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145 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schweben"


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Drucksache 15/20

... 2. Schwebende und langsame Luftfahrzeuge sind zu berücksichtigen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Teil 1
- Allgemeines

1 Gegenstand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

2 Anhänge

Teil 2
- Technische Spezifikationen

3 Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

4 Tagesmarkierungen

Teil 3
- Allgemeine Luftfahrthindernisse

Abschnitt 1
- Kennzeichnungserfordernisse

5 Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

6 Tagesmarkierung

7 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

8 Allgemeines

9 Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

10 Gefahrenfeuer

11 Zeitweilige Hindernisse

Teil 4
-Windenergieanlagen

Abschnitt 1
- Allgemeines

12 Anwendbare Vorschriften

13 Windenergieanlagen-Blöcke

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

14 Tagesmarkierung

15 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

16 Allgemeines

Teil 5
- Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich

17 Anwendungsbereich

18 Tagesmarkierung von Windenergieanlagen

Teil 6
- Verfahrens- und Schlussvorschriften

21 Beteiligung der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

22 Eignung der Feuer

23 Übergangsvorschriften

24 Abweichung von der AVV

Artikel 2

Anhang 1
Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 2 Hindernisfeuer

Abbildung 3 Hindernisfeuer ES

Anhang 2
Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 2Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot

Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES

Anhang 3
Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung

Anhang 4
Sichtweitenmessung

Anhang 5
Zeichnerische Darstellung

Abbildung 1 Tageskennzeichnung

Abbildung 2 Nachtkennzeichnung

Anhang 6
Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)

1. Allgemeine Anforderungen

2. Baumusterprüfung durch die benannte Stelle

a Transpondersignalen gilt folgendes:

b Radarsignalen gilt folgendes:

3. Verfahren bei der zuständigen Luftfahrtbehörde im Falle der §§ 12, 14-17 LuftVG

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Sachverhalt / wesentlicher Inhalt

3. Alternativen

4. Gesetzesfolgen

a. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand

c. Weitere Kosten

d. Nachhaltigkeit

e. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummern 11 bis 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummern 18 bis 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu den Anhängen:

Zu Anhang 4: Sichtweitenmessgeräte

Zu Anhang 5: Zeichnerische Darstellung

Zu Anhang 6: Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung BNK-Systeme

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4978, BMVI: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 181/20

... Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die Erweiterung der schwebenden Unwirksamkeit des Vollzugs auf alle meldepflichtigen Erwerbe, die mit spezifischen, strafbewehrten Handlungsverboten während laufender Prüfungen flankiert wird, schnellstmöglich umzusetzen.



Drucksache 18/1/20

... Das Zivilrecht und dem folgend das Steuerrecht behandeln Einheitsleergut und Individualleergut unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich der Eigentumsübergang bei Einheitsleergut nicht nur auf den (Flaschen-)Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und die Kästen selbst (BGH-Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, BGHZ 173, 159). Durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es bei Einheitsflaschen zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§ 948 Absatz 1, § 947 Absatz 1 BGB). Steuerlich folgt daraus, dass für vereinnahmte Pfandgelder des Einheitsleerguts bereits dem Grunde nach keine steuermindernde Verbindlichkeit steuerbilanziell passiviert werden darf. Beruht eine Verbindlichkeit auf einem sogenannten schwebenden Geschäft aus einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt ist, hat die Passivierung zu unterbleiben, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag wertmäßig ausgleichen. Hinsichtlich der Verpflichtung eines Getränkeherstellers oder -händlers zur Pfandrückzahlung für das Einheitsleergut liegt solch ein schwebendes Geschäft vor, weil er insoweit das an seine Kunden abgegebene Leergut zurückkaufen muss. Vor diesem Hintergrund ist das Einheitspfand bei Vereinnahmung als steuererhöhende Betriebseinnahme zu erfassen. Bei Rücknahme (Rückkauf) des Einheitsleerguts liegen steuermindernde Betriebsausgaben vor.



Drucksache 315/20

... es und anderer Gesetze (siehe dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. April 2020) die zivilrechtlich wirkende schwebende Unwirksamkeit des Vollzugsgeschäfts auf alle nach §§ 55 ff.



Drucksache 10/19

... Artikel 2 des Gesetzes enthält Regelungen, die im Rahmen der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes erforderlich werden und bislang im Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes enthalten waren. Es handelt sich um eine schwebende Änderung, die aufgrund redaktioneller Unrichtigkeit nicht korrekt ausgeführt werden kann. Die redaktionelle Korrektur erfolgt im Fachrecht des AEG.



Drucksache 181/17 (Beschluss)

... Auf Grundlage der Öffnungsklausel der VRRL soll in Anlehnung an die im Bürgerlichen Gesetzbuch bereits vorgesehene Konstruktion des schwebend unwirksamen und genehmigungsbedürftigen Vertrages (so in den §§ 108, 177 BGB für den Vertragsschluss eines Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und den Vertragsschluss des Vertreters ohne Vertretungsmacht) die Wirksamkeit eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrags von der in Textform erklärten Genehmigung durch den Verbraucher abhängig gemacht werden. Ihr hat vorauszugehen, dass der Unternehmer dem Verbraucher sein Angebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt.



Drucksache 181/17

... Soweit Artikel 8 Absatz 6 VRRL von einer vertraglichen "Bindung" des Verbrauchers spricht, wird vorliegend in Anlehnung an die nationale Umsetzung des ähnlich lautenden Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 durch § 312j Absätze 3 und 4 BGB (sog. "Button-Lösung") auf ein "Zustandekommen" des Vertrags abgestellt. Diese Formulierung dient nicht nur dem Interesse an einer konsistenten und einheitlichen Umsetzung der VRRL in das deutsche Schuldrecht, sie dient auch der Rechtssicherheit für beide Vertragspartner. Im Unterschied zu einer denkbaren wörtlichen Umsetzung des Artikels 8 Absatz 6 VRRL, verzichtet das hier gewählte Rechtskonstrukt auf eine schwebende Unwirksamkeit der Vertragserklärung des Verbrauchers und macht einen Vertragsschluss vorbehaltslos vom Vorliegen einer formgerechten Angebotsbestätigung des Unternehmers und dem Zugang einer in Textform abgegebenen Angebotsannahme des Verbrauchers abhängig.



Drucksache 181/1/17

... Auf Grundlage der Öffnungsklausel der VRRL soll in Anlehnung an die im Bürgerlichen Gesetzbuch bereits vorgesehene Konstruktion des schwebend unwirksamen und genehmigungsbedürftigen Vertrages (so in den §§ 108, 177 BGB für den Vertragsschluss eines Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und den Vertragsschluss des Vertreters ohne Vertretungsmacht) die Wirksamkeit eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrags von der in Textform erklärten Genehmigung durch den Verbraucher abhängig gemacht werden. Ihr hat vorauszugehen, dass der Unternehmer dem Verbraucher sein Angebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt.



Drucksache 73/16 (Beschluss)

... Es fehlt eine Rügeobliegenheit des bisherigen Eigentümers des Netzes, der nicht selbst als Bewerber am Konzessionsverfahren beteiligt ist. Es sind oft die mit den Altkonzessionären und einem Bewerber gesellschaftsrechtlich verbundenen oder am Konzessionsverfahren auch indirekt nicht beteiligten Netzeigentümer, die die Übertragung der Netze an den Neukonzessionär mit Verweis auf die vermeintliche Nichtigkeit der Konzessionsverträge verweigern. Gegenüber diesen läuft die Einführung einer Rügeobliegenheit der Bewerber ins Leere. Mit diesen Eigentümern müsste der Neukonzessionär unter Umständen langjährige und kostenintensive Prozesse über das Bestehen des Übereignungsanspruchs aus § 46 Absatz 2 Satz 2 EnWG führen. In dem hierdurch verursachten Schwebezustand ist ein geordneter Netzbetrieb unter klaren und sicheren Investitionsbedingungen unmöglich.



Drucksache 73/1/16

... Es fehlt eine Rügeobliegenheit des bisherigen Eigentümers des Netzes, der nicht selbst als Bewerber am Konzessionsverfahren beteiligt ist. Es sind oft die mit den Altkonzessionären und einem Bewerber gesellschaftsrechtlich verbundenen oder am Konzessionsverfahren auch indirekt nicht beteiligten Netzeigentümer, die die Übertragung der Netze an den Neukonzessionär mit Verweis auf die vermeintliche Nichtigkeit der Konzessionsverträge verweigern. Gegenüber diesen läuft die Einführung einer Rügeobliegenheit der Bewerber ins Leere. Mit diesen Eigentümern müsste der Neukonzessionär unter Umständen langjährige und kostenintensive Prozesse über das Bestehen des Übereignungsanspruchs aus § 46 Absatz 2 Satz 2 EnWG führen. In dem hierdurch verursachten Schwebezustand ist ein geordneter Netzbetrieb unter klaren und sicheren Investitionsbedingungen unmöglich.



Drucksache 822/16 (Beschluss)

... - und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung enthalten waren. Die Verordnung ist am 21. Dezember 2016 verkündet worden. Nach ihrem Artikel 2 tritt sie jedoch erst am 6. November 2017 in Kraft (schwebende Änderung).



Drucksache 822/1/16

... - und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung enthalten waren. Die Verordnung ist am 21. Dezember 2016 verkündet worden. Nach ihrem Artikel 2 tritt sie jedoch erst am 6. November 2017 in Kraft (schwebende Änderung).



Drucksache 459/13

... auch auf schwebende Verfahren auswirkt. So ist etwa eine noch vor Eintritt der Gesetzesänderung beantragte Sicherungsanordnung oder Räumungsverfügung abzulehnen oder in zweiter Instanz aufgrund der Gesetzesänderung aufzuheben. Einer gesetzlichen Regelung bedarf es insoweit nicht.



Drucksache 198/13

... Das Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 ist am 20. Februar 2013 verkündet worden, tritt aber erst am 1. August 2013 in Kraft. Die schwebende Wirkung des Betreuungsgeldgesetzes ist zwar schon existent, hat aber das Stammgesetz in seinem Wortlaut noch nicht geändert (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bundesanzeiger vom 22. September 2008, Rn 438). Tritt ein Änderungsgesetz in Kraft, so vollziehen sich seine Änderungsbefehle im jeweiligen Stammgesetz und werden hierdurch gegenstandslos. Die Wirkung hat zur Folge, dass Änderungsgesetze, sobald sie einmal in Kraft getreten sind, nicht mehr geändert werden können. Demzufolge kann ein Änderungsgesetz nur geändert werden, soweit und solange es noch nicht in Kraft getreten ist (Handbuch der Rechtsförmlichkeit, aaO, Rn. 675). Insoweit ist auch eine Aufhebung eines Änderungsgesetzes vor dem Inkrafttreten möglich.



Drucksache 198/13 (Beschluss)

... Das Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 ist am 20. Februar 2013 verkündet worden, tritt aber erst am 1. August 2013 in Kraft. Die schwebende Wirkung des Betreuungsgeldgesetzes ist zwar schon existent, hat aber das Stammgesetz in seinem Wortlaut noch nicht geändert (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bundesanzeiger vom 22. September 2008, Rn. 438). Tritt ein Änderungsgesetz in Kraft, so vollziehen sich seine Änderungsbefehle im jeweiligen Stammgesetz und werden hierdurch gegenstandslos. Die Wirkung hat zur Folge, dass Änderungsgesetze, sobald sie einmal in Kraft getreten sind, nicht mehr geändert werden können. Demzufolge kann ein Änderungsgesetz nur geändert werden, soweit und solange es noch nicht in Kraft getreten ist (Handbuch der Rechtsförmlichkeit, aaO, Rn. 675). Insoweit ist auch eine Aufhebung eines Änderungsgesetzes vor dem Inkrafttreten möglich.



Drucksache 472/12 (Beschluss)

... derzeit anzuwendende Fassung. Auf die schwebende Änderung und daraus resultierenden Anpassungsbedarf durch das Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl. S. 1341, 1342) wird hingewiesen (vgl. auch Beschluss unter Ziffer 1 letzter Satz der dortigen Begründung).



Drucksache 472/1/12

... derzeit anzuwendende Fassung. Auf die schwebende Änderung und daraus resultierenden Anpassungsbedarf durch das Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl. S. 1341, 1342) wird hingewiesen (vgl. auch Empfehlung unter Ziffer 1 letzter Satz der dortigen Begründung).



Drucksache 519/12

... (3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen dient, ist schwebend unwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung eine Meldepflicht besteht, die verbunden ist mit einer Ermächtigung der Bundesregierung, den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen. Das Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie es schriftlich freigibt oder den Erwerb nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 untersagt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.



Drucksache 464/1/12

... Insbesondere in Fällen, in denen der Antragsgegner eine inhaltliche Beteiligung am Schlichtungsverfahren ablehnt und schlichtweg überhaupt nicht reagiert, besteht die Gefahr, dass Ansprüche des Antragstellers verjähren. Die Voraussetzungen des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB (schwebende Verhandlungen) sind in derartigen Fällen regelmäßig nicht erfüllt, weil die für § 203 BGB notwendige Bekundung der Bereitschaft zum Meinungsaustausch der Beteiligten nicht vorliegt.



Drucksache 464/12 (Beschluss)

... Insbesondere in Fällen, in denen der Antragsgegner eine inhaltliche Beteiligung am Schlichtungsverfahren ablehnt und schlichtweg überhaupt nicht reagiert, besteht die Gefahr, dass Ansprüche des Antragstellers verjähren. Die Voraussetzungen des Hemmungstatbestandes des § 203 BGB (schwebende Verhandlungen) sind in derartigen Fällen regelmäßig nicht erfüllt, weil die für § 203 BGB notwendige Bekundung der Bereitschaft zum Meinungsaustausch der Beteiligten nicht vorliegt.



Drucksache 174/12

... es). In diesen Fällen sind die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in besonderer Weise auf eine zügige Erledigung der sie betreffenden Strafverfahren angewiesen. Insbesondere bei dieser Art von Einsätzen sind sie bei der täglichen Dienstausübung neben der physischen einer besonderen psychischen Belastung auf Grund ständiger Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Jene psychische Belastung wird durch schwebende Ermittlungsverfahren noch verstärkt. Diese Verfahren sollen deshalb mit besonderer Fachkompetenz zügig bearbeitet werden.



Drucksache 60/11

... ) dann gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch begründenden Umstände schweben; eine Mediation stellt eine solche Verhandlung dar (vgl. nur Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 203 Rn. 5, m. w. N.). Legt man die zu § 203 Satz 1 BGB ergangene Rechtsprechung und die hierzu veröffentlichte Literatur als Maßstab zugrunde, so sind eine Mediation, aber auch Gespräche über den Vorschlag, eine Mediation einzuleiten, als Verhandlungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Schlägt zum Beispiel eine Partei eine Mediation vor und die Gegenpartei signalisiert, den Vorschlag zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt. Die Hemmung endet in diesem Fall, wenn eine der Parteien eindeutig und klar zu erkennen gibt, eine Mediation nicht beginnen zu wollen. Lassen die Parteien die Mediation zwischenzeitlich ruhen, um die bisher erzielten Ergebnisse zu überprüfen und dann über eine mögliche Fortführung zu entscheiden, endet die Hemmung erst, wenn eine der Parteien eine Fortsetzung der Mediation klar und deutlich ablehnt.



Drucksache 271/11

... Rechtsfolge der in Satz 1 beschriebenen Vertragssituation ist die schwebende Unwirksamkeit der vom Verbraucher abgegebenen Vertragserklärungen bis zu ihrer nachträglichen Bestätigung. Die Bestätigung muss in Textform erfolgen, wodurch das Erschleichen einer Bestätigung in einem weiteren Telefonanruf ausgeschlossen wird. Zudem kann der unseriöse Unternehmer den Verbraucher nicht dadurch unter Druck setzen, dass er eine mündliche Bestätigung behauptet.



Drucksache 271/11 (Beschluss)

... Rechtsfolge der in Satz 1 beschriebenen Vertragssituation ist die schwebende Unwirksamkeit der vom Verbraucher abgegebenen Vertragserklärungen bis zu ihrer nachträglichen Bestätigung. Die Bestätigung muss in Textform erfolgen, wodurch das Erschleichen einer Bestätigung in einem weiteren Telefonanruf ausgeschlossen wird. Zudem kann der unseriöse Unternehmer den Verbraucher nicht dadurch unter Druck setzen, dass er eine mündliche Bestätigung behauptet.



Drucksache 55/11

... Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen schwebende Änderungen. Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit entsprechend zu ändern.



Drucksache 539/10

... Bereits aus der Verweisung auf § 42a Absatz 2 Satz 2 VwVfG ergibt sich, dass der Lauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist erst beginnt, wenn sämtliche zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorliegen. Lediglich klarstellend werden daneben in den neuen Sätzen 4 und 5 des § 32 BRAO die Fälle der Einholung eines ärztlichen Gutachtens und eines schwebenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens gesondert geregelt.



Drucksache 270/09

... Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren."



Drucksache 66/09

... Nach Satz 3 hat ein Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Einreichung. Die Regelung entbindet den Notar indes nicht von den Verpflichtungen nach Satz 2 Nummer 4. Verstöße können im Rahmen der Dienstaufsicht untersucht und gegebenenfalls geahndet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll ein Verstoß jedoch insbesondere den wirksamen Eingang eines Eintragungsantrags in Papierform nicht verhindern. Die vorgeschlagene Regelung ist speziell im Hinblick auf etwaige technische Probleme bei der Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlich. Nach Satz 2 Nummer 5 können die Landesregierungen für diese Fälle beispielsweise die Ersatzeinreichung in Papierform zulassen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass sowohl das Grundbuchamt als auch die Verfahrensbeteiligten unverzüglich erkennen können, ob und wann ein Eintragungsantrag wirksam gestellt ist. Die Zulässigkeit der Ersatzeinreichung in jedem Fall von der vorherigen Erlaubnis durch das Grundbuchamt oder die Justizverwaltung abhängig zu machen, erscheint im Hinblick auf die damit für die Beteiligten verbundene Gefahr eines Rangverlustes nicht sachgerecht. Zudem könnte sich die Justizverwaltung in diesen Fällen unter Umständen Schadensersatzforderungen wegen Verzögerungen bei der Erteilung der Zustimmung zur Ersatzeinreichung ausgesetzt sehen. Ebenfalls nicht praktikabel erscheint es, im Fall einer Übermittlungsstörung den ohne diesbezügliche Erlaubnis in anderer Form eingereichten Antrag als schwebend unwirksam zu betrachten und erst nachträglich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung vorgelegen haben. Die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines Antrags bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit würde das Eintragungsverfahren unter Umständen erheblich verzögern. Zudem würde die Gefahr eines Verstoßes gegen die vorgeschriebene Bearbeitungsreihenfolge (§ 17 GBO) deutlich gesteigert. Dadurch ergäben sich auch erhöhte Haftungsrisiken auf Seiten des Grundbuchamts, da sich eine falsche Bearbeitungsreihenfolge auf die Rangverhältnisse im Grundbuch auswirken kann.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.