[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

472 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schleier"


⇒ Schnellwahl ⇒

0325/1/20
0440/20B
0348/20
0087/20
0188/20
0598/19
0352/19B
0033/19B
0248/19
0424/19
0097/19B
0598/1/19
0339/19
0655/1/19
0598/19B
0489/19B
0489/1/19
0443/19B
0168/19
0594/19B
0523/19
0486/19B
0549/19
0203/19
0532/1/19
0443/19
0486/1/19
0318/19
0594/1/19
0097/1/19
0352/1/19
0212/19
0468/18
0141/18
0630/18
0297/18B
0408/18
0321/18
0190/18
0173/18
0297/1/18
0133/18
0321/18B
0408/18B
0190/18B
0642/17
0389/17B
0065/17
0182/17B
0348/17
0403/17B
0653/1/17
0403/1/17
0385/17
0365/17
0452/17
0410/17
0182/1/17
0642/17B
0389/1/17
0183/17
0527/17
0653/17B
0222/17
0254/17
0392/2/16
0209/16
0116/16
0235/16
0369/16
0121/16
0332/16
0559/1/16
0271/16
0304/16
0788/1/16
0746/16
0031/16
0396/16
0418/1/16
0169/16B
0788/16B
0229/16
0418/16B
0480/16
0746/16B
0104/16
0169/16
0744/16B
0744/16
0166/16
0338/16B
0338/16
0360/15
0468/15
0536/1/15
0542/15B
0536/15B
0500/15
0205/15
0056/15
0642/1/14
0193/1/14
0543/1/14
0318/14
0536/14
0635/14
0534/14
0207/14
0543/14B
0611/14
0400/14
0165/2/14
0233/14
0088/13
0423/13
0284/13
0150/13
0638/13
0689/1/13
0186/1/13
0149/13B
0136/13
0677/13
0023/13
0219/13B
0479/13
0175/13
0270/13
0320/13B
0451/13
0284/13B
0320/13
0352/1/13
0321/13
0689/13B
0149/1/13
0066/13
0663/13
0430/13
0068/13
0434/13
0173/13
0451/13B
0186/13B
0055/1/13
0136/13B
0276/13
0472/12B
0672/12
0223/1/12
0383/12
0676/12
0472/1/12
0459/12B
0809/1/12
0398/1/12
0388/12
0768/12B
0031/12
0720/12
0816/12
0444/12
0661/1/12
0785/1/12
0575/12
0367/12
0340/1/12
0661/12
0398/12B
0809/12B
0340/12B
0768/1/12
0230/12
0785/12B
0642/12
0820/12
0223/12B
0814/1/12
0515/12
0661/12B
0730/12
0459/1/12
0228/12
0520/1/11
0129/11
0371/11
0131/11
0092/11
0355/11
0151/11B
0129/11B
0214/11
0356/11B
0271/11
0151/11
0779/1/11
0352/11
0525/11B
0395/11
0366/11
0101/2/11
0271/11B
0181/11B
0262/11
0525/11
0525/1/11
0129/1/11
0089/11
0356/11
0329/11
0367/11
0054/11
0179/11
0062/11
0334/11
0181/1/11
0176/11
0190/11
0317/11
0520/11B
0175/10
0704/1/10
0139/10
0482/10
0440/1/10
0584/2/10
0483/10
0718/10
0181/10
0704/10B
0329/10
0732/10
0139/10B
0851/10
0453/10
0235/10
0319/10
0484/10B
0669/10
0456/10B
0183/1/10
0822/10
0332/10
0804/10
0530/10
0179/10
0508/10
0780/10
0282/1/09
0158/09
0712/09
0014/09
0498/09
0070/09
0298/09
0280/09
0616/09B
0823/09
0496/09
0846/09
0232/09
0282/09
0811/09
0192/09
0616/1/09
0278/09A
0616/09
0296/1/09
0374/09
0282/09B
0154/09
0668/09
0676/09
0676/09B
0880/1/09
0696/09
0657/09
0187/09
0200/08
0917/08
0479/1/08
0345/08
0643/08
0788/08
0168/08
0365/08
0999/08
0716/08
0111/08
0032/08
0168/1/08
0168/08B
0544/08B
0605/08
0403/08
0180/08
0704/08
0544/1/08
0745/08
0463/08
0142/08B
0899/08
0317/08
0357/08
0231/08
0633/08
0142/1/08
0253/08
0010/1/08
0479/08B
0344/1/08
0602/07
0353/07
0838/07
0028/1/07
0131/07
0796/1/07
0718/07
0224/1/07
0544/07B
0297/07
0797/1/07
0666/07
0211/07
0599/07
0549/07
0354/07
0353/07B
0736/07
0359/07
0798/07
0064/07
0028/07B
0353/1/07
0275/1/07
0796/07B
0763/07
0457/07
0837/07
0275/07
0233/07
0281/07
0627/06
0579/06B
0579/1/06
0366/06
0308/06
0556/06
0617/1/06
0175/1/06
0175/06B
0578/1/06
0359/06
0004/06
0672/06
0060/06B
0754/1/06
0350/06
0868/06
0578/06B
0261/06
0804/06
0681/06
0005/06B
0532/06B
0556/06B
0573/06
0060/1/06
0623/06
0005/1/06
0617/06B
0556/1/06
0754/06B
0873/06
0265/06
0948/05
0900/05
0466/05
0593/05
0006/05
0250/05
0512/05B
0400/05
0899/05
0899/05B
0053/05
0003/05
0364/05
0732/05
0025/05B
0512/1/05
0025/1/05
0392/05
0847/05
0815/05B
0359/05
0758/05
0631/05
0092/05
0815/05
0617/05
0899/1/05
0661/05
0672/05
0794/05
0773/04B
0662/04
0983/04
0683/1/04
0622/04
0852/04
0985/04
0912/04
0722/04
0429/04
0664/04
0915/04
0572/03
0715/03
Drucksache 183/17

... Durch das Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) wurde Artikel 6 Rahmenbeschluss durch § 30b BZRG in Verbindung mit § 57 Absatz 5 BZRG in nationales Recht umgesetzt und das "Europäische Führungszeugnis" für in der Bundesrepublik Deutschland wohnende EU-Bürgerinnen und -Bürger eingeführt. Die Art der Umsetzung eröffnet allerdings eine nicht unerhebliche Schutzlücke, da sie den Betroffenen ein Wahlrecht lässt, ob sie ein einfaches Führungszeugnis nach § 30 BZRG bzw. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG beantragen, in das nur die inländischen sowie die dem deutschen Zentralregister übermittelten ausländischen Verurteilungen aufgenommen werden, oder ob sie ein Europäisches Führungszeugnis nach § 30b BZRG beantragen, in das die vollständigen, im Herkunftsstaat gespeicherten in- und ausländischen Eintragungen aufgenommen werden. Weil die im Heimatland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen dem Bundeszentralregister nur im Fall der Wohnsitznahme der Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland und nur ab diesem Zeitpunkt übermittelt werden, können straffällige EU-Bürgerinnen und -Bürger ihr kriminelles Vorleben auf diese Art auf einfache Weise verschleiern, da sie in der Bundesrepublik Deutschland ein eintragungsfreies Führungszeugnis erhalten, falls nicht die Auskunftsempfängerinnen und -empfänger ausdrücklich ein EU-Führungszeugnis verlangen.



Drucksache 527/17

... "3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,



Drucksache 653/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die pauschale Einbeziehung von "virtuellen Währungen" in den strafrechtlichen Schutz. Der Richtlinienvorschlag lässt eine substantiierte Darlegung eines praktischen Bedürfnisses vermissen, weshalb die "virtuellen Währungen" eine vermögenswerte Rechtsposition sein sollten, die zum jetzigen Zeitpunkt - trotz der ihnen innewohnenden Innovationspotentiale - besondere strafrechtliche Vorschriften und Ermittlungsbefugnisse bedingen. In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden konnten bisher keine Fälle festgestellt werden, die konkrete Strafbarkeits-lücken aufzeigen würden. Es fehlt bei "virtuellen Währungen" zudem an einer Echtheits- und Wertstabilitätsgarantie des Staates. Zudem ist eine "Fälschung" virtueller Währungseinheiten - zumindest bei den derzeit gebräuchlichen Systemen - technisch nur sehr schwierig zu bewerkstelligen und daher derart unwahrscheinlich, dass ein jetziges legislatives Tätigwerden nicht angezeigt ist. Schließlich können "virtuelle Währungen" von Straftätern zur Verschleierung ihrer Identität genutzt werden, was gegen eine besondere strafrechtliche Schutzbedürftigkeit spricht.



Drucksache 254/17

... Wenn hiernach strafrechtliche Regelungen eingreifen, sind diese zudem auf den Individualschutz ausgerichtet, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, dass die Strafverfolgung grundsätzlich einen Strafantrag des Verletzten voraussetzt (vgl. § 33 Ab- satz 2 KunstUrhG, § 205 StGB). Öffentliche Belange, namentlich solche der Rechtspflege, finden keine ausreichende Berücksichtigung. Auch greift der Strafrechtsschutz - gerade im Fall der Verbreitung der Bildaufnahmen - erst sehr spät ein. Insbesondere bei deren Veröffentlichung im Internet ist es kaum mehr möglich, die vollständige Löschung der Aufnahme zu erreichen. Hinzu kommt, dass es hier ohne besondere Mühe möglich ist, die Person des Verbreiters zu verschleiern und den strafrechtlichen Schutz ins Leere laufen zu lassen. Auch die Strafbarkeit des Besitzes von Aufnahmegeräten ("digitalen Spionagegeräten") kann das Phänomen nur partiell erfassen.



Drucksache 392/2/16

... 6. Der Bundesrat hält die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für eine zentrale Aufgabe. Handels- und Transparenzregister stellen jedoch bereits taugliche Instrumente dar, um der Verschleierung der wirtschaftlichen Berechtigung an Immobilien durch gesellschaftsrechtliche Strukturen oder vertragliche Treuhandkonstruktionen entgegenzuwirken.



Drucksache 116/16

... Überdies hat die Krise einige grundlegendere Langzeitrends verschleiert, andere dagegen verstärkt. Dazu gehören z.B. Veränderungen in den Gesellschafts- und Familienstrukturen sowie den Arbeitsmustern; ein längeres und vielfältigeres Erwerbsleben; eine stärker diversifizierte Erwerbsbevölkerung und die Verbreitung neuer Arbeitsformen; das Paradox von steigendem Bildungsniveau einerseits und weit verbreitetem Missverhältnis zwischen



Drucksache 235/16

... Ein Bedürfnis für eine strafrechtliche Regelung entfällt auch nicht mit Blick auf bestehende verbandsinterne Sanktionsmöglichkeiten. Verbandsinterne Sanktionen bleiben mit ihrem Unwerturteil hinter strafrechtlichen Verurteilungen zurück und können nicht in gleicher Weise den Unrechtsgehalt von korruptiven Verhaltensweisen zum Ausdruck bringen. Sportinterne Sanktionen richten sich in erster Linie an Verbandsmitglieder, so dass angemessene Sanktionsmöglichkeiten gegen Dritte, die auf das Verhalten von Sportlern, Trainern oder Schiedsrichtern Einfluss nehmen und dabei auf Kosten des Sports eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, nicht zur Verfügung stehen. Sportverbänden und ihren Sportgerichten mangelt es auch an den für eine wirksame Rechtsdurchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnissen. Korruptive Absprachen werden häufig gezielt verschleiert und lassen sich durch die Sportverbände und die ihnen zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Umfang feststellen.



Drucksache 121/16

... In der DDR erfolgte der gezielte Einsatz von sogenannten unterstützenden Mitteln, wie Dopingsubstanzen verschleiernd genannt wurden, bereits ab 1966. Betroffen waren überwiegend weibliche Sportler. Der Begriff "unterstützende Maßnahmen" ("u. M.") wurde meistens im engeren Sinn, d.h. für Anabolika, benutzt. Besonders häufig eingesetzt wurde Oral-Turinabol ("Blauer Blitz"/"Blaue Pille"). Die schädlichen Nebenwirkungen, insbesondere der Anabolika, waren in der DDR seit Anfang der 1970er Jahre, spätestens ab 1975 bekannt. Nach den Olympischen Spielen in Montreal 1976 wurde wegen der Nebenwirkungen eine Aussetzung der Applikationen angeordnet, die praktisch jedoch folgenlos blieb. Eingesetzt wurden "u. M." vor allem in den Sportarten Schwimmen (da dort das Höchstleistungsalter besonders früh erreicht wird, erhielten schon sehr junge Mädchen Anabolika), Leichtathletik, Rudern, Gewichtheben, Skilanglauf, Biathlon, Eiskunstlauf.



Drucksache 271/16

... (2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zuverlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Untreue, Korruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.



Drucksache 788/1/16

... Allein durch die Vorlage eines Reisepasses ist eine Identifizierung nicht möglich. Um einen Lichtbildabgleich zu ermöglichen, muss beispielsweise eine Gesichtsverschleierung zeitweise enthüllt werden. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzentwurfs verwiesen.



Drucksache 31/16

... 1) die Reisedokumente von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, systematisch mit den einschlägigen Datenbanken über gestohlene, unterschlagene, verlorene und für ungültig erklärte Reisedokumente abgeglichen werden, um zu verhindern, dass Personen ihre wahre Identität verschleiern, und



Drucksache 418/1/16

... Zu einer effektiven Durchsetzung der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit einer Einziehung nachträglich entdeckten Vermögens bedarf es weitergehender Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Soll sich die Vollstreckung nicht auf zufällig entdecktes Vermögen eines Einziehungsbetroffenen beschränken, müssen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen in der Lage sein, auch nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gezielte Ermittlungen zur Vermögenslage anzustellen. Zur Aufklärung von Verschleierungshandlungen, wie von Gesellschaftsstrukturen oder Treuhandkonstruktionen, ist die Möglichkeit zumindest von Durchsuchungsmaßnahmen im Sinne der §§ 102 ff. StPO unabdingbar.



Drucksache 788/16 (Beschluss)

... Allein durch die Vorlage eines Reisepasses ist eine Identifizierung nicht möglich. Um einen Lichtbildabgleich zu ermöglichen, muss beispielsweise eine Gesichtsverschleierung zeitweise enthüllt werden. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzentwurfs verwiesen.



Drucksache 418/16 (Beschluss)

... Zu einer effektiven Durchsetzung der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit einer Einziehung nachträglich entdeckten Vermögens bedarf es weitergehender Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Soll sich die Vollstreckung nicht auf zufällig entdecktes Vermögen eines Einziehungsbetroffenen beschränken, müssen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen in der Lage sein, auch nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gezielte Ermittlungen zur Vermögenslage anzustellen. Zur Aufklärung von Verschleierungshandlungen, wie von Gesellschaftsstrukturen oder Treuhandkonstruktionen, ist die Möglichkeit zumindest von Durchsuchungsmaßnahmen im Sinne der §§ 102 ff. StPO unabdingbar.



Drucksache 744/16 (Beschluss)

... Zu beachten ist ferner, dass die Jugendhilfeakten den wahren Verfolgungscharakter mitunter verschleiern. Falls Kinder in einem sehr jungen Alter in ein Heim eingewiesen wurden, können sie sich außerdem oftmals nicht mehr an die Umstände ihrer Heimunterbringung erinnern. Sofern ihre Eltern oder andere auskunftsfähige Personen nicht mehr leben, kann den ehemaligen Heimkindern auch aus diesem Grunde eine erfolgreiche Beweisführung verschlossen sein (vgl. OLG Jena, a.a. O.). Die Folge der gegenwärtigen Rechtslage ist, dass die damals betroffenen Kinder und Jugendlichen mangels erfolgreicher Rehabilitierung weder Kapitalentschädigung noch Opferrente geltend machen können.



Drucksache 744/16

... Zu beachten ist ferner, dass die Jugendhilfeakten den wahren Verfolgungscharakter mitunter verschleiern. Falls Kinder in einem sehr jungen Alter in ein Heim eingewiesen wurden, können sie sich außerdem oftmals nicht mehr an die Umstände ihrer Heimunterbringung erinnern. Sofern ihre Eltern oder andere auskunftsfähige Personen nicht mehr leben, kann den ehemaligen Heimkindern auch aus diesem Grunde eine erfolgreiche Beweisführung verschlossen sein (vgl. OLG Jena, a.a. O.). Die Folge der gegenwärtigen Rechtslage ist, dass die damals betroffenen Kinder und Jugendlichen mangels erfolgreicher Rehabilitierung weder Kapitalentschädigung noch Opferrente geltend machen können.



Drucksache 166/16

... " ersetzt und nach den Wörtern "Schaublatt verfälscht," das Wort "verschleiert," eingefügt und die Wörter "des Kontrollgerätes" durch die Wörter "des Fahrtenschreibers" und die Wörter "Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht," durch die Wörter "Fahrtenschreiber verfälscht, verschleiert," ersetzt.



Drucksache 338/16 (Beschluss)

... Die Gefahren von Botnetzen liegen aber nicht nur in ihrem möglichen Einsatz zur Durchführung von DDos-Attacken. Sie stellen gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität dar. Sie werden genutzt zum Versenden von Spam-Emails, zur Begehung von Betrug im Onlinebanking oder zur Verschleierung des Standortes von Servern mit kriminellen Inhalten.



Drucksache 338/16

... Die Gefahren von Botnetzen liegen aber nicht nur in ihrem möglichen Einsatz zur Durchführung von DDos-Attacken. Sie stellen gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität dar. Sie werden genutzt zum Versenden von Spam-Emails, zur Begehung von Betrug im Onlinebanking oder zur Verschleierung des Standortes von Servern mit kriminellen Inhalten.



Drucksache 360/15

... Schließlich mangelt es im Berufs- und Sozialrecht auch an den für eine wirksame Rechtsdurchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnissen. Drittschädigende Absprachen werden in der Regel gezielt verschleiert und lassen sich durch Ermittlungsmaßnahmen wie die Anhörung des Betroffenen und die Einholung von Sachverständigengutachten, auf die beispielsweise im berufsrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden kann, nicht aufklären. Auch den gesetzlichen Krankenkassen fehlt es an ausreichenden Ermittlungs- und Prüfzuständigkeiten. Mit außerstrafrechtlichen Regelungen kann korruptiven Praktiken im Gesundheitswesen damit nicht mit der nötigen Wirksamkeit begegnet werden.



Drucksache 468/15

... Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert." ‘



Drucksache 500/15

... Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen unterscheiden sich weltweit sehr stark; dies liegt gelegentlich an kulturellen Unterschieden und gesellschaftlichen Entscheidungen, oft aber einfach daran, dass die Regulierungsansätze unabhängig voneinander entwickelt wurden. Diese Zersplitterung durch uneinheitliche Rechtsvorschriften bringt erhebliche Zusatzkosten für die Hersteller mit sich, die ihre Produkte ändern und/oder sich überschneidende Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen, ohne dass damit zusätzliche Sicherheit oder ein sonstiger Nutzen für die Öffentlichkeit verbunden wäre; in einigen Fällen handelt es sich lediglich um verschleierten Protektionismus. Diese Kosten fallen besonders für KMU stark ins Gewicht und können für sie ein unüberwindbares Marktzugangshindernis darstellen.



Drucksache 193/1/14

... Die Fokussierung des Nachstellungstatbestandes auf eine Veränderung der äußeren Lebensumstände verfehlt das psychologische Phänomen, verschleiert das strafwürdige Unrecht und läuft auch einem effektiven Opferschutz zuwider. Sie erweist sich bisweilen auch für Strafgerichte als Stolperstein. So musste der BGH (Beschluss v. 19.12.2012 - 4 StR 417/ 12, NStZ-RR 2013, 145) trotz massiver Beeinträchtigungen des Nachstellungsopfers ein Urteil des Landgerichts unter anderem deshalb aufheben, weil dieses in erster Linie auf die außerordentlichen psychischen Beeinträchtigungen des Opfers und deren psychosomatische Auswirkungen, nicht aber auf gravierende, nicht mehr hinzunehmende Veränderungen seiner äußeren Lebensgestaltung abgehoben hatte (vgl. auch den Fall des OLG Hamm, Beschluss v. 20.11.2008 - 3 Ss 469/ 08, insbesondere Rn. 16, zit. nach juris).



Drucksache 165/2/14

... 19. Eine Sitztrennung erleichtert die Gründung von Briefkastengesellschaften im Ausland, was häufig in der Absicht geschieht, nationale Schutzstandards zu umgehen und bzw. oder den Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen zu erschweren. Gerade Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden deutlich erschwert, da nicht erkennbar ist, an welchem Ort sich Gesellschaftsvermögen befindet. Verschärft wird dieses Problem noch dadurch, dass die SUP in elektron scher Form gegründet werden kann mit der Folge, dass die Identität der "Hintermänner" der SUP verschleiert werden kann.



Drucksache 88/13

... (1) Schwarzgeldströme über Geldtransfers können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen. Der Terrorismus rüttelt an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.



Drucksache 284/13

... Die Datensätze werden über spezielle nichtöffentliche Plattformen im Internet frei verkauft. Ihre Preise ergeben sich aus dem Umfang der Daten, deren Aktualität und den Bewertungen des Verkäufers, die dieser zuvor von anderen "Kunden" erhalten hat. Besonders attraktive Datensätze werden zusammen mit weiteren persönlichen Daten des Kontoinhabers wie (Geburts-)Name, Geburtstag und - in den USA von besonderer Relevanz - Sozialversicherungsnummer angeboten, wodurch eine weitgehende Übernahme der digitalen Identität einer Person gelingen kann. Derart qualifizierte Datensätze werden etwa im Fall von Bankkonten zu Stückpreisen zwischen 5 bis 260 US-Dollar gehandelt. Um bei der anschließenden Plünderung der Konten durch den Aufkäufer der Daten die Zahlungswege zu verschleiern, werden "Finanzagenten" zwischengeschaltet, die sich gegen eine Provision das Geld auf ihr Konto überweisen lassen und dieses im Wege des Bargeldtransfers an den Haupttäter weiterleiten. Diese Finanzagenten werden in der Regel durch Spam-Mails angeworben und sind sich in vielen Fällen ihrer Rolle als Geldwäscher nicht bewusst. Zur anonymen Bezahlung hat sich auf dem digitalen Schwarzmarkt mittlerweile eine Reihe spezieller Währungen etabliert. Dazu gehören neben Prepaid-Bezahlmethoden auch virtuelle Währungen, die Bezahlvorgänge dezentral über ein verschlüsseltes Peer-to-Peer-Netzwerk abwickeln (vgl. zum Ganzen: Sieber, a.a.O., C 23 m.w. N.).



Drucksache 638/13

... a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.