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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"See-Eigensicherungsverordnung"


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Drucksache 712/13

... - Flankiert wird das neue Zulassungsverfahren von einer Änderung der See-Eigensicherungsverordnung. Dort ist festgelegt, dass ab dem 1. Dezember 2013 nur vom BAFA zugelassene private Bewachungsunternehmen auf deutschflaggigen Schiffen eingesetzt werden dürfen, beim Einsatz die IMO-Leitlinien eingehalten und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, dem BAFA und der Bundespolizei Berichte bei Abfeuerung von Schusswaffen oder auf Anforderung vorgelegt werden müssen.

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Drucksache 712/13




Antwort der Bundesregierung auf die Entschließung 98-12 B des Bundesrates zur Erstellung eines Gesamtkonzepts zum Schutz deutschflaggiger Schiffe vor Piratenangriffen


 
 
 


Drucksache 473/12 (Beschluss)

... Die vom Bund unter § 28a Absatz 3 WaffG-E vorgeschlagene Regelung zur gesetzlichen Verpflichtung der Auftraggeber der Bewachungsunternehmen, nur zertifizierte Unternehmen einzusetzen, ist im Waffenrecht sachfremd. Weder ist der Adressat der Regelung der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis, noch wird mit dieser Regelung die Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften eingefordert. Daher wird vorgeschlagen, diese Regelung - wie auch die in §§ 52a und 53 Absatz 1 Nummer 14a WaffG-E dazugehörigen vorgeschlagenen Straf- und Bußgeldvorschriften - zu streichen. Der Gesetzentwurf sieht ohnehin vor, dass diese Verpflichtung der Reedereien durch eine Änderung der See-Eigensicherungsverordnung umgesetzt werden soll, siehe Seite 9 des Gesetzentwurfs, Begründung Allgemeiner Teil. Eine Regelung im Waffenrecht ist daher auch nicht erforderlich. Eine solche Verpflichtung sollte überdies aber auch erst dann geregelt werden, wenn eine hinreichende Zahl von Bewachungsunternehmen über eine Zertifizierung verfügt. Andernfalls wären Schiffe unter deutscher Flagge in dem durch Piraterie gefährdeten Gebiet zumindest vorübergehend kaum mehr einsetzbar, da sie aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zwangsläufig - entgegen der Zielrichtung des Gesetzes - schutzlos würden. Im Ergebnis könnte dies zum nicht gewünschten Ausflaggen der Schiffe führen.

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Drucksache 473/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 31 Absatz 5 - neu - GewO Nummer 6 Buchstabe b und c § 144 Absatz 2 und 4 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 2 Inhaltsübersicht, §§ 28a, 48 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absatz 1 Nummer 4 WaffG Artikel 3 Absatz 2 Inkrafttreten

'Artikel 2 Änderung des Waffengesetzes

§ 28a
Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal zum Schutz von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu deutschen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge


 
 
 


Drucksache 473/12

... Die Einführung des geplanten Zulassungserfordernisses soll durch eine Änderung der See-Eigensicherungsverordnung ergänzt werden. Diese wird den Reedern nur den Einsatz von durch das BAFA zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Schiffen unter deutscher Flagge erlauben. Die geplanten Maßnahmen werden dazu beitragen, die Rechtssicherheit für Reeder, die Bewachungsunternehmen einsetzen wollen, zu erhöhen.

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Drucksache 473/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Sonstiger Erfüllungsaufwand

Summe Erfüllungsaufwand je Unternehmen und für die deutsche Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 31
Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Waffengesetzes

§ 28a
Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal zum Schutz von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen; Beauftragung von Bewachungsunternehmern

§ 52a
Strafvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungszuständigkeit

III. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

Bürokratiekosten aus Informationspflichten für Unternehmen

Sonstiger Erfüllungsaufwand

Summe Erfüllungsaufwand je Unternehmen und für die deutsche Wirtschaft

2.2 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

V. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 31

Zu § 31

Zu § 31

Zu § 31

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummern 4 bis 6

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2098: Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung


 
 
 


Drucksache 473/1/12

... Die vom Bund unter § 28a Absatz 3 WaffG-E vorgeschlagene Regelung zur gesetzlichen Verpflichtung der Auftraggeber der Bewachungsunternehmen, nur zertifizierte Unternehmen einzusetzen, ist im Waffenrecht sachfremd. Weder ist der Adressat der Regelung der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis, noch wird mit dieser Regelung die Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften eingefordert. Daher wird vorgeschlagen, diese Regelung - wie auch die in §§ 52a und 53 Absatz 1 Nummer 14a WaffG-E dazugehörigen vorgeschlagenen Straf- und Bußgeldvorschriften - zu streichen. Die Vorlage des Bundes sieht ohnehin vor, dass diese Verpflichtung der Reedereien durch eine Änderung der See-Eigensicherungsverordnung umgesetzt werden soll, siehe Seite 9 des Gesetzentwurfs, Begründung Allgemeiner Teil. Eine Regelung im Waffenrecht ist daher auch nicht erforderlich. Eine solche Verpflichtung sollte überdies aber auch erst dann geregelt werden, wenn eine hinreichende Zahl von Bewachungsunternehmen über eine Zertifizierung verfügt. Andernfalls wären Schiffe unter deutscher Flagge in dem durch Piraterie gefährdeten Gebiet zumindest vorübergehend kaum mehr einsetzbar, da sie aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zwangsläufig - entgegen der Zielrichtung des Gesetzes - schutzlos würden. Im Ergebnis könnte dies zum nicht gewünschten Ausflaggen der Schiffe führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 473/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 31 Absatz 5 - neu - GewO Nummer 6 Buchstabe b und c § 144 Absatz 2 und 4 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 2 Inhaltsübersicht, § 28a, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absatz 1 Nummer 4 WaffG Artikel 3 Absatz 2 Inkrafttreten

'Artikel 2 Änderung des Waffengesetzes

§ 28a
Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal zum Schutz von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Inhaltsübersicht WaffG Nummer 2 § 28a - Überschrift - und Absatz 3 WaffG Nummer 4 § 52a WaffG und Nummer 6 § 53 Absatz 1 Nummer 14a WaffG

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 2 Nummer 6

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zu deutschen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge


 
 
 


Drucksache 722/07

... erstellt und im Fall einer Such- und Rettungsaktion oder eines Unfalls den zuständigen Behörden und Stellen (Havariekommando, Bundes- oder Landespolizei, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger) zur Verfügung gestellt werden muss. Die einzelnen Angaben (Familienname, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt, Staatsangehörigkeit) entsprechen zudem dem Inhalt der maßgeblichen IMO-FAL-Formblätter 5 und 6 des Ausschusses Vereinfachung des internationalen Seeverkehrs (FAL) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), die nach § 10 Abs. 3 der See-Eigensicherungsverordnung zur Umsetzung der Anforderungen von SOLAS Kapitel XI-2 über besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EU (Nr.) L 129 S. 6) zu übermitteln sind. Die einzelnen Angaben ergeben sich aus dem Anhang zu den Hinweisen des Schiffssicherheitsausschusses (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143). Diese Angaben können darüber hinaus an die grenzpolizeilichen Behörden übermittelt werden, da sie dort ohnehin im Rahmen der grenzpolizeilichen Kontrollen nach dem

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Drucksache 722/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Seeaufgabengesetzes

Artikel 2
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes

Artikel 3
Änderung des MARPOL-Gesetzes

Artikel 4
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Artikel 5
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Artikel 9
Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung

Artikel 10
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines:

I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

a allgemeine Kosten

b Bürokratiekosten

c Preiswirkungen

V. Befristung

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Zu den Einzelbestimmungen:

I. Zu Artikel 1 – Änderung des Seeaufgabengesetzes:

Zu Nr. 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Nr. 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 5

a Änderung in Abs. 1:

b Aufhebung des Abs. 3:

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nr. 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nr. 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 12

Zu Nr. 13

Zu Nr. 14

Zu Nr. 15

II. Zu Artikel 2 – Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes:

Zu Nr. 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 2

Zu Nr. 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

III. Zu Artikel 3 – Änderung des MARPOL-Gesetzes:

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

IV. Zu Artikel 4 – Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes:

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

V. Zu Artikel 5 – Änderung des Straßenverkehrsgesetzes:

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

VI. Zu Artikel 6 – Änderung des Arbeitschutzgesetzes:

VII. Zu Artikel 7 – Änderung des Einkommensteuergesetzes:

VIII. Zu Artikel 8 – Änderung der Schiffssicherheitsverordnung:

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

IX. Zu Artikel 9 – Änderung des § 1b der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung:

X. Zu Artikel 10 – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung:

XI. Zu Artikel 11 – Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erstes Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.