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18 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sekundärmärkten"


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Drucksache 103/18

... Gut entwickelte Sekundärmärkte für NPL gehören ebenfalls zu den Bausteinen einer funktionsfähigen Kapitalmarktunion.4 Die Vollendung der Kapitalmarktunion hat für die Kommission insbesondere auch deshalb Priorität, weil damit für europäische Unternehmen - allen voran KMU und innovative Wachstumsunternehmen - neue Finanzierungsquellen erschlossen werden sollen. Auch wenn es beim Kapitalmarktunion-Projekt vor allem darum geht, den Zugang der EU-Unternehmen zu Nichtbankenfinanzierungen zu erleichtern und ihnen mehr Quellen für diese Art der Finanzierung zu erschließen, wird dabei doch auch die große Bedeutung der Banken für die Finanzierung der EU-Wirtschaft anerkannt. Deshalb zielt ein Arbeitsschwerpunkt der Kapitalmarktunion darauf ab, die Fähigkeit der Banken zur Kreditvergabe an die Unternehmen zu verbessern, unter anderem, indem ihnen bessere Möglichkeiten eröffnet werden, Sicherheiten, die zur Besicherung von Krediten gestellt werden, zu verwerten.

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Drucksache 103/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 47a
Notleidende Risikopositionen

Artikel 47b
Stundungsmaßnahmen

Artikel 47c
Abzug für notleidende Risikopositionen

Artikel 159
Behandlung erwarteter Verlustbeträge

Artikel 469a
Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 79/16

... Um sicherzustellen, dass die Gasspeicherung ihr volles Potenzial als flexibles Instrument entfalten kann und dass die Infrastruktur effizient genutzt wird, sollten die Regulierungsbehörden den Betreibern von Speicheranlagen ermöglichen bzw. sie dazu ermutigen, neue Dienstleistungen zu entwickeln und anzubieten, die auf Sekundärmärkten und über die Grenzen hinweg frei gehandelt werden können. Bei diesen Entwicklungen und Regelungen sollte nicht zwischen verschiedenen Nutzern der Gasspeicherung diskriminiert werden. Der Wettbewerb zwischen den Speicherbetreibern wird sicherstellen, dass diese und ihre Kunden Vertragsbedingungen aushandeln können, die ihren Bedürfnissen auf möglichst kosteneffiziente Weise Rechnung tragen. Eine strikte Durchsetzung der Wettbewerbsregeln wird dafür sorgen, dass dies in der Praxis auch tatsächlich geschieht.

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Drucksache 79/16




Mitteilung

Einleitung: AUSSCHÖPFUNG des VOLLEN Potenzials von LNG und GASSPEICHERN IM Binnenmarkt

1. ERRICHTUNG der FEHLENDEN Infrastrukturen LNG-Infrastruktur

4 Speicherinfrastruktur

Anbindung von LNG-Anlagen und Speicheranlagen an die Märkte

4 Aktionslinien:

2. Vollendung des ERDGASBINNENMARKTES: KOMMERZIELLE, RECHTLICHE und REGULATORISCHE Aspekte

Die EU zu einem attraktiven Markt für LNG machen

4 Aktionslinien:

Gasspeicherung im Binnenmarkt

4 Aktionslinien:

Optimierung der Rolle der Speicherung bei der Sicherheit der Erdgasversorgung

4 Aktionslinien:

3. Die EU als AKTEUR auf Internationalen LNG-MÄRKTEN

4 Aktionslinien:

4. Nachhaltigkeit und Nutzung von LNG als ALTERNATIVEM BRENNSTOFF in den Bereichen Verkehr sowie WÄRME-UND STROMERZEUGUNG

4 Aktionslinien:

Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 128/1/13

... - Die öffentliche Hand nutzt im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung - vor allem zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken und zur Vorsorge für künftige Haushaltsbelastungen - auch Finanzinstrumente (z.B. durch Teilnahme an Sekundärmärkten oder den Abschluss von Finanzderivaten), die nach dem Vorschlag unter die Steuer fallen sollen. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat die Regelung in Artikel 3 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags, nach der Mitgliedstaaten, soweit sie öffentliche Schulden verwalten, (und mit der Verwaltung öffentlicher Schulden betraute Einrichtungen, soweit sie diese Funktion ausüben,) nicht als Einrichtung im Sinne der Richtlinie gelten.



Drucksache 128/13 (Beschluss)

... - Die öffentliche Hand nutzt im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung - vor allem zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken und zur Vorsorge für künftige Haushaltsbelastungen - auch Finanzinstrumente (z.B. durch Teilnahme an Sekundärmärkten oder den Abschluss von Finanzderivaten), die nach dem Vorschlag unter die Steuer fallen sollen. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat die Regelung in Artikel 3 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags, nach der Mitgliedstaaten, soweit sie öffentliche Schulden verwalten, (und mit der Verwaltung öffentlicher Schulden betraute Einrichtungen, soweit sie diese Funktion ausüben,) nicht als Einrichtung im Sinne der Richtlinie gelten.



Drucksache 588/1/11

... - Die Schuldenaufnahme der öffentlichen Haushalte erfolgt gegenwärtig überwiegend durch die Emission von Anleihen und somit durch Primärtransaktionen, die laut dem Richtlinienvorschlag nicht steuerpflichtig sein sollen. Darüber hinaus nutzt die öffentliche Hand derzeit im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung - vor allem zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken oder durch Teilnahme an Sekundärmärkten und zur Vorsorge für künftige Haushaltsbelastungen - auch andere Finanzinstrumente, die nach dem Vorschlag unter die Steuer fallen sollen. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass auch Transaktionen mit den Schulden- und Liquiditätsverwaltungen oder Sondervermögen der Mitgliedstaaten und der jeweiligen staatlichen Ebenen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Darüber hinaus sollten nicht nur die EFSF, sondern auch nationale Fazilitäten, die zur Vermeidung von Finanzmarktkrisen bzw. zur Bankenrettung aufgelegt wurden, ausgenommen werden.

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Drucksache 588/1/11




Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


Drucksache 822/11

... Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Risikokapitalfonds diese Instrumente direkt vom emittierenden KMU erwerben muss. Der direkte Erwerb zielt darauf ab, qualifizierte Risikokapitalfonds von Private-Equity-Fonds im weiteren Sinne (die an Sekundärmärkten mit emittierten Titeln handeln) abzugrenzen und stellt damit einen wichtigen Schutzmechanismus dar. Darüber hinaus enthält Artikel 3 noch weitere, für die Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung notwendige Begriffsbestimmungen.)

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Drucksache 822/11




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

2.1. Konsultation interessierter Kreise

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

3.4. Inhalt des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verwendung der Bezeichnung Europäischer Risikokapitalfonds

Artikel 5
Zusammensetzung des Portfolios

Artikel 6
In Frage kommende Anleger

Artikel 7
Wohlverhaltensregeln und Vermeidung von Interessenkonflikten

Artikel 8
Interessenkonflikte

Artikel 9
Sonstige organisatorische Anforderungen

Artikel 10
Bewertung

Artikel 12
Angabepflichten gegenüber den Anlegern

Artikel 13
Beaufsichtigung

Artikel 14
Aktualisierung der Angaben über qualifizierte Risikokapitalfonds

Artikel 15
Grenzüberschreitende Unterrichtung

Artikel 17
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

Artikel 18
Aufsichtsbefugnisse

Artikel 19
Sanktionen

Artikel 20
Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen

Artikel 21
Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Artikel 22
Berufsgeheimnis

Artikel 23
Bedingungen für die Befugnisübertragung

Artikel 24
Überprüfung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung Europäischer Risikokapitalfonds

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Kapitel III
Aufsicht, Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25


 
 
 


Drucksache 588/11 (Beschluss)

... - Nach Artikel 9 schuldet jedes Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer. Eine Aufteilung der zu entrichtenden Steuer zwischen Transaktionsparteien ist bisher nicht vorgesehen. Demnach fiele nach dem Richtlinienvorschlag bei Transaktionen, an denen zwei Finanzinstitute beteiligt sind, die Finanztransaktionssteuer doppelt an. Ist dagegen nur eine Transaktionspartei ein Finanzinstitut, so wäre die Steuer nur einmal zu entrichten. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Besteuerungskonzept, wenn andere Staaten (z.B. die Umsatzabgabe in der Schweiz) ähnliche Finanztransaktionssteuern erheben. Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesrat für erforderlich, in den weiteren Beratungen darauf hinzuwirken, dass das Besteuerungskonzept im Richtlinienvorschlag in sich schlüssiger und ohne strukturelle Mehrfachbelastungen ausgestaltet wird. - Die Schuldenaufnahme der öffentlichen Haushalte erfolgt gegenwärtig überwiegend durch die Emission von Anleihen und somit durch Primärtransaktionen, die laut dem Richtlinienvorschlag nicht steuerpflichtig sein sollen. Darüber hinaus nutzt die öffentliche Hand derzeit im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung - vor allem zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken oder durch Teilnahme an Sekundärmärkten und zur Vorsorge für künftige Haushaltsbelastungen - auch andere Finanzinstrumente, die nach dem Vorschlag unter die Steuer fallen sollen. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass auch Transaktionen mit den Schulden- und Liquiditätsverwaltungen oder Sondervermögen der Mitgliedstaaten und der jeweiligen staatlichen Ebenen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Darüber hinaus sollten nicht nur die EFSF, sondern auch nationale Fazilitäten, die zur Vermeidung von Finanzmarktkrisen bzw. zur Bankenrettung aufgelegt wurden, ausgenommen werden.



Drucksache 744/05

... (51) Auch die Kommission tendiert zu dieser Auffassung, hält aber eine eingehendere Prüfung für erforderlich. Gesamteuropäische Finanzierungsmechanismen böten die Möglichkeit, die Finanzierungsquellen auszuweiten, die Liquidität des Markts zu vertiefen und das Risiko zu diversifizieren. Eine weitere Integration auf den Sekundärmärkten für die Kreditfinanzierung setzt jedoch eine Integration des Primärmarkts voraus. Ein in beide Bereiche hineinreichender zentraler Aspekt ist die Übertragbarkeit von Hypothekarkrediten.

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Drucksache 744/05




Grünbuch Hypothekarkredite in der EU Text von Bedeutung für den EWR Einleitung

I SOLL die Kommission tätig werden?

II Verbraucherschutz

4 Verbraucherinformationen

Beratung und Kreditvermittlung

Vorzeitige Rückzahlung

Effektiver Jahreszins

Regeln in Bezug auf Wucher und variable Zinssätze

4 Kreditvertrag

Durchsetzung und Rechtsbehelfe

III Rechtsfragen Geltendes Recht

Bonität des Kunden

Bewertung von Grundstücken und Gebäuden

4 Zwangsversteigerungsverfahren

4 Steuern

IV HYPOTHEKARISCHE Sicherheiten Grundbuchregister

Euro -Hypothek

V Finanzierung von Hypothekarkrediten


 
 
 


Drucksache 112/18 PDF-Dokument



Drucksache 588/17 PDF-Dokument



Drucksache 612/16 PDF-Dokument



Drucksache 645/11 PDF-Dokument



Drucksache 686/17 PDF-Dokument



Drucksache 694/17 PDF-Dokument



Drucksache 750/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.