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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schiffbarkeit"


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Drucksache 70/19

... ). Für nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige Hafenprojekte bleibt es bei der Eingangszuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Unterscheidung zwischen wasserstraßenrechtlichen und wasserrechtlichen Planungsverfahren ist im Zusammenhang mit der Frage, welches Gericht erstinstanzlich für Streitigkeiten über ein Hafenprojekt zuständig sein sollte, jedoch nicht sach- und praxisgerecht. Ob die Planfeststellung nach Wasserstraßen- oder nach Wasserrecht erfolgt, richtet sich nicht nach Größe, Komplexität oder infrastruktureller Bedeutung des Projekts, sondern allein danach, ob die Änderung der Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit bezweckt ist. Insbesondere kommt es darauf an, ob aufgrund der räumlichen Situation die Fahrrinne der Bundeswasserstraße direkt für den Hafenbetrieb in Anspruch genommen wird. Häufiger werden Hafenprojekte nach Wasserrecht planfestgestellt, so dass sich eine gerichtliche Überprüfung der oftmals sehr komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen über drei Instanzen anschließen kann. Dies gilt auch für Häfen, die für sehr große Schiffe zugänglich sind und typischerweise eine hohe verkehrsinfrastrukturelle und wirtschaftliche Bedeutung haben.

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Drucksache 70/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 524/3/13

... 9. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung um zügige Beseitigung der durch die Hochwässer entstandenen Schäden an den Bundeswasserstraßen,um die Schiffbarkeit wieder herzustellen.



Drucksache 524/13 (Beschluss)

... i) Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung um zügige Beseitigung der durch die Hochwässer entstandenen Schäden an den Bundeswasserstraßen, um die Schiffbarkeit wieder herzustellen.

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Drucksache 524/13 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 AufbhG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 AufbhG


 
 
 


Drucksache 810/1/10

... 19. Der Bundesrat begrüßt das Ziel einer umweltgerechten Entwicklung der europäischen Verkehrswege und unterstützt gleichzeitig die Forderung, keine über den gegebenen Rechtsrahmen hinausgehenden Regelungen im Aktionsplan zu verankern. Die Aufnahme des Ziels einer Beseitigung bestehender Engpässe für die Schifffahrt, damit Schiffe der Kategorie VIb (Viererzüge) bis 2015 ganzjährig verkehren können (Nummer 3.1 der Vorlage), widerspricht jedoch diesem Prinzip. Weder existieren hierfür die entsprechenden rechtlichen Grundlagen noch verfolgen die derzeit mit Förderung der EU untersuchten Ausbauvarianten an der bayerischen Donau dieses Ziel. Die Zielsetzung steht nicht im Einklang mit den TEN-Leitlinien, wonach der Ausbau entsprechend den Wasserstraßenklassen IV, Va und Vb erfolgen soll. Auch aus dem von der Kommission genannten Dokument der UNECE "European Agreement on main inland waterways of international importance (AGN)" ergibt sich diese Anforderung nicht. Im Annex III ist die Wasserstraßenklasse Va und VIb lediglich für bestimmte in Annex I genannte "coastal routes" empfohlen. Dazu gehört die Donau nicht. Zudem ist dort für Flüsse mit wechselnden Wasserständen (wie die Donau) eine Abladetiefe von 2,5 m an durchschnittlich 240 Tagen pro Jahr bzw. 60 Prozent der schiffbaren Zeitspanne gefordert, also keine Ganzjährigkeit der Schiffbarkeit. [Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen der Mitteilung und des Aktionsplans für eine Streichung des Verweises auf das Ziel einer ganzjährigen Schiffbarkeit der Donau für Schiffe der Kategorie VIb bis 2015 einzusetzen.]



Drucksache 810/10

... , und dem Fluss kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Hier sind Verbesserungen des Managements, der Ausrüstung und der Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal erforderlich. Die physische Kapazität der Donau und ihrer Nebenflüsse sollte verbessert und bestehende Engpässe sollten beseitigt werden, um eine gute Schiffbarkeit sicherzustellen, bei gleichzeitiger Umsetzung des NAIADES-Programms und Einhaltung der Umweltvorschriften; Grundlage ist das „Joint Statement on Inland Navigation and Environmental Sustainability in the Danube River Basin“ (Gemeinsamer Standpunkt zur

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Drucksache 810/10




Mitteilung

1. Einleitung

2. Herausforderungen und Chancen

2.1. Herausforderungen

2.2. Chancen

3. Die Reaktion: Ein Aktionsplan

3.1. Anbindung des Donauraums

Die wichtigsten Themen Verkehr

5 Energie

Kultur und Tourismus

3.2. Umweltschutz im Donauraum

Die wichtigsten Themen

5 Wasser

5 Risiken

Biologische Vielfalt, Boden

3.3. Aufbau von Wohlstand im Donauraum

Forschung und Innovation

5 Unternehmen

5 Beschäftigungsmarkt

Marginalisierte Bevölkerungsgruppen

3.4. Stärkung des Donauraums

Die wichtigsten Themen

Institutionelle Kapazität und Zusammenarbeit

5 Sicherheit

4. Durchführung und politische Steuerung

5. Zusammenhang mit der EU-Politik

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 810/10 (Beschluss)

... 18. Der Bundesrat begrüßt das Ziel einer umweltgerechten Entwicklung der europäischen Verkehrswege und unterstützt gleichzeitig die Forderung, keine über den gegebenen Rechtsrahmen hinausgehenden Regelungen im Aktionsplan zu verankern. Die Aufnahme des Ziels einer Beseitigung bestehender Engpässe für die Schifffahrt, damit Schiffe der Kategorie VIb (Viererzüge) bis 2015 ganzjährig verkehren können (Nummer 3.1 der Vorlage), widerspricht jedoch diesem Prinzip. Weder existieren hierfür die entsprechenden rechtlichen Grundlagen noch verfolgen die derzeit mit Förderung der EU untersuchten Ausbauvarianten an der bayerischen Donau dieses Ziel. Die Zielsetzung steht nicht im Einklang mit den TEN-Leitlinien, wonach der Ausbau entsprechend den Wasserstraßenklassen IV, Va und Vb erfolgen soll. Auch aus dem von der Kommission genannten Dokument der UNECE "European Agreement on main inland waterways of international importance (AGN)" ergibt sich diese Anforderung nicht. Im Annex III ist die Wasserstraßenklasse Va und VIb lediglich für bestimmte in Annex I genannte "coastal routes" empfohlen. Dazu gehört die Donau nicht. Zudem ist dort für Flüsse mit wechselnden Wasserständen (wie die Donau) eine Abladetiefe von 2,5 m an durchschnittlich 240 Tagen pro Jahr bzw. 60 Prozent der schiffbaren Zeitspanne gefordert, also keine Ganzjährigkeit der Schiffbarkeit. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen der Mitteilung und des Aktionsplans für eine Streichung des Verweises auf das Ziel einer ganzjährigen Schiffbarkeit der Donau für Schiffe der Kategorie VIb bis 2015 einzusetzen.



Drucksache 280/09

... 3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,

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Drucksache 280/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)1) 2)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums

§ 5
Allgemeine Sorgfaltspflichten

Kapitel 2
Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 6
Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

§ 7
Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

§ 8
Erlaubnis, Bewilligung

§ 9
Benutzungen

§ 10
Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 11
Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren

§ 12
Vorraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

§ 13
Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 14
Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

§ 15
Gehobene Erlaubnis

§ 16
Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche

§ 17
Zulassung vorzeitigen Beginns

§ 18
Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 19
Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

§ 20
Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 21
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

§ 22
Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen

§ 23
Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

§ 24
Erleichterungen für EMAS-Standorte

Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 25
Gemeingebrauch

§ 26
Eigentümer- und Anliegergebrauch

§ 27
Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

§ 28
Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer

§ 29
Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

§ 30
Abweichende Bewirtschaftungsziele

§ 31
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

§ 32
Reinhaltung oberirdischer Gewässer

§ 33
Mindestwasserführung

§ 34
Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

§ 35
Wasserkraftnutzung

§ 36
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

§ 37
Wasserabfluss

§ 38
Gewässerrandstreifen

§ 39
Gewässerunterhaltung

§ 40
Träger der Unterhaltungslast

§ 41
Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

§ 42
Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung

Abschnitt 3
Bewirtschaftung von Küstengewässern

§ 43
Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

§ 44
Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

§ 45
Reinhaltung von Küstengewässern

Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 46
Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

§ 47
Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

§ 48
Reinhaltung des Grundwassers

§ 49
Erdaufschlüsse

Kapitel 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 50
Öffentliche Wasserversorgung

§ 51
Festsetzung von Wasserschutzgebieten

§ 52
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

§ 53
Heilquellenschutz

Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung

§ 54
Abwasser, Abwasserbeseitigung

§ 55
Grundsätze der Abwasserbeseitigung

§ 56
Pflicht zur Abwasserbeseitigung

§ 57
Einleiten von Abwasser in Gewässer

§ 58
Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

§ 59
Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

§ 60
Abwasseranlagen

§ 61
Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen

Abschnitt 3
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 62
Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 63
Eignungsfeststellung

Abschnitt 4
Gewässerschutzbeauftragte

§ 64
Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

§ 65
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten

§ 66
Weitere anwendbare Vorschriften

Abschnitt 5
Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

§ 67
Grundsatz, Begriffsbestimmung

§ 68
Planfeststellung, Plangenehmigung

§ 69
Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

§ 70
Anwendbare Vorschriften, Verfahren

§ 71
Enteignungsrechtliche Vorwirkung

Abschnitt 6
Hochwasserschutz

§ 72
Hochwasser

§ 73
Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

§ 74
Gefahrenkarten und Risikokarten

§ 75
Risikomanagementpläne

§ 76
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

§ 77
Rückhalteflächen

§ 78
Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

§ 79
Information und aktive Beteiligung

§ 80
Koordinierung

§ 81
Vermittlung durch die Bundesregierung

Abschnitt 7
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 82
Maßnahmenprogramm

§ 83
Bewirtschaftungsplan

§ 84
Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne

§ 85
Aktive Beteiligung interessierter Stellen

§ 86
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

§ 87
Wasserbuch

§ 88
Informationsbeschaffung und -übermittlung

Abschnitt 8
Haftung für Gewässerveränderungen

§ 89
Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit

§ 90
Sanierung von Gewässerschäden

Abschnitt 9
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

§ 91
Gewässerkundliche Maßnahmen

§ 92
Veränderung oberirdischer Gewässer

§ 93
Durchleitung von Wasser und Abwasser

§ 94
Mitbenutzung von Anlagen

§ 95
Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich

§ 96
Art und Umfang von Entschädigungspflichten

§ 97
Entschädigungspflichtige Person

§ 98
Entschädigungsverfahren

§ 99
Ausgleich

Kapitel 5
Gewässeraufsicht

§ 100
Aufgaben der Gewässeraufsicht

§ 101
Befugnisse der Gewässeraufsicht

§ 102
Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung

Kapitel 6
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

§ 103
Bußgeldvorschriften

§ 104
Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen

§ 105
Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen

§ 106
Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

Anlage 1
(zu § 3 Nummer 11) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 5
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 21
Ausschluss von Ansprüchen

Artikel 6
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Artikel 7
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Bundeswaldgesetzes

Artikel 11
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 12
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 13
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 14
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 15
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 16
Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Artikel 17
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Artikel 18
Änderung der Düngeverordnung

Artikel 19
Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

Artikel 20
Änderung der Abwasserverordnung

Artikel 21
Änderung der Raumordnungsverordnung

Artikel 22
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Artikel 23
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

§ 4a
Anzeigepflicht

Artikel 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung


 
 
 


Drucksache 102/20 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.