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"Schiffsmanifeste"


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Drucksache 625/11

... Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Betrieben der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen durch die Beachtung der durch die Verordnung geregelten Anforderungen keine zusätzlichen sonstigen Kosten, da die Mitführung von Schiffs- und Flugzeugmanifesten aufgrund bereits geltender Regelungen anderer Rechtsgebiete keine Neuregelung darstellt. Neu ist hier lediglich die Verpflichtung zu ihrer Übermittlung an die zuständigen Behörden, wenn Lebensmittel tierischen Ursprungs befördert werden. Bei etwa 7.000 Manifesten pro Jahr, die die Wirtschaft aufgrund dieser Regelung an die zuständige Behörde auf deren Verlangen übermittelt, führt dies bei einem durchschnittlichen Lohnniveau von 16,1 €/Stunde (Durchschnitt errechnet aus Lohnkosten für Mitarbeiter aus den Bereichen Landverkehr 13,8 €, Schifffahrt 14,8 € und Luftfahrt 19,6 €, jeweils Qualitätsniveau 1) und einem Zeitansatz von 3 Minuten pro Übermittlung zu einer jährlichen Belastung der Wirtschaft von 5.600 €. Für die Ermittlung der Anzahl der potentiell von der Wirtschaft vorzulegenden Manifesten, wurde im Wesentlichen die Anzahl der Schiffsmanifeste zu Grunde gelegt, weil auf Grund der schnellen zeitlichen Abfertigung von Sendungen im Flugverkehr und der Vorgehensweise bei der Dokumentation von Flugzeugladungen eine Manifestkontrolle für den Flugverkehr durch die zuständige Behörde nur auf Grund des DHL-Zentrums am Flughafen Leipzig/Halle relevant ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 625/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

§ 3a
Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten

Abschnitt 4
Vorschriften für bestimmte Lebensmittel

§ 17a
Vorschriften für Lebensmittel aus China bezüglich Melamin

§ 17b
Vorschriften für Lebensmittel aus Indien bezüglich Guarkernmehl

Anlage 6
(zu § 17b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Lebensmittel benannte Kontrollstellen

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu 1.:

Zu 2.:

Zu 3.:

Zu 3.:

Zu 3.:

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer n

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1665: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung


 
 
 


Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.