[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

472 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schleier"


⇒ Schnellwahl ⇒

0325/1/20
0440/20B
0348/20
0087/20
0188/20
0598/19
0352/19B
0033/19B
0248/19
0424/19
0097/19B
0598/1/19
0339/19
0655/1/19
0598/19B
0489/19B
0489/1/19
0443/19B
0168/19
0594/19B
0523/19
0486/19B
0549/19
0203/19
0532/1/19
0443/19
0486/1/19
0318/19
0594/1/19
0097/1/19
0352/1/19
0212/19
0468/18
0141/18
0630/18
0297/18B
0408/18
0321/18
0190/18
0173/18
0297/1/18
0133/18
0321/18B
0408/18B
0190/18B
0642/17
0389/17B
0065/17
0182/17B
0348/17
0403/17B
0653/1/17
0403/1/17
0385/17
0365/17
0452/17
0410/17
0182/1/17
0642/17B
0389/1/17
0183/17
0527/17
0653/17B
0222/17
0254/17
0392/2/16
0209/16
0116/16
0235/16
0369/16
0121/16
0332/16
0559/1/16
0271/16
0304/16
0788/1/16
0746/16
0031/16
0396/16
0418/1/16
0169/16B
0788/16B
0229/16
0418/16B
0480/16
0746/16B
0104/16
0169/16
0744/16B
0744/16
0166/16
0338/16B
0338/16
0360/15
0468/15
0536/1/15
0542/15B
0536/15B
0500/15
0205/15
0056/15
0642/1/14
0193/1/14
0543/1/14
0318/14
0536/14
0635/14
0534/14
0207/14
0543/14B
0611/14
0400/14
0165/2/14
0233/14
0088/13
0423/13
0284/13
0150/13
0638/13
0689/1/13
0186/1/13
0149/13B
0136/13
0677/13
0023/13
0219/13B
0479/13
0175/13
0270/13
0320/13B
0451/13
0284/13B
0320/13
0352/1/13
0321/13
0689/13B
0149/1/13
0066/13
0663/13
0430/13
0068/13
0434/13
0173/13
0451/13B
0186/13B
0055/1/13
0136/13B
0276/13
0472/12B
0672/12
0223/1/12
0383/12
0676/12
0472/1/12
0459/12B
0809/1/12
0398/1/12
0388/12
0768/12B
0031/12
0720/12
0816/12
0444/12
0661/1/12
0785/1/12
0575/12
0367/12
0340/1/12
0661/12
0398/12B
0809/12B
0340/12B
0768/1/12
0230/12
0785/12B
0642/12
0820/12
0223/12B
0814/1/12
0515/12
0661/12B
0730/12
0459/1/12
0228/12
0520/1/11
0129/11
0371/11
0131/11
0092/11
0355/11
0151/11B
0129/11B
0214/11
0356/11B
0271/11
0151/11
0779/1/11
0352/11
0525/11B
0395/11
0366/11
0101/2/11
0271/11B
0181/11B
0262/11
0525/11
0525/1/11
0129/1/11
0089/11
0356/11
0329/11
0367/11
0054/11
0179/11
0062/11
0334/11
0181/1/11
0176/11
0190/11
0317/11
0520/11B
0175/10
0704/1/10
0139/10
0482/10
0440/1/10
0584/2/10
0483/10
0718/10
0181/10
0704/10B
0329/10
0732/10
0139/10B
0851/10
0453/10
0235/10
0319/10
0484/10B
0669/10
0456/10B
0183/1/10
0822/10
0332/10
0804/10
0530/10
0179/10
0508/10
0780/10
0282/1/09
0158/09
0712/09
0014/09
0498/09
0070/09
0298/09
0280/09
0616/09B
0823/09
0496/09
0846/09
0232/09
0282/09
0811/09
0192/09
0616/1/09
0278/09A
0616/09
0296/1/09
0374/09
0282/09B
0154/09
0668/09
0676/09
0676/09B
0880/1/09
0696/09
0657/09
0187/09
0200/08
0917/08
0479/1/08
0345/08
0643/08
0788/08
0168/08
0365/08
0999/08
0716/08
0111/08
0032/08
0168/1/08
0168/08B
0544/08B
0605/08
0403/08
0180/08
0704/08
0544/1/08
0745/08
0463/08
0142/08B
0899/08
0317/08
0357/08
0231/08
0633/08
0142/1/08
0253/08
0010/1/08
0479/08B
0344/1/08
0602/07
0353/07
0838/07
0028/1/07
0131/07
0796/1/07
0718/07
0224/1/07
0544/07B
0297/07
0797/1/07
0666/07
0211/07
0599/07
0549/07
0354/07
0353/07B
0736/07
0359/07
0798/07
0064/07
0028/07B
0353/1/07
0275/1/07
0796/07B
0763/07
0457/07
0837/07
0275/07
0233/07
0281/07
0627/06
0579/06B
0579/1/06
0366/06
0308/06
0556/06
0617/1/06
0175/1/06
0175/06B
0578/1/06
0359/06
0004/06
0672/06
0060/06B
0754/1/06
0350/06
0868/06
0578/06B
0261/06
0804/06
0681/06
0005/06B
0532/06B
0556/06B
0573/06
0060/1/06
0623/06
0005/1/06
0617/06B
0556/1/06
0754/06B
0873/06
0265/06
0948/05
0900/05
0466/05
0593/05
0006/05
0250/05
0512/05B
0400/05
0899/05
0899/05B
0053/05
0003/05
0364/05
0732/05
0025/05B
0512/1/05
0025/1/05
0392/05
0847/05
0815/05B
0359/05
0758/05
0631/05
0092/05
0815/05
0617/05
0899/1/05
0661/05
0672/05
0794/05
0773/04B
0662/04
0983/04
0683/1/04
0622/04
0852/04
0985/04
0912/04
0722/04
0429/04
0664/04
0915/04
0572/03
0715/03
Drucksache 325/1/20

... 17. Der Bundesrat bedauert, dass im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie seine Stellungnahme vom 20. September 2019 (vergleiche BR-Drucksache 352/19(B)) nicht umgesetzt worden ist, nach der der wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen ist, der hinter einer ausländischen Gesellschaft steht, die über Grundeigentum in Deutschland verfügt. Im Gesetz ist dies nur für zukünftige Eigentumsübertragungen geregelt worden. Dadurch können die wirklichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Fällen, in denen Grundstücke in der Vergangenheit an ausländische Gesellschaften übereignet worden sind, dauerhaft verschleiert werden. Nach der geltenden Rechtslage führt noch nicht einmal der Austausch des wirtschaftlich Berechtigten zu einer Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister, sodass die betreffenden Grundstücke grundsätzlich dauerhaft für Geldwäsche- und Terrorfinanzierungszwecke zur Verfügung stehen. Der Bundesrat fordert, die Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten auch für vergangene Grundstücksübertragungen und auch für den Austausch des wirtschaftlich Berechtigten zügig zu regeln.



Drucksache 440/20 (Beschluss)

... Letzteres ist insbesondere bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, Familiengesellschaften oder kleinen Personengesellschaften, bei denen zwischen dem Täter der Verbandstat und dem Verband faktisch eine wirtschaftliche bzw. personelle Identität herrscht, gegeben. Vergleichbares gilt bei Briefkasten- oder Scheingesellschaften, die z.B. zur Verschleierung von Straftaten oder Vermögensflüssen einschaltet werden (etwa bei Umsatzsteuerkarussellen). Diese haben ohnehin kein Vermögen, so dass etwaige Sanktionen gegen sie nicht vollstreckbar wären und daher ins Leere liefen. Für die Durchführung eines Sanktionsverfahrens gibt es in diesen Fällen keinen legitimen Grund.



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... Die Streichung der Wörter "mit Barzahlungen" in Satz 1 erfolgte, weil die Beschränkung der Pflichten der Versteigerer auf den Fall von Barzahlungen (von über 10 000 Euro) mit Blick auf eine möglichst effektive Bekämpfung der Geldwäsche nicht zielführend erscheint. Offenbar gehen die Verfasser des Entwurfes davon aus, dass im Falle unbarer Transaktionen die Einzahler gegebenenfalls zweifelsfrei durch den Einzahlungsvorgang festgestellt werden können. Es erscheint indessen in jedem Fall für eine mögliche spätere Aufklärung des Sachverhaltes unerlässlich, jene Person, die im Zuge der Versteigerung als Bieter auftritt, vollständig zu identifizieren. Auch wenn etwaige Transaktionen nicht in bar erfolgen, ist nicht mit genügender Sicherheit gewährleistet, dass der Einzahler vollständig identifiziert werden kann. Denn gerade im Fall konspirativen Vorgehens ist zu erwarten, dass die Einzahler im Falle unbarer Einzahlungen es durch Verschleierungstaktiken verstehen, ihre Identität zu verschleiern. Schon aus diesem Grund erscheint es erforderlich, die vor Ort auftretende Person auch in Fällen zu identifizieren, und zwar vollständig. Denn möglicherweise bietet diese Person den einzigen Ansatzpunkt um gegebenenfalls die Hintermänner zu ermitteln. Selbst wenn der Einzahler identifiziert sein sollte, erscheint es notwendig, die vor Ort auftretende Person in jedem Fall zu ermitteln, um diese gegebenenfalls zu den Hintergründen ihres Auftretens befragen zu können.



Drucksache 33/19 (Beschluss)

... Das Kriminalitätsphänomen gewinnt in der Praxis der Strafverfolgung zunehmend an Gewicht und beschränkt sich dabei nicht auf wenige Einzelfälle. Aufgrund des ständigen Auftretens neuer Angebote und der auf Verschleierung angelegten Vorgehensweise liegen keine genauen Daten über die Anzahl einschlägiger Foren vor. Die Zentralstellen der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung von Cybercrime der Länder haben in den vergangenen Jahren jedoch bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen einschlägiger Foren oder Plattformen und deren Nutzer geführt, zum Beispiel "Deutschland im Deep Web" oder "crimenetwork.biz". Im internationalen Bereich wurden Verfahren gegen die Verantwortlichen von "Silkroad", "AlphaBay" und "Hansa Market" geführt. Nach Einschätzung des Bundeskriminalamtes wurden im Jahr 2016 circa 50 einschlägige Plattformen unterhalten (vgl. BT-Drucksache 18/9487, S. 2). Das dort betriebene Geschäftsmodell des "Cybercrimeasa-Service" wird in der kriminellen Szene weiter ausgebaut (vgl. Lagebild Cybercrime des Bundeskriminalamtes 2016, abrufbar unter www.bka.de, dort S. 16 ff.). Illegale Onlinehandelsplattformen stellen aus Sicht von EUROPOL eine der zentralen Schnittstellen von Cybercrime und weiteren Formen - auch organisierter - Kriminalität dar (vgl. Internet Organised Crime Threat Assessment 2017, abrufbar unter www.europol.eu).



Drucksache 97/19 (Beschluss)

... In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung das Wach- und Sicherheitsgewerbe zutreffend als eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche dar. Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Länderfinanzverwaltungen. Auch in der Presse und Literatur wird das Problem geschildert (z.B. "Das ‚Risiko Subunternehmer‘ in der Sicherheitsdienstleistung" von Dr. jur. Lutz Viëtor, WIK 2015/05). Durch die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmen und durch die Verwendung von Schein- oder Abdeckrechnungen wird versucht, illegale Beschäftigung zu verschleiern und den öffentlichen Kassen Sozialabgaben und Steuern vorzuenthalten. Der Trend zur Einschaltung von Subunternehmen im Sicherheitsbereich hat seit 2015 stark zugenommen und setzt sich in Zeiten mit nach wie vor erhöhtem Sicherheitsbedürfnis fort. Subunternehmerketten werden bewusst eingesetzt, um Leistungen, z.B. durch Nichtabführen von Umsatzsteuer oder durch Erschleichen von Vorsteuererstattungen, verbilligt anbieten zu können.



Drucksache 598/1/19

... 14. Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag nicht auf die Stellungnahme des Bundesrates eingegangen ist, Sorgfaltspflichten für Behörden und Gerichte nicht nur bei Bartransaktionen ab 10 000 Euro zu verankern, sondern derartige Sorgfaltspflichten für jegliche Transaktionen ab 10 000 Euro vorzusehen. Es besteht in jedem Fall ein Interesse daran, den Ersteher vollständig zu identifizieren. Für den Fall von unbaren Zahlungen ist nicht sichergestellt, dass sich der Urheber der unbaren Zahlungen tatsächlich ermitteln lassen wird (wovon das Gesetz offenbar ausgeht). Auch im Falle der Vorlage von Schecks, Bankbürgschaften, Überweisungen lassen sich die tatsächlich Zahlenden aufgrund von Verschleierungstaktiken unter Umständen nicht zweifelsfrei bestimmen. Es wird angeregt, dass "Transaktionen mit Barzahlungen" durch "Transaktionen" in den Absätzen 3 und 4 in § 2 GwG zukünftig ersetzt wird.



Drucksache 598/19 (Beschluss)

... i) Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag nicht auf die Stellungnahme des Bundesrates eingegangen ist, Sorgfaltspflichten für Behörden und Gerichte nicht nur bei Bartransaktionen ab 10 000 Euro zu verankern, sondern derartige Sorgfaltspflichten für jegliche Transaktionen ab 10 000 Euro vorzusehen. Es besteht in jedem Fall ein Interesse daran, den Ersteher vollständig zu identifizieren. Für den Fall von unbaren Zahlungen ist nicht sichergestellt, dass sich der Urheber der unbaren Zahlungen tatsächlich ermitteln lassen wird (wovon das Gesetz offenbar ausgeht). Auch im Falle der Vorlage von Schecks, Bankbürgschaften, Überweisungen lassen sich die tatsächlich Zahlenden aufgrund von Verschleierungstaktiken unter Umständen nicht zweifelsfrei bestimmen. Es wird angeregt, dass "Transaktionen mit Barzahlungen" durch "Transaktionen" in den Absätzen 3 und 4 in § 2 GwG zukünftig ersetzt wird.



Drucksache 489/19 (Beschluss)

... Zweck gerade der anonymen Beteiligung an Offshore-Gesellschaften unter Verletzung der Mitteilungspflichten ist, den späteren Weg des Vermögens bereits von Anfang an zu verschleiern und so eine entscheidende Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung und eine damit ggf. im Zusammenhang stehende Geldwäsche zu schaffen. So kommt bereits der vermeintlich weit vorgelagerten Vorbereitungshandlung, wie der Gründung bzw. dem Erwerb einer Offshore-Gesellschaft, aufgrund der erheblichen Relevanz für die weitere erfolgreiche Tatausführung eine wesentliche Bedeutung für den Taterfolg und damit ein nicht unerheblicher eigenständiger Unrechtsgehalt zu.



Drucksache 489/1/19

... Zweck gerade der anonymen Beteiligung an Offshore-Gesellschaften unter Verletzung der Mitteilungspflichten ist, den späteren Weg des Vermögens bereits von Anfang an zu verschleiern und so eine entscheidende Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung und eine damit ggf. im Zusammenhang stehende Geldwäsche zu schaffen. So kommt bereits der vermeintlich weit vorgelagerten Vorbereitungshandlung, wie der Gründung bzw. der Erwerb einer Offshore-Gesellschaft, aufgrund der erheblichen Relevanz für die weitere erfolgreiche Tatausführung eine wesentliche Bedeutung für den Taterfolg und damit ein nicht unerheblicher eigenständiger Unrechtsgehalt zu.



Drucksache 443/19 (Beschluss)

... oder Mauern. Ungeachtet medial berichteter Einzelfälle ist das tatsächliche Ausmaß des Phänomens nur schwer abzuschätzen, da hierzu keine empirisch verlässlichen Zahlen existieren. Für England und Wales wird immerhin von einem erheblichen Anstieg von Anzeigen wegen "Upskirting" bei den dortigen Polizeibehörden berichtet. Während es von April 2015 bis 2017 insgesamt 78 Anzeigen gegeben habe, seien es im Jahr 2018 bereits 94 gewesen. Nach den Angaben einer britischen Kinderhilfsorganisation, Plan International UK, die 1 004 Mädchen zwischen 14 und 21 Jahren in Großbritannien hierzu befragt hat, hätten 9 Prozent dieser Mädchen Erfahrungen mit "Upskirting" gemacht, wobei 52 Prozent der Betroffenen niemandem hiervon etwas erzählt hätten. Insbesondere aufgrund der weiten Verbreitung von Smartphones und sonstigen elektronischen Kleingeräten mit Kamerafunktion, deren jederzeitiger Verfügbarkeit im alltäglichen Leben und deren unauffälliger Handhabbarkeit, unterstützt etwa auch durch weitere Hilfsmittel wie sogenannte Selfie-Sticks, dürfte - auch für Deutschland - von einem beachtlichen Dunkelfeld auszugehen sein. Hierfür spricht auch, dass eine Auswertung öffentlich zugänglicher Internetseiten zahlreiche Bilder zu dem Thema zutage fördert. Im Internet sollen laut Medienberichten zahlreiche Foren existieren, in denen sich User über besonders geeignete Aufnahmegeräte, über Konstruktionen, wie Kameras in Einkaufstüten versteckt und fixiert werden können, und wie man sich möglichst unauffällig verhält, austauschen sowie "ihre Ausbeute" zur Schau stellen und die "Qualität" der Bilder wie auch der Frauen bewerten. Die vorgenannten Berichte weisen darauf hin, dass die Täter typischerweise die Gelegenheit für die Herstellung der Aufnahmen bewusst und gewollt herbeiführen und hierbei unter Verschleierung ihrer Absicht planmäßigberechnend vorgehen.



Drucksache 168/19

... Soweit sich der Entwurf dabei für die Strafrahmen der Delikte aus der digitalen Welt an die Straftatbestände aus der analogen Welt anlehnt, wird nicht verkannt, dass die in beiden Deliktsbereichen betroffenen Tatobjekte ihrem Wesen nach durchaus Unterschiede aufweisen. So sind digitale Daten im Gegensatz zu körperlichen Gegenständen nicht exklusiv und nicht abnutzbar, das heißt, prinzipiell beliebig kopierbar und von mehreren Personen zur gleichen Zeit ohne Verschleiß nutzbar. Daher ist es zum Beispiel im Falle eines "Datendiebstahls" möglich, dass dem Opfer die Nutzung der vom Täter kopierten Daten erhalten bleibt, während das Opfer eines Sachdiebstahls den entwendeten körperlichen Gegenstand nicht mehr nutzen kann. Jedoch hindern diese Wesensunterschiede den Gesetzgeber nicht, für digitale Daten angesichts ihres Bedeutungszuwachses ein vergleichbares Schutzniveau wie für körperliche Gegenstände vorzusehen, zumal die Bevölkerung inzwischen die Cyberkriminalität ebenso als massive Bedrohung ihrer Sicherheit im privatesten Lebensbereich wahrnimmt wie die klassische Eigentums- und Vermögenskriminalität. Zudem können die Folgen für das Opfer bei Taten in der digitalen Welt mindesten ebenso schwer sein wie bei Taten in der analogen Welt. Mag das Opfer seine Daten unter Umständen auch nach dem "Datendiebstahl" noch nutzen können, so können mit der Tat doch schwerwiegende Folgen für das Opfer verbunden sein, die weit über die Frage der fortbestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgehen. So haben die Opfer, gerade wenn vom Täter Daten mit Details etwa aus ihrem Intimleben erbeutet und im Internet verbreitet werden, oftmals lange mit Schockzuständen, Schamgefühlen und empfindlichen Beeinträchtigungen im privaten wie beruflichen Bereich zu kämpfen.



Drucksache 486/19 (Beschluss)

... Aus technischer Sicht sind weder Luftschleieranlagen noch Schnelllauftore als Einzelmaßnahmen gleichwertig zu Schleusen einzustufen. Luftschleieranlagen sind nur als gleichwertig zu Schleusen einzustufen, wenn zusätzlich Schnelllauftore eingesetzt werden und die Tore nur für Durchfahrten geöffnet werden. Schnelllauftore sind ebenfalls keine gleichwertigen Einrichtungen im Vergleich zu Schleusen.



Drucksache 443/19

... Die vorgenannten Berichte weisen darauf hin, dass die Täter typischerweise die Gelegenheit für die Herstellung der Aufnahmen bewusst und gewollt herbeiführen und hierbei unter Verschleierung ihrer Absicht planmäßigberechnend vorgehen.



Drucksache 486/1/19

... Aus technischer Sicht sind weder Luftschleieranlagen noch Schnelllauftore als Einzelmaßnahmen gleichwertig zu Schleusen einzustufen. Luftschleieranlagen sind nur als gleichwertig zu Schleusen einzustufen, wenn zusätzlich Schnelllauftore eingesetzt werden und die Tore nur für Durchfahrten geöffnet werden. Schnelllauftore sind ebenfalls keine gleichwertigen Einrichtungen im Vergleich zu Schleusen.



Drucksache 97/1/19

... In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung das Wach- und Sicherheitsgewerbe zutreffend als eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche dar. Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Länderfinanzverwaltungen. Auch in der Presse und Literatur wird das Problem geschildert (z.B. "Das ‚Risiko Subunternehmer‘ in der Sicherheitsdienstleistung" von Dr. jur. Lutz Viëtor, WIK 2015/05). Durch die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmen und durch die Verwendung von Schein- oder Abdeckrechnungen wird versucht, illegale Beschäftigung zu verschleiern und den öffentlichen Kassen Sozialabgaben und Steuern vorzuenthalten. Der Trend zur Einschaltung von Subunternehmen im Sicherheitsbereich hat seit 2015 stark zugenommen und setzt sich in Zeiten mit nach wie vor erhöhtem Sicherheitsbedürfnis fort. Subunternehmerketten werden bewusst eingesetzt, um Leistungen, z.B. durch Nichtabführen von Umsatzsteuer oder durch Erschleichen von Vorsteuererstattungen, verbilligt anbieten zu können.



Drucksache 352/1/19

... Die Streichung der Wörter "mit Barzahlungen" in Satz 1 erfolgte, weil die Beschränkung der Pflichten der Versteigerer auf den Fall von Barzahlungen (von über 10 000 Euro) mit Blick auf eine möglichst effektive Bekämpfung der Geldwäsche nicht zielführend erscheint. Offenbar gehen die Verfasser des Entwurfes davon aus, dass im Falle unbarer Transaktionen die Einzahler gegebenenfalls zweifelsfrei durch den Einzahlungsvorgang festgestellt werden können. Es erscheint indessen in jedem Fall für eine mögliche spätere Aufklärung des Sachverhaltes unerlässlich, jene Person, die im Zuge der Versteigerung als Bieter auftritt, vollständig zu identifizieren. Auch wenn etwaige Transaktionen nicht in bar erfolgen, ist nicht mit genügender Sicherheit gewährleistet, dass der Einzahler vollständig identifiziert werden kann. Denn gerade im Fall konspirativen Vorgehens ist zu erwarten, dass die Einzahler im Falle unbarer Einzahlungen es durch Verschleierungstaktiken verstehen, ihre Identität zu verschleiern. Schon aus diesem Grund erscheint es erforderlich, die vor Ort auftretende Person auch in Fällen zu identifizieren, und zwar vollständig. Denn möglicherweise bietet diese Person den einzigen Ansatzpunkt um gegebenenfalls die Hintermänner zu ermitteln. Selbst wenn der Einzahler identifiziert sein sollte, erscheint es notwendig, die vor Ort auftretende Person in jedem Fall zu ermitteln, um diese gegebenenfalls zu den Hintergründen ihres Auftretens befragen zu können.



Drucksache 630/18

... 11 Auch wenn "hybride Bedrohungen" unterschiedlich definiert werden und dabei immer wieder neuen Entwicklungen Rechnung getragen werden muss, geht es grundsätzlich darum, die Mischung von Zwang und Unterwanderung und von konventionellen und unkonventionellen Methoden (diplomatischer, militärischer, wirtschaftlicher oder technologischer Natur) zu erfassen, auf die von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren in koordinierter Weise zur Erreichung bestimmter Ziele zurückgegriffen werden kann, ohne dass jedoch die Schwelle eines offiziell erklärten Kriegs erreicht wird. Normalerweise liegt der Schwerpunkt auf der Ausnutzung von Verwundbarkeiten der Zielgemeinschaft und auf Verschleierungsstrategien zur Behinderung von Entscheidungsprozessen. Großangelegte Desinformationskampagnen und die Nutzung der sozialen Medien zur Beherrschung des politischen Diskurses oder zur Radikalisierung, Rekrutierung und Steuerung von Stellvertreterakteuren ("proxy actors") können als Vehikel für hybride Bedrohungen dienen. Siehe JOIN(2016) 18.



Drucksache 408/18

... Auf Länderebene existieren ebenfalls verschiedene bereichsspezifische Regelungen der Gesichtsverhüllung. Das Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern sieht etwa Verbote der Gesichtsverhüllung u.a. im Bereich des Öffentlichen Dienstes, an Hochschulen sowie bei Wahlen vor. Das Niedersächsische Schulgesetz enthält eine Vorschrift, die auf ein Verbot der Gesichts- und Vollverschleierung bei Schülerinnen und Schülern abzielt. In vielen Ländern gibt es darüber hinaus Regelungen, die Lehrkräfte sowie das Personal von



Drucksache 321/18

... Durch diese mangelnden Kontrollen entsteht eine gewichtige Informationslücke, die es Kriminellen und Terroristen ermöglicht, sich unter falscher Identität Zugang zu Flügen zu verschaffen. Reisewege können so nicht nachvollzogen werden; Reisepläne von Personen, die sich bereits im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, können nicht frühzeitig erkannt werden. Für eine wirksame Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität sind dies jedoch wichtige Handlungsfelder. Die Verpflichtung der Fluggesellschaften, die Identität der Reisenden mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen, erschwert die Verschleierung von Reisewegen und -plänen und verbessert die Datengrundlage für die Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden, ohne diesen neue Befugnisse zum Zugriff auf Daten einzuräumen. Die Ermittlungsbefugnisse richten sich unverändert nach den einschlägigen Rechtsvorschriften.



Drucksache 173/18

... (63) In anderen Fällen ist davon auszugehen, dass die internen Kanäle nicht angemessen funktionieren, wenn z.B. Hinweisgeber berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie im Zusammenhang mit der Meldung Repressalien erleiden würden, die Vertraulichkeit nicht gewährleistet wäre, in einem beruflichen Kontext der letztlich verantwortliche Mitarbeiter an dem Verstoß beteiligt ist, der Verstoß verschleiert werden könnte, die Beweismittel beiseite geschafft oder vernichtet werden könnten, die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gefährdet sein könnte oder dringender Handlungsbedarf besteht (etwa aufgrund einer unmittelbar drohenden erheblichen und besonderen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen oder für die Umwelt). In all diesen Fällen sollen Hinweisgeber, die ihre Meldung extern an die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls an die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln, geschützt werden. Der Schutz muss auch in Fällen gewährt werden, in denen Hinweisgeber Meldungen nach dem EU-Recht direkt an die zuständigen nationalen Behörden oder an die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richten können, beispielsweise im Zusammenhang mit gegen den Unionshaushalt gerichtetem Betrug, zur Verhütung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder im Finanzdienstleistungsbereich.



Drucksache 133/18

... Der Warnhinweis soll Verbraucher und Verbraucherinnen wiederkehrend dazu anhalten, OTC-Analgetika ohne ärztlichen Rat nicht länger anzuwenden, als nach der Packungsbeilage vorgesehen oder vom Apotheker oder der Apothekerin empfohlen. Der ganz überwiegende Anteil der OTC-Analgetika besteht aus Fertigarzneimitteln. Die Anwendungsdauer beträgt bei den meisten Fertigarzneimitteln nach dem Stand der Zulassung (§ 21 AMG) oder Standardzulassung (§ 36 AMG) bei ununterbrochener Anwendung drei Tage bei Fieber und vier Tage bei Schmerzen. Angesichts des großen Angebots an OTC-Analgetika in Form von Fertigarzneimitteln ist davon auszugehen, dass OTC-Analgetika in nur geringem Umfang als Rezeptur- oder Defekturarzneimittel abgegeben werden. Der Apotheker und die Apothekerin haben sich, sofern sie OTC-Analgetika in Form von Re-zepturarzneimitteln oder Defekturarzneimitteln abgeben, im Hinblick auf die zu empfehlende Anwendungsdauer nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu richten. Die Angabe der Anwendungsdauer soll der Problematik einer möglichen Verschleierung einer ernstzunehmenden zugrundeliegenden Erkrankung vorbeugen. Auf Grund des aktuellen Standes der medizinischen Erkenntnisse treten insbesondere bei längerfristiger Anwendung oder bei Überdosierung von OTC-Analgetika mit den Wirkstoffen Acetylsa-licylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon und Propyphenazon eine Reihe von schweren UAW auf, die auch zum Tode führen können (zum Beispiel Blutungen oder Ulcera im Gastro-Intestinal-Trakt, das Herz-Kreislauf-System betreffende Wirkungen wie Schlaganfälle sowie Nierenschäden).



Drucksache 321/18 (Beschluss)

... Durch diese mangelnden Kontrollen entsteht eine gewichtige Informationslücke, die es Kriminellen und Terroristen ermöglicht, sich unter falscher Identität Zugang zu Flügen zu verschaffen. Reisewege können so nicht nachvollzogen werden. Reisepläne von Personen, die sich bereits im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, können nicht frühzeitig erkannt werden. Für eine wirksame Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität sind dies jedoch wichtige Handlungsfelder. Die Verpflichtung der Fluggesellschaften, die Identität der Reisenden mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen, erschwert die Verschleierung von Reisewegen und -plänen und verbessert die Datengrundlage für die Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden, ohne diesen neue Befugnisse zum Zugriff auf Daten einzuräumen. Die Ermittlungsbefugnisse richten sich unverändert nach den einschlägigen Rechtsvorschriften.



Drucksache 408/18 (Beschluss)

... Auf Länderebene existieren ebenfalls verschiedene bereichsspezifische Regelungen der Gesichtsverhüllung. Das Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern sieht etwa Verbote der Gesichtsverhüllung unter anderem im Bereich des Öffentlichen Dienstes, an Hochschulen sowie bei Wahlen vor. Beispielsweise enthält das Niedersächsische Schulgesetz eine Vorschrift, die auf ein Verbot der Gesichts- und Vollverschleierung bei Schülerinnen und Schülern abzielt. In vielen Ländern gibt es darüber hinaus Regelungen, die Lehrkräfte sowie das Personal von



Drucksache 642/17

... Diese Entscheidung des BGH hat praktisch zur Folge, dass die betroffenen Heimkinder zwar an sich einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben, hierfür allerdings den Nachweis erbringen müssen, dass die Anordnung ihrer Heimunterbringung selbst einen Akt der politischen Verfolgung darstellte. Eine erfolgreiche Beweisführung wird den ehemaligen Heimkindern indes regelmäßig verschlossen sein, da die Jugendhilfeakten oftmals vernichtet wurden oder mitunter den wahren Verfolgungscharakter verschleiern. Hinzu tritt, dass sie selbst aufgrund ihres damaligen Alters (oftmals Kleinkinder) meist keine Erinnerungen an die Umstände ihrer Heimunterbringung mehr haben und ihre Eltern möglicherweise nicht mehr am Leben sind.



Drucksache 389/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erneut die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Erforderlichkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister, zu prüfen. Zwar steht der Strafanspruch allein dem Staat zu. Allerdings sollte in die Prüfung insbesondere einbezogen werden, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers"). Das verfolgte Ziel, die Transparenz zu erhöhen, darf nicht durch unnötige Bürokratie unterlaufen werden. Es besteht die Gefahr, dass durch eine (zeitaufwändige) Abwägung zwischen dem Interesse derer, die Einsicht begehren, und dem Interesse der Eingetragenen die erstrebte Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Daher stellt der gestaffelte Zugang kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Der öffentliche Zugang zum Transparenzregister ist somit erforderlich. Der Angemessenheit kann beispielsweise dadurch Rechnung getragen werden, dass der Eingriff in die Rechte des Eingetragenen durch Rückausnahmen begrenzt wird, vor der Nutzung des Registers eine Online-Registrierung erforderlich ist und die Einsichtnahme zum Zweck der Datenschutzkontrolle protokolliert werden kann.



Drucksache 65/17

... Zudem machen die oft sehr intransparenten Verschiebungen von Vermögen und die vielschichtigen finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten es den rechtlich beratenen Vollstreckungsschuldnern einfach, ihre Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Dem kann nur begegnet werden, wenn wirksame Auskunftsmöglichkeiten gegenüber gestellt werden. Derzeit verfügen die privaten Gläubiger über die Möglichkeit, im Wege der Zwangsvollstreckung entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Im Allgemeininteresse und zum Schutz der öffentlichen Finanzen müssen die im Vergleich zur Zwangsvollstreckung nach der



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Diese Änderungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sind nahezu identisch zu den Vorschlägen im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 2016. Grundsätzlich soll jeder Person die Einsichtnahme in das Transparenzregister ohne weitere Voraussetzungen gestattet werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt sind (vgl. "Panama Papers"), sollte das Transparenzregister von Anfang an der Öffentlichkeit zugänglich sein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen soll die Suche lediglich nach den Vereinigungen des § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 21 und nicht nach natürlichen Personen vorgesehen sein.



Drucksache 403/17 (Beschluss)

... 3. Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in diesem Zusammenhang abermals die Verhältnismäßigkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister zu prüfen. Berücksichtigt werden sollte bei der Prüfung insbesondere, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers").



Drucksache 653/1/17

... 2. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die pauschale Einbeziehung von "virtuellen Währungen" in den strafrechtlichen Schutz. Der Richtlinienvorschlag lässt eine substantiierte Darlegung eines praktischen Bedürfnisses vermissen, weshalb die "virtuellen Währungen" eine vermögenswerte Rechtsposition sein sollten, die zum jetzigen Zeitpunkt - trotz der ihnen innewohnenden Innovationspotentiale - besondere strafrechtliche Vorschriften und Ermittlungsbefugnisse bedingen. In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden konnten bisher keine Fälle festgestellt werden, die konkrete Strafbarkeitslücken aufzeigen würden. Es fehlt bei "virtuellen Währungen" zudem an einer Echtheits- und Wertstabilitätsgarantie des Staates. Zudem ist eine "Fälschung" virtueller Währungseinheiten - zumindest bei den derzeit gebräuchlichen Systemen - technisch nur sehr schwierig zu bewerkstelligen und daher derart unwahrscheinlich, dass ein jetziges legislatives Tätigwerden nicht angezeigt ist. Schließlich können "virtuelle Währungen" von Straftätern zur Verschleierung ihrer Identität genutzt werden, was gegen eine besondere strafrechtliche Schutzbedürftigkeit spricht.



Drucksache 403/1/17

... c) Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in diesem Zusammenhang abermals die Verhältnismäßigkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister zu prüfen. Berücksichtigt werden sollte bei der Prüfung insbesondere, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers").



Drucksache 365/17

... es unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt."



Drucksache 182/1/17

... Diese Änderungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sind nahezu identisch zu den Vorschlägen im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 2016. Grundsätzlich soll jeder Person die Einsichtnahme in das Transparenzregister ohne weitere Voraussetzungen gestattet werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt sind (vgl. "Panama Papers"), sollte das Transparenzregister von Anfang an der Öffentlichkeit zugänglich sein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen soll die Suche lediglich nach den Vereinigungen des § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 21 und nicht nach natürlichen Personen vorgesehen sein.



Drucksache 642/17 (Beschluss)

... Diese Entscheidung des BGH hat praktisch zur Folge, dass die betroffenen Heimkinder zwar an sich einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben, hierfür allerdings den Nachweis erbringen müssen, dass die Anordnung ihrer Heimunterbringung selbst einen Akt der politischen Verfolgung darstellte. Eine erfolgreiche Beweisführung wird den ehemaligen Heimkindern indes regelmäßig verschlossen sein, da die Jugendhilfeakten oftmals vernichtet wurden oder mitunter den wahren Verfolgungscharakter verschleiern. Hinzu tritt, dass sie selbst aufgrund ihres damaligen Alters (oftmals Kleinkinder) meist keine Erinnerungen an die Umstände ihrer Heimunterbringung mehr haben und ihre Eltern möglicherweise nicht mehr am Leben sind.



Drucksache 389/1/17

... b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erneut die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Erforderlichkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister, zu prüfen. Zwar steht der Strafanspruch allein dem Staat zu. Allerdings sollte in die Prüfung insbesondere einbezogen werden, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers"). Das verfolgte Ziel, die Transparenz zu erhöhen, darf nicht durch unnötige Bürokratie unterlaufen werden. Es besteht die Gefahr, dass durch eine (zeitaufwändige) Abwägung zwischen dem Interesse derer, die Einsicht begehren, und dem Interesse der Eingetragenen die erstrebte Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Daher stellt der gestaffelte Zugang kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Der öffentliche Zugang zum Transparenzregister ist somit erforderlich. Der Angemessenheit kann beispielsweise dadurch Rechnung getragen werden, dass der Eingriff in die Rechte des Eingetragenen durch Rückausnahmen begrenzt wird, vor der Nutzung des Registers eine Online-Registrierung erforderlich ist und die Einsichtnahme zum Zweck der Datenschutzkontrolle protokolliert werden kann.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.