[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schul- und Ausbildungszeit"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 5/20 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht in § 2 ein generelles Verbot der Durchführung von sogenannten "Konversionsbehandlungen" lediglich bei Personen unter 18 Jahren vor. Angesichts der nachgewiesenen erheblichen schädlichen Wirkungen dieser "Behandlungen", für die keinerlei Indikation besteht, stellt sich die Frage, ob dies ausreicht. Insbesondere junge Menschen sollten auch über das 18. Lebensjahr hinaus effektiv geschützt werden. Coming Out-Prozesse finden auch jenseits der Altersgrenze von 18 Jahren statt. Zudem können auch bei jungen Volljährigen finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse von Eltern bestehen. Die emotionale und soziale Verselbständigung findet - insbesondere aufgrund längerer Schul- und Ausbildungszeiten - zunehmend später statt. Der Ablösungsprozess ist häufig mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden. Aus diesem Grund sieht das Kinder- und Jugendhilferecht in § 7 Absatz 1 SGB VIII eine Altersgrenze von 27 Jahren vor. Zumindest bis zu dieser Altersgrenze liegen oft noch der Minderjährigkeit vergleichbare Gefährdungslagen vor, so dass eine entsprechende Anhebung der Altersgrenze erwogen werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/20 (Beschluss)




1. Zu § 1 Absatz 1

2. Zu § 2

3. Zu § 3 Absatz 1, Absatz 2 und § 5 Absatz 2

§ 3
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu § 4 Absatz 3 - neu -

5. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 5/1/20

... Der Gesetzentwurf sieht in § 2 ein generelles Verbot der Durchführung von sogenannten "Konversionsbehandlungen" lediglich bei Personen unter 18 Jahren vor. Angesichts der nachgewiesenen erheblichen schädlichen Wirkungen dieser "Behandlungen", für die keinerlei Indikation besteht, stellt sich die Frage, ob dies ausreicht. Insbesondere junge Menschen sollten auch über das 18. Lebensjahr hinaus effektiv geschützt werden. Coming Out-Prozesse finden auch jenseits der Altersgrenze von 18 Jahren statt. Zudem können auch bei jungen Volljährigen finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse von Eltern bestehen. Die emotionale und soziale Verselbständigung findet - insbesondere aufgrund längerer Schul- und Ausbildungszeiten - zunehmend später statt. Der Ablösungsprozess ist häufig mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden. Aus diesem Grund sieht das Kinder- und Jugendhilferecht in § 7 Absatz 1 SGB VIII eine Altersgrenze von 27 Jahren vor. Zumindest bis zu dieser Altersgrenze liegen oft noch der Minderjährigkeit vergleichbare Gefährdungslagen vor, so dass eine entsprechende Anhebung der Altersgrenze erwogen werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/1/20




Zu § 1

§ 2
Verbot der Durchführung von Konversionsinterventionen

§ 3
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

7. Zu § 1 Absatz 1**

8. Zu § 2

9. Zu § 4 Absatz 3 - neu -*

10. Zu § 5 Absatz 2

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 378/11 (Beschluss)

... Eine Initiative für neue gemeinsame Plattformen könnte für reglementierte akademische Berufe in Frage kommen, bei denen die Ausbildung im Zuge des Bologna-Prozesses bereits auf international vergleichbare Abschlüsse umgestellt worden ist, und die der automatischen Anerkennung bislang noch nicht unterliegen, sowie für die zurzeit in Anhang II der Richtlinie enthaltenen Gesundheitsberufe mit einer mindestens dreizehnjährigen Schul- und Ausbildungszeit. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere viele Bachelor- und Master-Absolventen einen problemlosen Zugang zu reglementierten Berufen in anderen Mitgliedstaaten durch eine automatische Anerkennung ihrer Studienabschlüsse erwarten. Grundlage für gemeinsame Plattformen zu diesen Berufen könnten Kataloge von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen sein, flankiert beispielsweise durch eine Festlegung von Mindest-ECTS-Punkten (Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS)). Die Überprüfung neuer Studiengänge auf Übereinstimmung mit den Elementen der gemeinsamen Plattformen könnte den im Rahmen des Bologna-Prozesses eingerichteten Qualitätssicherungsstellen übertragen werden, denen bereits derzeit die Qualitätsprüfung dieser Studiengänge obliegt (siehe Frage 17).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 378/11 (Beschluss)




2 Allgemeines:

Im Einzelnen:

Zu Frage 1

Zu Frage 2a

Zu Frage 2b

Zu Frage 2c

Zu Frage 3

Zu Frage 4

Zu Frage 5

Zu Frage 6

Zu Fragen 7 und 8 - Vorbemerkung

Zu Frage 7

Zu Frage 8

Zu Frage 9

Zu Frage 10

Zu Frage 11

Zu Frage 12

Zu Frage 13

Zu Frage 14

Zu Frage 15

Zu Frage 16

Zu Frage 17

Zu Frage 18

Zu Frage 19

Zu Frage 20

Zu Frage 21

Zu Frage 22

Zu Frage 23

Zu Frage 24

Berücksichtigung der Stellungnahme:


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.