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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Schutz- und Schadensminderungsmaßnahmen"


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Drucksache 268/04

... Absatz 2 richtet sich entsprechend der Systematik des § 1a Abs. 2 als unmittelbar geltende Regelung an jeden, der durch Hochwasser betroffen sein kann, und verpflichtet ihn im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu geeigneten vorsorgenden Schutz- und Schadensminderungsmaßnahmen. Das Gesetz hebt besonders eine den Hochwassergefahren angepasste Nutzung von Grundstücken hervor, verlangt dabei allerdings keine Eingriffe in bestehende Bauten. Absatz 2 macht deutlich, dass Hochwasserschutz nicht nur eine staatliche Aufgabe ist. Die allgemein gehaltenen Verpflichtungen des Absatzes 2 werden in. den nachfolgenden Vorschriften in der sachlich gebotenen Weise konkretisiert und können auch die Grundlage für behördliche Verfügungen im Einzelfall bilden. Die Einführung einer allgemeinen Vorsorge- und Schadensminderungspflicht ist als unmittelbar geltende Regelung nach Artikel 75 Abs. 2 GG zulässig, weil sie zu den essenziellen Voraussetzungen eines wirksamen Hochwasserschutzes gehört und für jeden Betroffenen in gleicher Weise verbindlich sein muss. Absatz 2 betrifft im Übrigen auch nur einen kleinen Kreis der beim Hochwasserschutz zu beachtenden Rechtspflichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 268/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

§ 31a
Grundsätze des Hochwasserschutzes

§ 31b
Überschwemmungsgebiete

§ 31c
Überschwemmungsgefährdete Gebiete

§ 31d
Hochwasserschutzpläne

§ 32
Kooperation in den Flussgebietseinheiten

Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


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