
1. Berechnungsverfahren
2. Berechnung der Schallausbreitung
3. Unterschiede zwischen Schall 03 [1990] sowie Akustik 04 [1990] und Schall 03 [2012]
4. Vergleichsrechnung zwischen Schall 03 [1990] und Akustik 04 [1990] sowie Schall 03 [2012]
5. Schienenbonus
6. Anerkennung akustischer Kennwerte
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Alternativen
VI. Befristung
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
IX. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
1. Fahrzeugarten von Eisenbahnen
2. Fahrzeugarten von Straßenbahnen
3. Geschwindigkeit
4. Fahrbahnarten
5. Schallminderungstechniken am Gleis
6. Brücken
7. Rangier- und Umschlagbahnhöfe
8. Straßenbahnen
9. Schallausbreitung
10. Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen
11. Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen Grundlage für die Beurteilung, ob eine abweichende Bahntechnik oder eine schalltechnische Innovation vorliegt, ist die messtechnische Ermittlung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2164: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 319/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... Aus den Messergebnissen lassen sich ebenso Schlüsse über den Erfolg der Umrüstung von Güterwagen auf lärmarme Bremssysteme ableiten. Darüber hinaus können sie der Überprüfung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels der Bundesregierung dienen, den Schienenlärm bis 2020 zu halbieren (d.h. die Belastungen um 10 dB zu senken).
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 *
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 4 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 5 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 3.4 Text nach der Überschrift
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 4.1 Tabelle 4 Anmerkungen Satz 6
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.5 nach Gleichung 2 1
Zu Artikel 1 Nummer 5
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.6 letzter Satz
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 9.1.8
Drucksache 11/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... Entsprechend dem Gesetzesbeschluss wird in Artikel 1 der Schienenbonus bei Verkehrslärm aufgehoben (Nummer 1 zu Artikel 1 Nummer 1 neu). Statt die durch Schienenlärm verursachten möglichen erheblichen Gefahren (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Seite 5) für die Bevölkerung bis mindestens 2016 weiterhin zu dulden, sieht der vorliegende Änderungsvorschlag eine schnellstmögliche Abschaffung des Schienenbonus vor. Entgegen dem Gesetzesbeschluss wird der Schienenbonus nicht nur für Vorhaben des Bedarfsplans, sondern für alle Schienenwege der Eisenbahnen aufgehoben. Lediglich laufende Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen (Artikel 1 Nummer 2, § 67 Absatz 11 Satz 1 neu). Damit wird in Abwägung mit den Lärmschutzbedürfnissen der Bevölkerung etwaigen Interessen von Vorhabenträgern an Rechtssicherheit Rechnung getragen. Entgegen dem Gesetzesbeschluss ist in diesem Zusammenhang ein Abstellen auf den "Zeitpunkt, in dem für den jeweiligen Abschnitt des Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und dabei die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist" nicht möglich. Denn die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung eines Plans erfolgt in den auslegenden Gemeinden nicht notwendigerweise am gleichen Tag. Nach der hier vorgesehenen Übergangsregelung sind alle Vorhaben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Schienenbonus zu planen, wenn die Auslegung des Plans im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (§ 73 Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) noch nicht begonnen hat. Wurde auf das Auslegungsverfahren verzichtet (§ 73 Absatz 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz), so gilt die neue Rechtslage, sofern den Betroffenen noch keine Gelegenheit gegeben wurde, den Plan einzusehen. Gleiches gilt, wenn die Planfeststellung für Teilabschnitte durchgeführt wird. Die neue Rechtslage gilt, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans noch nicht begonnen hat.
1. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2, § 67 Absatz 11 - neu - BImSchG , Artikel 2 § 3 Satz 2, Anlage 2 der 16. BImSchV
'Artikel 1
'Artikel 2 Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
2. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG , Artikel 2 Inkrafttreten
'Artikel 1
3. Zu Artikel 1a - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 1a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4. Zu Artikel 1b - neu - § 5a Absatz 2a - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
5. Zu Artikel 1b - neu - § 14h - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 14h Lärmmonitoring
6. Zu Artikel 1b - neu - § 14i - neu -, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e - neu -, § 28 Absatz 1 Nummer 5 - neu -, 5a - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 14i Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten
7. Zu Artikel 1b - neu - § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Drucksache 305/13
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Revision der Technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Fahrzeuge - Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems - TSI Noise (Beschluss 2011/229 vom 4. April 2011) und zur Weiterentwicklung des lärmabhängigen Trassenpreissystems
... Der Schutz der Bürger vor Schienenlärm ist seitens der zuständigen Akteure auf Ebene der EU und auf innerstaatliche Ebene als wichtige Aufgabe erkannt, wobei verbindliche Vorgaben allerdings hinter dem technisch Möglichen zurückbleiben.
Drucksache 11/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... konkretisierte Schienenbonus von 5 dB(A) in der Kritik, weil dabei die tatsächliche Wirkung des Bahnlärms auf die Gesundheit und das Belästigungsempfinden nicht realitätsnah erfasst wird. Die Bekämpfung von Schienenlärm ist eine große gesellschaftliche Herausforderung, um den Schutz der Anwohner zu gewährleisten und die Akzeptanz der Bevölkerung für zunehmenden Güterverkehr auf der Schiene zu sichern. Neben der Abschaffung des Schienenbonus und der analogen Absenkung des Auslösewertes für die Lärmsanierung sind die Anstrengungen für innovative Maßnahmen an der Lärmquelle zu verstärken, weitere Schritte für eine anspruchsvolle Weiterentwicklung der TSI Noise zu unternehmen und die schnelle Umrüstung der Güterwagen auf leisere Bremssohlen sicherzustellen. Auf europäischer Ebene müssen die Verhandlungen für ein europäisches lärmabhängiges Trassenpreissystem intensiviert und ein Umrüstprogramm für alle europäischen Güterwagen eingefordert werden.
1. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG , Artikel 2 Inkrafttreten
'Artikel 1
2. Zu Artikel 1a - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 1a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Drucksache 650/2/11
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes COM(2011) 650 final; Ratsdok. 15629/11 Drucksache: 650/11 in Verbindung mit
b) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" COM(2011) 665 final; Ratsdok. 16176/11 Drucksache: 656/11
... 31. Artikel 14 Buchstabe b sollte dahingehend geändert werden, dass nicht nur die Folgen des durch den Schienenverkehr verursachten Lärms, sondern der Verkehrslärm selbst von der Vorschrift erfasst werden. Mit einer solchen Ergänzung soll klargestellt werden, dass in erster Linie der Schienenlärm an der Quelle gemindert werden muss.
Zu BR-Drucksachen 650/11 und 656/11
Zum Schienennetz
Zum Straßennetz
Zu Binnenhäfen bzw. Terminals
Zur BR-Drucksache 650/11
Zur BR-Drucksache 656/11
Zu Artikel 20
Direktzuleitung zu BR-Drucksachen 650/11 und 656/11
Drucksache 834/09
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zu Verbesserungen beim Verkehrslärmschutz
... Das Ziel der Bundesregierung, den Schienenlärm in der nächsten Dekade zu halbieren, wird ausdrücklich unterstützt. Die Bundesregierung verfolgt seit mehreren Jahren für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes eine Politik zur Verminderung des Lärmproblems. Die Bevölkerung insbesondere an den Hauptabfuhrstrecken ist jedoch in Sorge, dass damit allenfalls die zusätzlichen Lärmbelastungen aufgrund des mittel- und langfristig weiter wachsenden Güterverkehrs gemildert werden können. Intensivere Anstrengungen sind daher dringlich.
Drucksache 312/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur umweltgerechten Ausgestaltung des Verkehrs und zur Internalisierung externer Kosten (2008/2240(INI))
... B. in der Erwägung, dass die Kommission zur umweltgerechten Ausgestaltung des Verkehrs eine Reihe von Anregungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels,eine Mitteilung zur Internalisierung externer Kosten für alle Verkehrsträger und eine Mitteilung zur Verringerung des Schienenlärms sowie einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag zur Revision der Wegekostengebühren für schwere Nutzfahrzeuge vorgelegt hat,
Drucksache 296/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung des Lärms durch Güterverkehr auf der Schiene ... unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen des Schienenlärms auf die Gesundheit der Menschen im Lichte neuerer Lärmwirkungsforschungen befassen und zum anderen möglichst bis zur Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Oktober 2007 einen Zeitplan vorlegen, bis wann die verschiedenen von den Ländern in den Beschlüssen der Verkehrsministerkonferenz vom 22./23. November 2006 und des Bundesrates vom 15. Dezember 2006 geforderten Maßnahmen konzipiert und umgesetzt werden sollen.
Drucksache 884/06
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung des Lärms durch Güterverkehr auf der Schiene
... Die Anstrengungen müssen sich daher verstärkt auf die Bekämpfung des Schienenlärms an der Quelle richten. Ursache der erheblichen Lärmbelastungen durch Güterzüge sind insbesondere alte, mit Graugussbremsen versehene Güterwagen. Eine Umrüstung dieser Güterwagen auf lärmarme Kunststoff-Verbundbremsen (so genannte K-Sohlen) ist in der Lage, die Lärmemissionen zu halbieren, weil sie für glatte Radlaufflächen sorgt. Dadurch wird nicht nur beim Bremsen, sondern auch bei der normalen Fahrt weniger Lärm abgestrahlt. Deshalb sollte neben der Weiterführung des Lärmsanierungsprogramms, das im Übrigen auch zur Erprobung insbesondere von Dämpfungselementen an der Schiene selbst geöffnet werden sollte, auch ein Sonderprogramm zur schnelleren Umrüstung alter Güterwagen eingerichtet werden.
Drucksache 884/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung des Lärms durch Güterverkehr auf der Schiene
... Die Anstrengungen müssen sich daher verstärkt auf die Bekämpfung des Schienenlärms an der Quelle richten. Ursache der erheblichen Lärmbelastungen durch Güterzüge sind insbesondere alte, mit Graugussbremsen versehene Güterwagen. Eine Umrüstung dieser Güterwagen auf lärmarme Kunststoff-Verbundbremsen (so genannte K-Sohlen) ist in der Lage, die Lärmemissionen zu halbieren, weil sie für glatte Radlaufflächen sorgt. Dadurch wird nicht nur beim Bremsen, sondern auch bei der normalen Fahrt weniger Lärm abgestrahlt. Deshalb sollte neben der Weiterführung des Lärmsanierungsprogramms, das im Übrigen auch zur Erprobung insbesondere von Dämpfungselementen an der Schiene selbst geöffnet werden sollte, auch ein Sonderprogramm zur schnelleren Umrüstung alter Güterwagen eingerichtet werden.
Drucksache 95/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Strategische Lärmkartierung - ... BImSchV )
... (1) Die Aufstellung der Strategischen Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm) auf der Grundlage der Lärmindizes L
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
4
Verordnung
Abschnitt 1 . Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 . Hauptlärmquellen und Ballungsräume
§ 3 Mitteilung des Bestandes
§ 4 Beteiligung der Gemeinden
§ 5 Mitteilung der zuständigen Behörden
Abschnitt 3 . Strategische Lärmkartierung
§ 6 Aufstellung von Strategischen Lärmkarten
§ 7 Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten
§ 8 Anforderungen an Strategische Lärmkarten
§ 9 Lärmindizes
§ 10 Berechnungsverfahren
Abschnitt 4 . Mitteilung und Verbreitung der Strategischen Lärmkarten
§ 11 Mitteilung über Strategische Lärmkarten
§ 12 Verbreitung von Informationen über Strategische Lärmkarten
Abschnitt 5 . Schlussvorschriften
§ 13 Eingangsdaten bestehender Lärmkarten
§ 14 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Drucksache 710/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV )
... (3) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf der Grundlage der Lärmindizes L
1. Zur Verordnung insgesamt*
... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ~ Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV **
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
§ 3 Datenerhebung und Datenübermittlung
§ 4 Ausarbeitung von Lärmkarten
§ 5 Berechnungsverfahren
§ 6 Mitteilung über Lärmkarten
§ 7 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten
§ 8 Inkrafttreten
Anhang zu § 2 Nr. 2
Drucksache 710/05
Verordnung der Bundesregierung
... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV )
... (4) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm) auf der Grundlage der Lärmindizes L
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bekanntmachung der zuständigen Behörden
§ 4 Datenerhebung und Datenübermittlung
§ 5 Ausarbeitung von Lärmkarten
§ 6 Berechnungsverfahren
§ 7 Mitteilung über Lärmkarten
§ 8 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten
§ 9 Eingangsdaten bestehender Lärmkarten
§ 10 Inkrafttreten
Anhang zu § 2 Nr. 3
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes
II. Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie
1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie und wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie zur Strategischen Lärmkartierung
2. Umsetzungsbedarf
3. Konzeption der Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung in deutsches Recht
4. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs
5. Verordnungsermächtigungen
III. Alternativen
IV. Kosten
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zum Anhang Lärmindizes
Drucksache 710/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
... Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV )
... (2) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf der Grundlage der Lärmindizes L
Anlage
A Neufassung Zur Verordnung insgesamt
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Lärmindizes
§ 3 Datenerhebung und Datenübermittlung
§ 4 Ausarbeitung von Lärmkarten
§ 5 Berechnungsverfahren
§ 6 Übermittlung der Lärmkarten
§ 7 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
B Entschließung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.