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"Schifffahrtspatenten"


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Drucksache 940/1/04

... Das mit Nummer 3 des vorliegenden Entschließungsantrags verbundene Anliegen ist zu begrüßen. Gleichwohl wäre eine isolierte Änderung des § 111a St PO nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. § 111a St PO stellt - für den Bereich des Straßenverkehrs - eine vorläufige Maßnahme im Hinblick auf die zu erwartende endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 St GB dar. Eine Rechtsgrundlage für eine Entziehung von Schifffahrtspatenten oder anderen Berechtigungen zum Führen von Schiffen ist jedoch im Strafverfahren nicht gegeben. § 69 St GB ist nach allgemeiner Auffassung nur auf die Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 St VG und damit auf die Erlaubnis zum Führen nicht schienengebundener Landfahrzeuge i. S. d. § 1 Abs. 2 St VG anwendbar (vgl. Tröndle/Fischer, 52. Aufl. zu § 69 St GB). Diese Auslegung mag zwar vom Wortlaut des § 69 St GB nicht zwingend geboten sein; die Vorschrift ist jedoch nach ganz herrschender Auffassung auf Wasserfahrzeuge nicht anwendbar.

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Drucksache 940/1/04




1. Zu Nummer 5

2. Zu Nummer 5

3. Zu Nummer 5a - neu -


 
 
 


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