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186 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schwerbehinderter"


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Drucksache 87/09

... ) lediglich schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen besonders gekennzeichnete "



Drucksache 755/08

... 3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung und weitere Leistungen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen,



Drucksache 636/08

... ) lediglich schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen besonders gekennzeichnete "



Drucksache 543/1/08

... c) Der Bundesrat kritisiert, dass die Bundesregierung in diesem Gesetzesvorhaben nicht die Forderung der Länder zur Neuordnung der Leistungen an den Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben aufgenommen hat. Die 84. ASMK hatte die Bundesregierung aufgefordert, die Zahlung der Länder von bisher 30 Prozent aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds auf 14 Prozent des Aufkommens der Ausgleichsabgabe zu reduzieren. Des Weiteren sollte geregelt werden, dass die Bundesagentur für Arbeit auf Grund des Rückgangs der von ihr betreuten schwerbehinderten Menschen nur eine Zuweisung in Höhe von 10 Prozent des Aufkommens der Ausgleichsabgabe für den bisherigen Förderzweck erhält. Maßgeblich für das Anliegen der Länder, den Verteilungsschlüssel zu ändern, war und ist, dass die dem jetzigen Verteilungsschlüssel zu Grunde liegenden Vorstellungen, insbesondere die mit dem von der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-Verordnung vorgegebene Einsatz der Ausgleichsabgabemittel zwischenzeitlich nicht mehr den tatsächlichen Aufgaben entspricht. So haben die Änderungen bezüglich



Drucksache 760/08

... IX schwerbehinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Nach § 1 AGG ist es unter anderem Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung im sachlichen Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 AGG) zu verhindern oder zu beseitigen. Insbesondere enthält das Gesetz in § 7 AGG ein arbeitsrechtliches und in § 19 AGG ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot.



Drucksache 543/08

... Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung



Drucksache 605/08 Schwerbehinderter


Drucksache 543/08 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat kritisiert, dass die Bundesregierung in diesem Gesetzesvorhaben nicht die Forderung der Länder zur Neuordnung der Leistungen an den Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben aufgenommen hat. Die 84. ASMK hatte die Bundesregierung aufgefordert, die Zahlung der Länder von bisher 30 Prozent aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds auf 14 Prozent des Aufkommens der Ausgleichsabgabe zu reduzieren. Des Weiteren sollte geregelt werden, dass die Bundesagentur für Arbeit auf Grund des Rückgangs der von ihr betreuten schwerbehinderten Menschen nur eine Zuweisung in Höhe von 10 Prozent des Aufkommens der Ausgleichsabgabe für den bisherigen Förderzweck erhält. Maßgeblich für das Anliegen der Länder, den Verteilungsschlüssel zu ändern, war und ist, dass die dem jetzigen Verteilungsschlüssel zu Grunde liegenden Vorstellungen, insbesondere die mit dem von der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-Verordnung vorgegebene Einsatz der Ausgleichsabgabemittel zwischenzeitlich nicht mehr den tatsächlichen Aufgaben entspricht. So haben die Änderungen bezüglich



Drucksache 75/07

(2) Zur Gewährleistung der in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nr. 2 und 2a bis 2c in der bis zum31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Begrenzung bleiben im Hinblick auf die ab 1. Januar 2009 weiterhin im Standardtarif Versicherten alle Versicherungsunternehmen, die die nach § 257 Abs. 2 zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt. Für in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2c in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/07




Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 2 :

Das Gesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Versicherungsschutz für alle und bessere Leistungen für GKV-Versicherte

Mehr Wettbewerb der Leistungserbringer durch größere Vertragsfreiheit für Krankenkassen

Neues Vergütungssystem in der ambulanten Versorgung

Mehr Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung

Grundlegende Reform und Neuordnung der Institutionen

Einrichtung eines Gesundheitsfonds

Initiativgesetz des Bundestages Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten

Artikel 13
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 15
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 16
Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 18
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 19
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 20
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 21
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 22
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 23
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 24
Änderung der Schiedsamtsverordnung

Artikel 25
Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Artikel 25a
Weitere Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Artikel 26
Änderung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung

Artikel 27
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 28
Änderung der Verordnung über die

Artikel 29
Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Artikel 30
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 31
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 32
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 33
Weitere Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 34
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 35
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 36
Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 37
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 38
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 39
Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

Artikel 40
Aufhebung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse

Artikel 41
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 42
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 43
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Artikel 44
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 45
Änderung der Kalkulationsverordnung

Artikel 45a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 46
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 314/07

... "(2b) Zur Gewährleistung der in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2 und 2a bis 2c genannten Begrenzung sind alle Versicherungsunternehmen, die die nach Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt. Für in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2c genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird. (2c) Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, das die Voraussetzungen des Absatzes 2a nicht erfüllt, kann ab 1. Juli 1994 den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen."



Drucksache 720/07A

... Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.



Drucksache 1/07

... "Die Förderdauer darf bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate und bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, 96 Monate nicht übersteigen.“



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.