[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

445 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schleppung"


⇒ Schnellwahl ⇒

0386/20B
0268/1/20
0268/20B
0107/20
0258/20B
0258/1/20
0268/20
0185/20
0386/20
0051/1/20
0033/20B
0107/20B
0087/20
0033/1/20
0147/20
0053/19B
0053/1/19
0359/1/19
0579/1/19
0532/19
0444/19
0075/19
0257/18
0285/18B
0345/1/18
0475/1/18
0376/18B
0551/18B
0216/18
0352/18B
0207/1/18
0157/18
0207/18B
0626/18
0380/18
0345/18B
0285/1/18
0595/18B
0352/1/18
0595/18
0556/18
0352/18
0376/2/18
0667/17
0184/1/17
0001/1/17
0127/1/17
0144/17
0385/17
0060/1/17
0060/17B
0001/17B
0127/17B
0385/2/17
0184/17
0212/17
0357/17
0385/17B
0378/1/17
0385/1/17
0118/16
0604/16
0654/1/16
0749/16B
0200/16
0312/16B
0021/16
0552/16
0103/16
0221/16
0422/1/16
0211/16
0138/16
0312/16
0075/16
0068/16
0094/15
0500/15B
0053/15
0241/15B
0260/15B
0439/1/15
0057/15
0119/15
0097/1/15
0559/1/15
0241/1/15
0063/15
0042/15
0097/15B
0260/1/15
0439/15B
0495/15
0583/14
0183/14
0303/14
0630/14B
0278/1/14
0421/14
0197/1/14
0331/1/14
0417/14B
0417/1/14
0630/1/14
0429/14
0002/14
0458/14
0150/13
0683/13
0175/13
0372/13
0325/13
0752/13
0699/13
0679/13B
0149/1/13
0149/13
0679/1/13
0757/13
0160/12
0490/12
0414/12
0687/12
0683/12
0661/1/12
0785/1/12
0367/12
0722/12
0661/12
0785/12B
0467/12
0310/12
0618/1/12
0555/12B
0661/12B
0021/12
0338/12
0618/12B
0535/12
0555/1/12
0599/12
0052/11
0627/11
0371/11
0035/11
0631/11
0092/11
0151/11B
0114/11
0189/2/11
0151/11
0370/11
0850/11
0705/11
0309/11
0054/11
0256/11
0087/11
0635/11
0059/11
0466/10
0466/1/10
0476/10B
0209/10
0170/10
0706/10
0723/10
0581/1/10
0306/10
0506/10
0104/10
0737/10
0482/10
0215/10
0754/10
0181/10
0129/10
0503/10
0466/10B
0704/10
0725/10
0476/10
0138/10
0784/10
0834/10
0018/10
0476/1/10
0581/10B
0113/10
0805/10
0476/3/10
0617/1/09
0568/09
0298/09
0107/09
0168/09B
0488/09
0429/09
0325/09
0795/09B
0603/09B
0795/1/09
0298/1/09
0503/09
0190/09
0229/09
0795/09
0313/09
0616/09
0144/09
0819/09
0178/09
0168/1/09
0386/09
0153/1/09
0603/09
0816/09
0391/09
0391/1/09
0164/09
0088/09
0391/09B
0081/09
0603/1/09
0781/09B
0135/09
0669/1/09
0087/1/09
0143/09
0165/09
0256/09
0187/09
0781/1/09
0174/08
0810/08
0952/1/08
0179/08
0697/08
0304/08B
0668/2/08
0615/08
0710/08
0113/08
0846/08
0378/08
0402/08
0952/08B
0952/08
0304/08
0452/08
0747/08
0779/08
0849/08
0809/08
0195/08
0396/08
0879/08
0847/08
0354/07B
0329/1/07
0109/07
0411/07
0353/07
0796/07
0224/1/07
0129/07B
0260/07
0544/07B
0446/07
0337/07
0018/07
0810/07
0127/07
0682/1/07
0129/2/07
0601/07
0211/07
0329/2/07
0075/07
0335/1/07
0512/07
0354/07
0275/07B
0601/07B
0497/07
0129/1/07
0129/07
0735/07
0797/07
0810/07B
0354/1/07
0929/07
0511/07
0275/1/07
0778/07
0601/1/07
0534/07
0682/07
0751/07
0810/1/07
0720/07C
0329/07
0722/07
0720/07A
0815/07
0080/07
0919/07
0435/07
0229/07
0231/07
0275/07
0682/07B
0224/07B
0336/07
0329/07B
0295/07
0563/07
0365/06
0660/06B
0572/06
0247/06
0780/06
0786/1/06
0206/06
0786/06B
0710/1/06
0359/06
0375/06
0173/06
0901/06
0285/06
0365/1/06
0865/06
0710/06B
0370/06B
0033/06
0507/06
0800/06
0788/06
0668/06
0804/06
0370/06
0330/1/06
0788/1/06
0498/06
0365/06B
0370/1/06
0521/06
0788/06B
0660/06
0755/06
0934/06
0758/3/05
0752/05
0593/05
0313/05
0286/1/05
0455/05
0283/05
0813/05
0704/4/05
0312/05
0003/05
0712/05
0076/2/05
0286/05B
0686/05
0546/05
0002/05
0811/1/05
0758/05B
0243/05
0873/05
0704/05B
0269/05
0704/05
0546/05B
0299/05B
0395/05
0588/05
0076/1/05
0811/05B
0565/05
0287/05
0615/05
0002/05B
0299/1/05
0705/05
0002/1/05
0758/05
0092/05
0924/05
0692/05
0636/05
0695/05
0301/05
0087/05
0436/05
0758/1/05
0317/05
0513/05
0672/05
0348/05
0508/05
0833/04
0767/04
0547/04B
0664/2/04
0782/04
0800/04B
0867/1/04
0763/04
0951/04
1006/04
0458/04B
0429/04
0763/04B
0867/04B
0800/1/04
0663/03
Drucksache 386/20 (Beschluss)

... Das Gefährdungspotenzial für die Schweinegesundheit sowie die zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen eines Eintrages der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach Deutschland sind von einem enormen Ausmaß. Daher muss auch die Entwicklung in benachbarten Gebieten verfolgt und auf diese angemessen reagiert werden können. Sollten beispielweise in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der ASP durch Wildschweine im ausreichenden Umfang ergriffen werden (können), muss die zuständige Behörde in dem betroffenen Land die Möglichkeit haben, durch den präventiven Bau eines Zaunes die Einschleppung der ASP durch Wildschweine aus dem benachbarten Mitgliedstaat zu verhindern. Die Erfahrungen Belgiens und Frankreichs zeigen, dass die präventive Errichtung von festen Wildschutzzäunen dabei ein wirksames Mittel ist.



Drucksache 107/20

... Mit der Vorschrift soll der Prozessverschleppung und dem Missbrauch prozessualer Rechte in Gestalt bewussten Zurückhaltens von Beweismitteln begegnet werden. Die praktische Bedeutsamkeit der Vorschrift ist zweifelhaft. Insbesondere wird eine Aussetzung der Hauptverhandlung unter Beachtung der Unterbrechungsfrist der §§ 71 Absatz 1 OWiG, 229 Absatz 1 StPO in vielen Fällen nicht erforderlich sein. Eine Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG kommt nur dann in Betracht, wenn auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von mehreren Fortsetzungsterminen eine Beweiserhebung nicht möglich ist. Dies ist in aller Regel nicht der Fall, da das Gericht durch geschickte Anberaumung von kurzen Fortsetzungsterminen auch unter Berücksichtigung des Terminvorlaufes insbesondere bei den Amtsgerichten eine Aussetzung der Hauptverhandlung verhindern kann.



Drucksache 258/20 (Beschluss)

... Die Möglichkeit zur Ergreifung von Maßnahmen zur Absperrung ist nach der geltenden Rechtslage nicht in allen Bereichen der Pufferzone möglich, in denen dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich sein kann. Sollten in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch Wildschweine ergriffen werden (können), ist für die zuständige Behörde die Möglichkeit erforderlich, weitreichendere Maßnahmen in Verbindung mit dem Bau von Zäunen in der Pufferzone anwenden zu können. Aktuell wird diese Notwendigkeit beispielsweise daraus ersichtlich, dass der nächstgelegene Fund eines ASP-Virus positiven Wildschweins in Polen gerade einmal mehr als zehn Kilometer von der deutschen Grenze entfernt ist; zudem ist die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in Westpolen (u a. jagdliche Maßnehmen, Kadaversuche) derzeit nahezu völlig zum Erliegen gekommen. Es ist deshalb zu befürchten, dass auch in anderen Gebieten Polens grenznah zu Deutschland bereits infizierte Wildschweine vorhanden sind, auf Grund fehlender Maßnahmen von polnischer Seite jedoch kein umfassender Überblick über die tatsächliche Situation im grenznahen Bereich gegeben ist. Insoweit ist eine Änderung der geltenden Rechtslage erforderlich. Die bisherige Voraussetzung einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Wildschweine das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben, soll daher auf eine niedrigere Schwelle abgesenkt werden. Mit der Änderung wird nunmehr auf ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne von § 2 Nummer 8 des



Drucksache 258/1/20

... Die Möglichkeit zur Ergreifung von Maßnahmen zur Absperrung ist nach der geltenden Rechtslage nicht in allen Bereichen der Pufferzone möglich, in denen dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich sein kann. Sollten in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch Wildschweine ergriffen werden (können), ist für die zuständige Behörde die Möglichkeit erforderlich, weitreichendere Maßnahmen in Verbindung mit dem Bau von Zäunen in der Pufferzone anwenden zu können. Aktuell wird diese Notwendigkeit beispielsweise daraus ersichtlich, dass der nächstgelegene Fund eines ASP-Virus positiven Wildschweins in Polen gerade einmal mehr als zehn Kilometer von der deutschen Grenze entfernt ist; zudem ist die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in Westpolen (u a. jagdliche Maßnehmen, Kadaversuche) derzeit nahezu völlig zum Erliegen gekommen. Es ist deshalb zu befürchten, dass auch in anderen Gebieten Polens grenznah zu Deutschland bereits infizierte Wildschweine vorhanden sind, auf Grund fehlender Maßnahmen von polnischer Seite jedoch kein umfassender Überblick über die tatsächliche Situation im grenznahen Bereich gegeben ist. Insoweit ist eine Änderung der geltenden Rechtslage erforderlich. Die bisherige Voraussetzung einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Wildschweine das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben, soll daher auf eine niedrigere Schwelle abgesenkt werden. Mit der Änderung wird nunmehr auf ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne von § 2 Nummer 8 des



Drucksache 386/20

... Das Gefährdungspotenzial für die Schweinegesundheit sowie die zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen eines Eintrages der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach Deutschland sind von einem enormen Ausmaß. Daher muss auch die Entwicklung in benachbarten Gebieten verfolgt und auf diese angemessen reagiert werden können. Sollten beispielweise in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der ASP durch Wildschweine im ausreichenden Umfang ergriffen werden (können), muss die zuständige Behörde in dem betroffenen Land die Möglichkeit haben, durch den präventiven Bau eines Zaunes die Einschleppung der ASP durch Wildschweine aus dem benachbarten Mitgliedstaat zu verhindern. Die Erfahrungen Belgiens und Frankreichs zeigen, dass die präventive Errichtung von festen Wildschutzzäunen dabei ein wirksames Mittel ist.



Drucksache 33/20 (Beschluss)

... Neben Personen und Fahrzeugen können auch Hunde und Gegenstände, die mit dem Virus kontaminiert sind, zu einer Seuchenverschleppung beitragen.



Drucksache 107/20 (Beschluss)

... Mit der Vorschrift soll der Prozessverschleppung und dem Missbrauch prozessualer Rechte in Gestalt bewussten Zurückhaltens von Beweismitteln begegnet werden. Die praktische Bedeutsamkeit der Vorschrift ist zweifelhaft. Insbesondere wird eine Aussetzung der Hauptverhandlung unter Beachtung der Unterbrechungsfrist von § 71 Absatz 1 OWiG, § 229 Absatz 1 StPO in vielen Fällen nicht erforderlich sein. Eine Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG kommt nur dann in Betracht, wenn auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von mehreren Fortsetzungsterminen eine Beweiserhebung nicht möglich ist. Dies ist in aller Regel nicht der Fall, da das Gericht durch geschickte Anberaumung von kurzen Fortsetzungsterminen auch unter Berücksichtigung des Terminvorlaufes insbesondere bei den Amtsgerichten eine Aussetzung der Hauptverhandlung verhindern kann.



Drucksache 87/20

... Zudem sollen Bedrohungen nach § 241 StGB unter die Meldepflicht fallen, in denen mit einem Verbrechen gedroht wird, das sich gegen ein persönliches Rechtsgut wie das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit richtet. Hierunter fallen die Bedrohung mit folgenden Verbrechenstatbeständen: Mord nach § 211 StGB und vorsätzlicher Totschlag nach § 212 StGB, der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a StGB, der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach § 176b StGB, der sexuelle Übergriff im Fall des § 177 Absatz 4 StGB, die sexuelle Nötigung nach § 177 Absatz 5 StGB, der sexuelle Übergriff, die sexuelle Nötigung oder die Vergewaltigung in den Fällen des § 177 Absatz 7 bis 9 StGB, der sexuelle Übergriff oder die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB, schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, die Verstümmelung weiblicher Genitalien nach § 226a StGB, die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB, die Zwangsprostitution in den Fällen des § 232a Absatz 3 und 4 StGB, Zwangsarbeit in den Fällen des § 232b Absatz 3 StGB, die Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 StGB, der Menschenraub nach § 234 StGB, die Verschleppung nach § 234a Absatz 1 StGB, die Entziehung Minderjähriger in den Fällen des § 235 Absatz 4 StGB, die Freiheitsberaubung in den Fällen des § 239 Absatz 3 und 4 StGB, erpresserischer Menschenraub nach § 239a StGB und die Geiselnahme nach § 239b.



Drucksache 33/1/20

... Neben Personen und Fahrzeugen können auch Hunde und Gegenstände, die mit dem Virus kontaminiert sind, zu einer Seuchenverschleppung beitragen.



Drucksache 359/1/19

... Die Schlichtungskommission kann den Parteien Vergleichsvorschläge in Textform unterbreiten. Durch das Formerfordernis, das bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch durch einen entsprechenden Protokollvermerk erfüllt werden kann, ist gewährleistet, dass alle Beteiligten eine gleichlautende Fassung des Vergleichsvorschlags erhalten. Um eine Verschleppung des Schlichtungsverfahrens durch eine der Parteien zu verhindern, sieht Absatz 7 Satz 2 eine Fiktionswirkung vor; die Parteien werden durch das Erfordernis eines entsprechenden Hinweises hinreichend geschützt. Satz 3 regelt klarstellend, dass vor der Schlichtungskommission geschlossene Vergleiche vollstreckbare Titel sind.



Drucksache 532/19

... "Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen."



Drucksache 257/18

... Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Gefahr einer Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach Deutschland nach wie vor gegeben ist. Im Ereignisfall ist daher ein unverzügliches Eingreifen erforderlich.



Drucksache 345/1/18

... Begründet wurde die Wiedereinführung von Standardpflanzgut mit der Notwendigkeit, einem Rückgang der genetischen Vielfalt innerhalb der Rebsorten durch ein weniger aufwändiges Verfahren der amtlichen Anerkennung entgegenzuwirken. Unberücksichtigt blieben hingegen die potenziell negativen Auswirkungen auf den phytosanitären Zustand des im Inland verwendeten Rebenpflanzguts, beispielweise die Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung von Rebkrankheiten und Schaderregern wie Flavescence dorée, Xylella fastidiosa u.a.



Drucksache 376/18 (Beschluss)

... Soweit intensivpflegerische Maßnahmen erfolgen - also pflegerische Maßnahmen bei Personen mit eingeschränkten, künstlich aufrechterhaltenen, bedrohten oder überwachungsbedürftigen Vitalfunktionen, insbesondere künstliche Beatmung - wird schwerwiegend in lebenswichtige Körperfunktionen eingegriffen. Hierzu benötigte Geräte verbleiben längere Zeit unmittelbar am oder im Körper der Betroffenen, kommen vielfach mit Körpersekreten in Kontakt und können potentiell von Krankheitserregern besiedelt werden. Dabei droht nicht nur die Erkrankung des Betroffenen, auch ein Weitertragen der Erreger aus der Einrichtung hinaus, etwa über das Pflegepersonal oder Besuch, ist leicht vorstellbar. Da intensivpflegerische Maßnahmen sowohl in stationären Pflegeeinrichtungen als auch ambulant betreuten Wohngemeinschaften identisch sind, ist es nicht nachvollziehbar, dass die stationären Pflegeeinrichtungen infektionshygienisch überwacht werden können, ambulant betreute Wohngemeinschaften mit gleichartigem Infektionsrisiko hingegen nicht. Handlungsbedarf besteht insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass betroffene Patienten mit Bedarf an intensivpflegerischer Versorgung zunehmend unmittelbar aus dem Krankenhaus in ambulant betreuten Wohngemeinschaften verlegt werden mit der Gefahr der Einschleppung nosokomialer Erreger.



Drucksache 551/18 (Beschluss)

... Luft wieder greifen. Diese Vorgehensweise konterkariert die Bemühungen, NO<sub>x</sub> zu mindern. In der Praxis kommt es bei einigen der Anlagen zwar zu Grenzwertüberschreitungen, die jedoch durch einfache Maßnahmen wie Wartung und Brennereinstellung zu beheben sind. Auch sind viele Anlagen bereits sehr alt. Eine Abschwächung des Emissionsgrenzwerts würde zu einer Vernachlässigung der Anlagen und zu einer Verschleppung des Austauschs von Anlagen jenseits der technischen Lebensdauer führen.



Drucksache 352/18 (Beschluss)

... "Ferner kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung



Drucksache 345/18 (Beschluss)

... Begründet wurde die Wiedereinführung von Standardpflanzgut mit der Notwendigkeit, einem Rückgang der genetischen Vielfalt innerhalb der Rebsorten durch ein weniger aufwändiges Verfahren der amtlichen Anerkennung entgegenzuwirken. Unberücksichtigt blieben hingegen die potenziell negativen Auswirkungen auf den phytosanitären Zustand des im Inland verwendeten Rebenpflanzguts, beispielweise die Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung von Rebkrankheiten und Schaderregern wie Flavescence dorée, Xylella fastidiosa u.a.



Drucksache 595/18 (Beschluss)

... 7. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit weitere Unterstützungsaktivitäten, wie beispielsweise angesichts aktueller Ausbreitungs- und Einschleppungsgefahren von Schaderregern durch Importe, amtlich verfügte Phytosanitärmaßnahmen in Form eines Entrindungsgebots für potenziell mit hier nicht heimischen Schaderregern infiziertem Importholz ergriffen werden sollten.



Drucksache 352/1/18

... "Ferner kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung



Drucksache 595/18

... 6. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit weitere Unterstützungsaktivitäten, wie beispielsweise angesichts aktueller Ausbreitungs- und Einschleppungsgefahren von Schaderregern durch Importe, amtlich verfügte Phytosanitärmaßnahmen in Form eines Entrindungsgebots für potenziell mit hier nicht heimischen Schaderregern infiziertem Importholz ergriffen werden sollten.



Drucksache 556/18

... Diese Maßnahmen dienen damit zum einen dem vorbeugenden Schutz, zum anderen aber auch im Ereignisfall der Vermeidung einer Weiterverschleppung der Tierseuche. Somit werden insbesondere auch die Schweine haltenden Betriebe und die dahinter stehende Wirtschaft vor einer Einschleppung der ASP in die Nutztierbestände geschützt, welches eine Unterstützung von Nachhaltigkeitsziel 12 (nachhaltige Produktionsmuster sicherstellen) bietet sowie im Sinne eines One Health Ansatzes zu Unterziel 3.d "Die Kapazitäten [...] in den Bereichen Frühwarnung, Risikominderung und Management nationaler und globaler Gesundheitsrisiken stärken" beiträgt. Die Regelungen dienen der Sicherung der landwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da eine Einschleppung der ASP in Nutztierbestände große wirtschaftliche Folgeschäden verursachen würde. Somit ist insbesondere der Nachhaltigkeitsindikator Nummer 8.4 (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) betroffen. Ferner wird der Managementregel 9 (nachhaltige Landwirtschaft) Rechnung getragen.



Drucksache 352/18

... "Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig in einer Geflügelhaltung tätig ist, insbesondere Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt."



Drucksache 376/2/18

... Soweit intensivpflegerische Maßnahmen erfolgen - also pflegerische Maßnahmen bei Personen mit eingeschränkten, künstlich aufrechterhaltenen, bedrohten oder überwachungsbedürftigen Vitalfunktionen, insbesondere künstliche Beatmung - wird schwerwiegend in lebenswichtige Körperfunktionen eingegriffen. Hierzu benötigte Geräte verbleiben längere Zeit unmittelbar am oder im Körper der Betroffenen, kommen vielfach mit Körpersekreten in Kontakt und können potentiell von Krankheitserregern besiedelt werden. Dabei droht nicht nur die Erkrankung des Betroffenen, auch ein Weitertragen der Erreger aus der Einrichtung hinaus, etwa über das Pflegepersonal oder Besuch, ist leicht vorstellbar. Da intensivpflegerische Maßnahmen sowohl in stationären Pflegeeinrichtungen als auch ambulant betreuten Wohngemeinschaften identisch sind, ist es nicht nachvollziehbar, dass die stationären Pflegeeinrichtungen infektionshygienisch überwacht werden können, ambulant betreute Wohngemeinschaften mit gleichartigem Infektionsrisiko hingegen nicht. Handlungsbedarf besteht insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass betroffene Patienten mit Bedarf an intensivpflegerischer Versorgung zunehmend unmittelbar aus dem Krankenhaus in ambulant betreuten Wohngemeinschaften verlegt werden mit der Gefahr der Einschleppung nosokomialer Erreger.



Drucksache 184/1/17

... Durch den zunehmenden weltweiten Warenverkehr, den fortschreitenden anthropogen verursachten Klimawandel und die Anpassungsfähigkeit der Stechmücke erweitert sich in Europa das Verbreitungsgebiet der Aedes albopictus (Asiatische Tigermücke). Aus den von ihr besiedelten Gebieten in den südlichen Regionen Europas (Italien, Frankreich) wird seit einigen Jahren eine Einschleppung nach Deutschland, insbesondere in solche Länder beobachtet, die entlang den aus Südeuropa kommenden Autobahnen liegen (Baden-Württemberg und Bayern). In Deutschland trägt hauptsächlich der internationale Handel mit Gebrauchtreifen zur Einschleppung bei. Aedes albopictus gilt als kompetente Überträgermücke für Dengue- und Chikungunyaviren sowie das West-Nil-Fiebervirus.



Drucksache 1/1/17

... 41. Auch die in Artikel 22 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Anknüpfung an in Strafverfahren erlassene Berufsverbote als Ausnahme von der Koppelung an die Restschuldbefreiung ist zu eng formuliert. Nicht erfasst sind hiervon nämlich die zumindest in Deutschland häufigen Fälle, in denen eine Sperre nur tatbestandlich an eine strafgerichtliche Verurteilung (zum Beispiel wegen Insolvenzverschleppung) anknüpft, nicht aber unmittelbar im Urteil des Strafgerichts ausgesprochen wird, sondern sich aus dem Gesetz ergibt. Solche auf Gesetz beruhenden Verbote müssen auch weiterhin möglich sein. Außerdem sollte eine Anknüpfung nicht nur an strafrechtliche Verurteilungen erfolgen, sondern an alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die eine Sperre unmittelbar oder mittelbar nach sich ziehen. Von dem jetzigen Vorschlag nicht erfasst wäre beispielsweise eine berufsgerichtliche Verurteilung oder eine behördliche Entziehung einer Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers.



Drucksache 385/17

... - und Klauenseuche inaktiviert wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung eine Verschleppung des Virus der



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 40. Auch die in Artikel 22 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Anknüpfung an in Strafverfahren erlassene Berufsverbote als Ausnahme von der Koppelung an die Restschuldbefreiung ist zu eng formuliert. Nicht erfasst sind hiervon nämlich die zumindest in Deutschland häufigen Fälle, in denen eine Sperre nur tatbestandlich an eine strafgerichtliche Verurteilung (zum Beispiel wegen Insolvenzverschleppung) anknüpft, nicht aber unmittelbar im Urteil des Strafgerichts ausgesprochen wird, sondern sich aus dem Gesetz ergibt. Solche auf Gesetz beruhenden Verbote müssen auch weiterhin möglich sein. Außerdem sollte eine Anknüpfung nicht nur an strafrechtliche Verurteilungen erfolgen, sondern an alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die eine Sperre unmittelbar oder mittelbar nach sich ziehen. Von dem jetzigen Vorschlag nicht erfasst wäre beispielsweise eine berufsgerichtliche Verurteilung oder eine behördliche Entziehung einer Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers.



Drucksache 385/2/17

... "Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen."



Drucksache 184/17

... Ferner sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Unionsliste eine Untersuchung der Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in ihrem Hoheitsgebiet sowie in ihren Meeresgewässern durchzuführen und diejenigen Pfade zu ermitteln, die aufgrund des Artvolumens oder des potenziellen Schadens, den die über diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen, prioritäre Maßnahmen erfordern ("prioritäre Pfade"). Sodann sind binnen drei Jahren Aktionspläne für die ermittelten prioritären Pfade auszuarbeiten und zu implementieren, um die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern (Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 212/17

... Durch die Einführung der Trennung der Maßnahmen beim Ausbruch der Brucellose und beim Verdacht auf Brucellose bei Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen kann die zuständige Behörde die durchzuführenden Maßnahmen bei den betroffenen Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen den Gegebenheiten anpassen. Dies dient dazu, die Einschleppung und Ausbreitung der Brucellose zu vermeiden. Die Gesunderhaltung der Schweine, Schaf und Ziegen haltenden Betriebe dient damit der Aufrechterhaltung einer produktiven und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft. In einem unmittelbaren Zusammenhang dazu wird auch dem vorsorgenden und gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung getragen, denn nur ein gesundes Tier kann auch ein gesundes Lebensmittel liefern. Damit wird der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie entsprochen.



Drucksache 385/17 (Beschluss)

... "Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen."



Drucksache 378/1/17

... Die Möglichkeit, Standardpflanzgut von Reben in Deutschland in Verkehr zu bringen, sowie der daraus resultierende Aufbau und Betrieb entsprechender Anlagen zur Vermehrung von Standardpflanzgut im Inland erhöht in erheblichem Maße die Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung von Rebkrankheiten und Schaderregern wie Flavescence doree, Xylella fastidiosa u.a..



Drucksache 385/1/17

... Gemäß § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 ist nach der Feststellung der MKS die Teilnahme für Personen, die seit dem 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung Kontakt mit empfänglichen Tieren hatten, an Veranstaltungen mit anderen Personen verboten. Dieser Sachverhalt könnte im Extremfall z.B. dazu führen, dass Kinder monatelang nicht zur Schule gehen dürften.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.