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"Sekundärmarkt"
Drucksache 232/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
... Der Gesetzentwurf führt außerdem eine Reparaturklausel in das deutsche Designrecht ein, wonach formgebundene Ersatzteile nicht designrechtlich geschützt werden. Dadurch wird eine Öffnung des Sekundärmarkts für Ersatzteile herbeigeführt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 8a Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
§ 8b Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
§ 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung.
§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
§ 13a Vertragsstrafe
§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 15a Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
§ 20 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen
§ 4a Überprüfung der Eintragung
§ 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten
§ 4c Aufhebung der Eintragung
§ 4d Verordnungsermächtigung
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Designgesetzes
§ 40a Reparaturklausel
Artikel 6 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 8 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG , im Unterlas-sungsklagengesetz UKlaG und im Gerichtskostengesetz GKG
2. Änderungen im Urheberrechtsgesetz UrhG
3. Änderungen im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design DesignG
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderungen in UWG, UKlaG und GKG
2. Änderungen im UrhG
3. Änderungen im DesignG
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Belastung
5 Entlastung
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu § 4a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4c
Zu § 4d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4575; BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 ‚One in one Out‘-Regel
II.3 Evaluierung
II.4 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 112/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten
... 3. Die Stärkung des Sekundärmarkts kann ein wirksames Instrument zur Erreichung dieses Ziels sein. Der Bundesrat erkennt an, dass die Problematik Ansätze auf verschiedenen Ebenen erfordert.
Drucksache 103/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen
... 12. Bei Umsetzung des einheitlichen Ansatzes sind im Übrigen negative Auswirkungen auf den Sekundärmarkt nicht unrealistisch. Dafür spricht, dass dann innerhalb kürzester Zeit große Tranchen notleidender Kredite aus den Bankbilanzen auf den Markt kämen, die vor allem die bereits existenten Kredithandelsfirmen kaufen. So würde die Marktmacht der wenigen Kredithandelsfirmen zementiert. Durch Einführung eines Schwellenwerts könnte der Markt sukzessive erweitert und der Einstieg neuer Teilnehmer erleichtert werden.
Drucksache 150/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Elektro - und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
... /EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten veröffentlicht worden. Mit der Richtlinie sollen insbesondere Sekundärmarkttätigkeiten für Elektro- und Elektronikgeräte erleichtert werden, die ohne eine Änderung der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung*
Artikel 2 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (NKR-Nr. 4355, BMUB)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
II.2 ‚One in one Out‘-Regel
III. Ergebnis
Drucksache 103/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen
... 10. Bei Umsetzung des einheitlichen Ansatzes sind im Übrigen negative Auswirkungen auf den Sekundärmarkt nicht unrealistisch. Dafür spricht, dass dann innerhalb kürzester Zeit große Tranchen notleidender Kredite aus den Bankbilanzen auf den Markt kämen, die vor allem die bereits existenten Kredithandelsfirmen kaufen. So würde die Marktmacht der wenigen Kredithandelsfirmen zementiert. Durch Einführung eines Schwellenwerts könnte der Markt sukzessive erweitert und der Einstieg neuer Teilnehmer erleichtert werden.
Drucksache 112/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten
... 3. Die Stärkung des Sekundärmarkts kann ein wirksames Instrument zur Erreichung dieses Ziels sein. Der Bundesrat erkennt an, dass die Problematik Ansätze auf verschiedenen Ebenen erfordert.
Drucksache 88/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65 /EU
/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten - COM(2017) 38 final
... - Verbot von Sekundärmarkttätigkeiten (z.B. Weiterverkauf, Gebrauchtwarenhandel) für neu in den Geltungsbereich aufgenommene Elektro- und Elektronikgeräte (so genannter Hard-Stop); - Wegfall der Möglichkeit, eine Untergruppe von neu in den Geltungsbereich aufgenommenen Elektro- und Elektronikgeräten, sofern sie vor dem genannten Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, mit Ersatzteilen zu reparieren;
Drucksache 63/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... Trotz der jüngsten Zunahme der Emissionen von Unternehmensanleihen sind diese weiterhin durch schwache Standardisierung und Preistransparenz gekennzeichnet. In den vergangenen Jahren wurden in einigen Mitgliedstaaten neue elektronische Plattformen für den Anleihehandel eingerichtet, die sich gezielt an Kleinanleger richten, doch könnte die mangelnde Standardisierung die Entwicklung von Handelsplätzen und eines liquiden Sekundärmarkts hemmen. Eine stärkere Standardisierung der Emission von Unternehmensschuldverschreibungen könnte der Entwicklung eines stärker liquiden Sekundärmarkts für Unternehmensanleihen zugute kommen. Die Kommission bittet um Stellungnahmen zu der Frage, ob ein stärker standardisierter Markt für Unternehmensanleihen weiter verfolgt werden sollte und sich dies am besten durch marktorientierte Initiativen oder durch aufsichtliche Maßnahmen erreichen lässt.
2 Grünbuch
2 Vorwort
Abschnitt 1 Schaffung einer Kapitalmarktunion
1.1 Erreichung einer Kapitalmarktunion
Abschnitt 2 Derzeitige Herausforderungen an den europäischen Kapitalmärkten
2.1 Aktueller Zustand der europäischen Kapitalmärkte
Abbildung 1: Schematischer Überblick über die Kapitalmärkte im Finanzsystem
Abbildung 2: Börsenkapitalisierung und Schuldverschreibungen in % des BIP
Abbildung 3: Finanzierungsmuster der Unternehmen in % der Gesamtverbindlichkeiten
2.2 Herausforderungen und Chancen einer Kapitalmarktunion
Abschnitt 3 Prioritäten für frühzeitige Maßnahmen
3.1 Abbau der Schranken für den Zugang zu den Kapitalmärkten
3.2 Verbreiterung der Anlegerbasis für KMU
3.3 Nachhaltige Verbriefung
3.4 Förderung langfristiger Investitionen
3.5 Entwicklung europäischer Märkte für Privatplatzierungen
Abschnitt 4 Entwicklung und Integration der Kapitalmärkte
4.1 Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln
Schließung von Informationslücken
Standardisierung als Anstoß für Märkte
4.2 Entwicklung und Diversifizierung des Finanzierungsangebots
Anstoß für Investitionen institutioneller Anleger
Anstöße für Kleinanleger
Attraktivität für internationale Investitionen
4.3 Die Funktionsweise der Märkte verbessern - Intermediäre, Infrastruktur und allgemeiner Rechtsrahmen
Einheitliches Regelwerk, Durchsetzung und Wettbewerb
5 Aufsichtskonvergenz
Daten und Meldewesen
Marktinfrastruktur und Wertpapierrecht
Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Insolvenzrecht und Besteuerung
5 Technologie
Abschnitt 5 die nächsten Schritte
Drucksache 580/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Eine Investitionsoffensive für Europa - COM(2014) 903 final
... - Verabschiedung der vorgeschlagenen Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) vor Ende 2014. Ab Mitte 2015 soll es möglich sein, auf diese für Anlagen in langfristige Projekte nützlichen Fonds zurückzugreifen. Darüber hinaus könnten ELTIF eine ergänzende Möglichkeit für öffentliche oder privat/öffentliche Investitionen in die übrige Wirtschaft darstellen. - Neubelebung der Verbriefungsmärkte mit Schwerpunkt auf erstklassigen Verbriefungen14 unter Vermeidung der Fehler, die vor der Krise begangen wurden. Die Kommission wird darüber nachdenken, wie die Kriterien für einfache, transparente und kohärente Verbriefungen aussehen sollten, und dabei auf den jüngsten Maßnahmen im Versicherungs- und Bankensektor sowie auf den internationalen Arbeiten in diesem Bereich aufbauen. Eine Wiederbelebung dieser Anlagekategorie wird dazu beitragen, einen tiefen und liquiden Sekundärmarkt zu schaffen, Verbriefungen für ein breiteres Anlegerspektrum attraktiv zu machen und die Finanzmittel dorthin zu lenken, wo sie am dringendsten gebraucht werden.
1. Eine Investitionsoffensive für Europa
2. Mobilisierung von mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Mitteln für Investitionen auf EU-Ebene
2.1. Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen
Abbildung 2: Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen EFSI - anfängliche Struktur nur EU-Beiträge
2.2. Aus dem neuen Fonds werden langfristige Investitionsprojekte unterstützt
2.3. Der neue Fonds wird auch Investitionen von KMU und Mid-Cap-Unternehmen fördern
2.4. Zusätzlich zu den über den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen mobilisierten 315 Mrd. EUR kann die Wirkung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds weiter gesteigert werden
3. Lenkung der Finanzmittel in die Realwirtschaft
3.1. Schaffung einer Projekt-Pipeline auf EU-Ebene
3.2. Schaffung eines Wissens- und Informationspools und Ausbau der technischen Unterstützung auf allen Ebenen: Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle in Form einer Plattform für Investitionsberatung
3.3. Zusammenarbeit mit Akteuren auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene
4. Verbesserung des Investitionsumfelds
4.1. Eine einfachere, bessere und berechenbarere Regulierung auf allen Ebenen
4.2. Neue Quellen der Langzeitfinanzierung und Schritte in Richtung Kapitalmarktunion
4.3. Gleiche Ausgangsbedingungen und Beseitigung von Investitionshindernissen im Binnenmarkt
5. Nächste Schritte
Anhang 1 WIE WIRD SICH das INVESTITIONSPROGRAMM VORAUSSICHTLICH AUSWIRKEN?
Anhang 2 WIE FUNKTIONIERT der neue FONDS IM FALLE LANGFRISTIGER INVESTITIONEN?
Anhang 3 WIE FUNKTIONIERT der neue FONDS IM FALLE einer Unterstützung von KMU und MID-CAPUNTERNEHMEN?
Anhang 4 Zeitplan und ETAPPENZIELE
Drucksache 128/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer - COM(2013) 71 final; Ratsdok. 6442/13
... Marktteilnehmer, die Liquidität spenden, leisten einen maßgeblichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit und Effizienz der Märkte. Sie ermöglichen den jederzeitigen Handel, unabhängig von der gerade vorhandenen Marktliquidität. Sie sichern damit für öffentliche wie private Emittenten ebenso wie für die Anleger das Funktionieren des Sekundärmarktes, was von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist, und sollten daher vom Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer ausgenommen werden.
Drucksache 128/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer - COM(2013) 71 final; Ratsdok. 6442/13
... Marktteilnehmer, die Liquidität spenden, leisten einen maßgeblichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit und Effizienz der Märkte. Sie ermöglichen den jederzeitigen Handel, unabhängig von der gerade vorhandenen Marktliquidität. Sie sichern damit für öffentliche wie private Emittenten ebenso wie für die Anleger das Funktionieren des Sekundärmarktes, was von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist, und sollten daher vom Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer ausgenommen werden.
Drucksache 164/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist Drucksache: 164/12
... (8) Wenn bei Staatsanleihekäufen auf dem Sekundärmarkt nach Artikel 18 ESM-Vertrag eine besondere Vertraulichkeit vorliegt, hat die Bundesregierung den Bundesrat unverzüglich zu unterrichten, sobald die Gründe der besonderen Vertraulichkeit nicht mehr vorliegen."
Zu den Gesetzentwürfen allgemein
Zum Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG , BR-Drucksache 166/12
11. Zu § 3 ESMFinG
§ 3 Beteiligung des Bundesrates
12. Zu § 3a - neu - ESMFinG
§ 3a Unterrichtung des Bundesrates durch die Bundesregierung
13. Zu Artikel 1a - neu - Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
Artikel 1a
14. Zu Artikel 2
Artikel 2
Drucksache 814/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... Absatz 4c Satz 2 untersagt es Instituten, ein Geschäft, das es dem Kunden im Rahmen der Honorar-Anlageberatung empfohlen hat, im Wege eines Festpreisgeschäftes auszuführen. Die bei einem Festpreisgeschäft bestehende eigene Gewinnerzielungsabsicht des Instituts steht in einem grundsätzlichen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit des Honorar-Anlageberaters, der im alleinigen Kundeninteresse handeln und bei der Empfehlung nur das Kundeninteresse berücksichtigen und verfolgen soll. Durch das Verbot, bei empfohlenen Geschäften selbst Vertragspartner des Kunden zu werden, wird dieser mögliche Interessenskonflikt für die Honorar-Anlageberatung insgesamt vermieden. Eine Rückausnahme hiervon besteht im Satz 3 nur für solche Finanzinstrumente, deren Emittent das Institut selbst ist. Diese Rückausnahme ist erforderlich, da ansonsten beispielsweise in der Zeichnungsphase mangels bestehenden Sekundärmarkts der Erwerb dieser Instrumente unmöglich sein könnte. Außerdem könnte ein vollständiges Verbot des Festpreisgeschäftes in Eigenemissionen eine nicht notwendige Einschaltung eines Dritten erfordern. Dieser Umweg der Erwerbskette ist bei Eigenemissionen nicht zweckmäßig.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
3 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 36c Register über Honorar-Anlageberater
§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung
Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung*)
§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummern 7 bis 13
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2367: Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen:
1. Erfüllungsaufwand des Gesetzes
Anlage beratung wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form provisionsbasierter Anlageberatung erbracht. Mit dem o.g. Regelungsentwurf soll zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung eine neue gesetzliche Form der Anlageberatung unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung geschaffen werden. Dadurch soll sich ein Kunde künftig bewusst für eine provisionsgestützte Anlageberatung oder für eine Honorar-Anlageberatung entscheiden können. Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung.
2. Erfüllungsaufwand der Verordnungsermächtigung
3. Evaluation
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
Drucksache 166/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG )
... Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist berechtigt, unter den im Vertrag zur Errichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus genannten Voraussetzungen und entsprechend dem dort geregelten Verfahren einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus Stabilitätshilfen zu gewähren, wenn dies unabdingbar ist, um die Finanzstabilität der Währungsunion insgesamt und seiner Mitgliedstaaten zu wahren. Dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehende Instrumente der Stabilitätshilfe sind vorsorgliche Finanzhilfen, Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten einer Vertragspartei, Darlehen sowie der Ankauf von Anleihen einer Vertragspartei auf dem Primär- oder Sekundärmarkt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Übernahme des deutschen Anteils am Stammkapital des ESM
§ 2 Gewährung von Stabilitätshilfen durch den ESM
§ 3 [Beteiligungsrechte]
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Ziel und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzesfolgen
1. Wesentliche Auswirkungen des Gesetzes
2. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
5. Nachhaltigkeitsprüfung
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2096: Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG)
Drucksache 165/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
... Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
1. Wesentliche Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Erfüllungsaufwand
4. Sonstige Kosten
Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland
Kapitel 1 Mitgliedschaft und Zweck
Artikel 1 Einrichtung und Mitglieder
Artikel 2 Neue Mitglieder
Artikel 3 Zweck
Kapitel 2 Geschäftsführung
Artikel 4 Aufbau und Abstimmungsregeln
Artikel 5 Gouverneursrat
Artikel 6 Direktorium
Artikel 7 Geschäftsführender Direktor
Kapitel 3 Kapital
Artikel 8 Genehmigtes Stammkapital
Artikel 9 Kapitalabrufe
Artikel 10 Veränderungen des genehmigten Stammkapitals
Artikel 11 Beitragsschlüssel
Kapitel 4 Tätigkeit
Artikel 12 Grundsätze
Artikel 13 Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe
Artikel 14 Vorsorgliche ESM-Finanzhilfe
Artikel 15 Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM-Mitglieds
Artikel 16 ESM-Darlehen
Artikel 17 Primärmarkt-Unterstützungsfazilität
Artikel 18 Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität
Artikel 19 Überprüfung der Liste der Finanzhilfeinstrumente
Artikel 20 Preisgestaltung
Artikel 21 Anleiheoperationen
Kapitel 5 Finanzmanagement
Artikel 22 Anlagepolitik
Artikel 23 Dividendenpolitik
Artikel 24 Reserve- und weitere Fonds
Artikel 25 Deckung von Verlusten
Artikel 26 Haushalt
Artikel 27 Jahresabschluss
Artikel 28 Interne Revision
Artikel 29 Externe Prüfung
Artikel 30 Prüfungsausschuss
Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 31 Sitz
Artikel 32 Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen
Artikel 33 Bedienstete des ESM
Artikel 34 Berufliche Schweigepflicht
Artikel 35 Persönliche Immunitäten
Artikel 36 Steuerbefreiung
Artikel 37 Auslegung und Streitbeilegung
Artikel 38 Internationale Zusammenarbeit
Kapitel 7 Übergangsregelungen
Artikel 39 Darlehensvergabe des EFSF
Artikel 40 Übertragung der EFSF-Hilfen
Artikel 41 Einzahlung des Anfangskapitals
Artikel 42 Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels
Artikel 43 Ersternennungen
Kapitel 8 Schlussbestimmungen
Artikel 44 Beitritt
Artikel 45 Anhänge
Artikel 46 Hinterlegung
Artikel 47 Ratifikation, Genehmigung oder Annahme
Artikel 48 Inkrafttreten
Anhang I Beitragsschlüssel des ESM
Anhang II Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Gesamtansatz der Bundesregierung
2. Entstehungsgeschichte des ESM
II. Besonderes
1. Ziel und Aufgaben des ESM
2. Mitgliedschaft
3. Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe
a. Grundsätze
b. Verfahren
c. Eilverfahren
4. Instrumente
a. Vorsorgliche Finanzhilfe
b. Darlehen zur Rekapitalisierung von Banken
c. Darlehen
d. Primärmarktkäufe
e. Sekundärmarktkäufe
f. Kosten der Finanzhilfe
5. Organisation und Entscheidungsprozesse
6. Kapital
a. Stammkapital
b. Kapitalabruf
c. Anlagepolitik/Finanzmanagement
d. Ausleihvolumen des ESM
7. Sonstige Vorschriften
8. Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2084: Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Drucksache 335/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7 /EG - COM(2011) 594 endg.
... - Es gilt als weitgehend unumstritten, dass eine moderne (indirekte) Steuer breit angelegt sein und nur wenige Ausnahmen zulassen sollte, um niedrige Steuersätze zu ermöglichen. Dieser Ansatz führt ferner zu mehr Steuerneutralität und vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und eine Umgehung der Steuer. Das gilt wegen der großen Bandbreite der auf den betreffenden Märkten vertretenen "Finanz-"Institute und der großen Zahl von - vielfach untereinander substituierbaren - Instrumenten besonders für die Finanztransaktionssteuer. Ausnahmen sollten daher auf ein Minimum beschränkt werden. In dem Vorschlag sind sie deshalb lediglich bei (potenziellen) Konflikten mit Regulierungszielen (z.B. zentrale Clearing-Institute sind ausgenommen), wegen des besonderen Rechtsstatus von Einrichtungen der Union (z.B. Europäische Investitionsbank) oder anderen internationalen Einrichtungen oder zum Schutz der Geldpolitik (Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank und Zentralbanken der Mitgliedstaaten sind ausgenommen) vorgesehen. Außerdem gibt es gute Gründe, Primärmarkttransaktionen grundsätzlich von den harmonisierten Regeln auszunehmen, um die Aufnahme von Kapital durch die Ausgabe von Anteilen und Anleihen nicht zu beeinträchtigen. Zudem sollte die harmonisierte Finanztransaktionssteuer die Geldaufnahme der öffentlichen Hand nicht anders behandeln als die Geldaufnahme Privater. Deshalb bleiben Primärmarkttransaktionen in Verbindung mit Anleihen unabhängig davon, ob sie der Finanzierung öffentlicher oder privater Emittenten dienen, vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Steuer ausgenommen. Sämtliche Sekundärmarkttransaktionen werden hingegen grundsätzlich von der Steuer erfasst.
Drucksache 403/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG )
... (1) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt nach Artikel 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. Die besondere Vertraulichkeit liegt vor, sofern bereits die Tatsache der Beratung oder Beschlussfassung geheim gehalten werden muss, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu vereiteln. Die Annahme der besonderen Vertraulichkeit ist von der Bundesregierung zu begründen.
§ 1 Übernahme des deutschen Anteils am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität.
§ 3 Haushalts- und Stabilitätsverantwortung
§ 4 Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen im Europäischen Stabilitätsmechanismus
§ 5 Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
§ 6 Beteiligung durch ein Sondergremium
§ 7 Unterrichtung durch die Bundesregierung
Drucksache 164/2/12
Antrag aller Länder
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
... (8) Wenn bei Staatsanleihekäufen auf dem Sekundärmarkt nach Artikel 18 ESM-Vertrag eine besondere Vertraulichkeit vorliegt, hat die Bundesregierung den Bundesrat unverzüglich zu unterrichten, sobald die Gründe der besonderen Vertraulichkeit nicht mehr vorliegen."
Zu den Gesetzentwürfen allgemein
Zum Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG , BR-Drucksache 166/12
3. Zu § 3 ESMFinG
§ 3 Beteiligung des Bundesrates
4. Zu § 3a - neu - ESMFinG
§ 3a Unterrichtung des Bundesrates durch die Bundesregierung
5. Zu Artikel 1a - neu - Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
Artikel 1a
6. Zu Artikel 2:
Artikel 2
Drucksache 822/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds KOM (2011) 860 endg.
... (9) Um einen wirksamen Mechanismus zu schaffen, der unterscheidet zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne dieser Verordnung und der breiteren Kategorie der alternativen Investmentfonds, die in Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt handeln, müssen qualifizierte Risikokapitalfonds auf Investitionen in direkt emittierte Instrumente beschränkt werden.
Drucksache 312/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts sowie des Bergrecht s
... 1. nachweist, dass er die Kapazitäten in Übereinstimmung mit § 16 Absatz 1 auf dem Sekundärmarkt angeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung gestellt hat,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für die Bürger
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
§ 3 Verträge für den Netzzugang
§ 4 Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 5 Haftung bei Störung der Netznutzung
§ 6 Registrierung
Teil 3 Abwicklung des Netzzugangs
§ 7 Netzkopplungsvertrag
§ 8 Abwicklung des Netzzugangs
§ 9 Ermittlung technischer Kapazitäten
§ 10 Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren
§ 11 Kapazitätsprodukte
§ 12 Kapazitätsplattformen
§ 13 Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität
§ 14 Vertragslaufzeiten
§ 15 Nominierung und Nominierungsersatzverfahren
§ 16 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten
§ 17 Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs
§ 18 Reduzierung der Kapazität nach Buchung
§ 19 Gasbeschaffenheit
Teil 4 Kooperation der Netzbetreiber
§ 20 Marktgebiete
§ 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete
Teil 5 Bilanzierung und Regelenergie
Abschnitt 1 Bilanzierung
§ 22 Grundsätze der Bilanzierung
§ 23 Bilanzkreisabrechnung
§ 24 Standardlastprofile
§ 25 Mehr- oder Mindermengenabrechnung
§ 26 Datenbereitstellung
Abschnitt 2 Regelenergie
§ 27 Einsatz von Regelenergie
§ 28 Beschaffung externer Regelenergie
§ 29 Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems
Teil 6 Biogas
§ 31 Zweck der Regelung
§ 32 Begriffsbestimmungen
§ 33 Netzanschlusspflicht
§ 34 Vorrangiger Netzzugang für Transportkunden von Biogas
§ 35 Erweiterter Bilanzausgleich
§ 36 Qualitätsanforderungen für Biogas
§ 37 Monitoring
Teil 7 Besondere Regelungen für Speicheranlagen-, Produktionsanlagen- und Gaskraftwerksbetreiber
§ 38 Kapazitätsreservierung für Betreiber neuer Speicher- und Produktionsanlagen sowie neuer Gaskraftwerke
§ 39 Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber neuer Gaskraftwerke sowie neuer Speicher- und Produktionsanlagen
Teil 8 Veröffentlichungs- und Informationspflichten
§ 40 Veröffentlichungspflichten
Teil 9 Wechsel des Gaslieferanten
§ 41 Lieferantenwechsel
§ 42 Rucksackprinzip
Teil 10 Messung
§ 43 Messung
§ 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
§ 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden
§ 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
§ 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen
§ 48 Vorgehen bei Messfehlern
Teil 11 Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 49 Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde
§ 50 Festlegungen
Teil 13 Sonstige Bestimmungen
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Messzugangsverordnung
Artikel 3 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung5
Artikel 4 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung6
Artikel 5 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Artikel 6 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Ziel und Gegenstand der Verordnung
II. Finanzielle Auswirkungen
III. Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Teil 6
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 8 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der GasNZV a. F.
Anlage 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1239: Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
Drucksache 35/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte KOM (2007) 807 endg.; Ratsdok. 5128/08
... Die bisher durchgeführten Arbeiten deuten darauf hin, dass ein wesentlicher Nutzen durch ein Tätigwerden in mehreren der in diesem Weißbuch angesprochenen Bereiche erzielt werden kann. Viele der Maßnahmen, die Effizienz und Wettbewerb im grenzübergreifenden Hypothekarkreditgeschäft – sowohl auf dem Primär- wie auch auf dem Sekundärmarkt -erhöhen, hätten auch eine Erweiterung des Produktangebots und daher möglicherweise niedrigere Preise für die Verbraucher zur Folge. Im Weißbuch wurde auf die zentrale Bedeutung guter Information, einer verantwortlichen Kreditvergabe und -aufnahme sowie einer guten Beratung hingewiesen, damit sich Kunden für das Produkt entscheiden können, das am besten für sie geeignet ist. Die Anstrengungen zur Erhöhung der Kundenmobilität durch mehr Transparenz und weniger Produktkopplung dürften ebenfalls den Verbrauchern zugute kommen.
Weissbuch über die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte (Text von Bedeutung für den EWR)
1. Einleitung
2. Handlungsgründe auf EU-Ebene
3. Ziele
3.1. Die grenzübergreifende Vergabe und Refinanzierung von Hypothekarkrediten erleichtern
3.2. Das Produktangebot erweitern
3.3. Das Verbrauchervertrauen erhöhen
3.4. Die Kundenmobilität fördern
4. Erreichung der Ziele
4.1. Den Rechtsetzungsbedarf ermitteln
Vorzeitige Rückzahlung
Qualität und Vergleichbarkeit von Informationen verbessern
Eine verantwortliche Kreditvergabe und -aufnahme fördern
4.2. Bewertung, Grundbuchregister und Zwangsvollstreckung
4.3. Vorgehen bei Vertragsverletzungen
4.4. Folgemaßnahmen zum Bericht der Expertengruppe für die Refinanzierung von Hypothekarkrediten
4.5. Weitere Untersuchungen
5. Schlussfolgerungen
Anhang Im Weißbuch angekündigte Aufgaben und Maßnahmen
Drucksache 674/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55 /EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt KOM (2007) 529 endg.; Ratsdok. 13045/07
... Um die Leitlinien rechtsverbindlich zu machen, wird in den Bestimmungen der Verordnung nun festgelegt, auf welche Weise der Netzzugang Dritter ermöglicht werden muss und wie Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement erfolgen sollten. Ferner werden die Transparenzanforderungen definiert und Maßnahmen vorgeschlagen, die die Entwicklung eines Sekundärmarkts im Bereich der Speicherkapazitäten ermöglichen sollen. Diese Regeln sollten gewährleisten, dass alle für Dritte zugänglichen Speicherkapazitäten auf dem Markt angeboten werden, und zwar auf nichtdiskriminierende und transparente Weise, und dass einem Horten von Kapazitäten konsequent entgegengewirkt wird. Diese Vorschriften sollen auch die Einheitlichkeit mit den vorgeschlagenen Mindestanforderungen für die Ausnahme von Infrastrukturen gewährleisten.
Begründung
1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze
1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes
1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich
1.3. Aspekte betreffend Drittländer
2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden
2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen
2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden
3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.4. Finanzielle Aspekte
3.5. Rolle der Kommission
4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern
4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar
4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus
5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes
5.1. Ausnahmeregelung
5.2. Transparenz
5.3. Zugang zu Speicheranlagen
5.4. Zugang zu LNG-Terminals
5.5. Langfristige Liefervereinbarungen
5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes
6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit
6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/55/EG
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4
Drucksache 675/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel KOM (2007) 531 endg.; Ratsdok. 13048/07
... Um die Leitlinien rechtsverbindlich zu machen, wird in den Bestimmungen der Verordnung nun festgelegt, auf welche Weise der Netzzugang Dritter ermöglicht werden muss und wie Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement erfolgen sollten. Ferner werden die Transparenzanforderungen definiert und Maßnahmen vorgeschlagen, die die Entwicklung eines Sekundärmarkts im Bereich der Speicherkapazitäten ermöglichen sollen. Diese Regeln sollten gewährleisten, dass alle für Dritte zugänglichen Speicherkapazitäten auf dem Markt angeboten werden, und zwar auf nichtdiskriminierende und transparente Weise, und dass einem Horten von Kapazitäten konsequent entgegengewirkt wird. Diese Vorschriften sollen auch die Einheitlichkeit mit den vorgeschlagenen Mindestanforderungen für die Ausnahme von Infrastrukturen gewährleisten.
Begründung
1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze
1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes
1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich
1.3. Aspekte betreffend Drittländer
2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden
2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen
2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden
3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.2. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.3. Finanzielle Aspekte
3.4. Rolle der Kommission
4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern
4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar
4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus
5. Verbessern des Funktionierens des Marktes
5.1. Ausnahmeregelung
5.2. Transparenz
5.3. Zugang zu Speicheranlagen
5.4. Zugang zu LNG-Terminals
5.5. Langfristige Liefervereinbarungen
5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes
6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit
6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 678/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden KOM (2007) 530 endg.; Ratsdok. 13046/07
... Um die Leitlinien rechtsverbindlich zu machen, wird in den Bestimmungen der Verordnung nun festgelegt, auf welche Weise der Netzzugang Dritter ermöglicht werden muss und wie Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement erfolgen sollten. Ferner werden die Transparenzanforderungen definiert und Maßnahmen vorgeschlagen, die die Entwicklung eines Sekundärmarkts im Bereich der Speicherkapazitäten ermöglichen sollen. Diese Regeln sollten gewährleisten, dass alle für Dritte zugänglichen Speicherkapazitäten auf dem Markt angeboten werden, und zwar auf nichtdiskriminierende und transparente Weise, und dass einem Horten von Kapazitäten konsequent entgegengewirkt wird. Diese Vorschriften sollen auch die Einheitlichkeit mit den vorgeschlagenen Mindestanforderungen für die Ausnahme von Infrastrukturen gewährleisten.
Begründung
1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze
1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes
1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich
1.3. Aspekte betreffend Drittländer
2. Stärkung der Befugnisse und der Abhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden
2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen
2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden
3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.4. Finanzielle Aspekte
3.5. Rolle der Kommission
4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern
4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar
4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus
5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes
5.1. Ausnahmeregelung
5.2. Transparenz
5.3. Zugang zu Speicheranlagen
5.4. Zugang zu LNG-Terminals
5.5. Langfristige Liefervereinbarungen
5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes
6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit
6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 1 Gründung der Agentur
Artikel 2 Rechtsstellung und Sitz
Artikel 3 Zusammensetzung
Artikel 4 Tätigkeiten der Agentur
Artikel 5 Allgemeine Aufgaben
Artikel 6 Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern
Artikel 7 Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden
Artikel 8 Sonstige Aufgaben
Artikel 9 Verwaltungsrat
Artikel 10 Aufgaben des Verwaltungsrates
Artikel 11 Regulierungsrat
Artikel 12 Aufgaben des Regulierungsrates
Artikel 13 Direktor
Artikel 14 Aufgaben des Direktors
Artikel 15 Beschwerdeausschuss
Artikel 16 Beschwerden
Artikel 17 Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof
Artikel 18 Haushaltsplan der Agentur
Artikel 19 Gebühren
Artikel 20 Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 21 Ausführung und Kontrolle des Finanzplans
Artikel 22 Finanzregelung
Artikel 23 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
Artikel 24 Vorrechte und Befreiungen
Artikel 25 Personal
Artikel 26 Haftung der Agentur
Artikel 27 Zugang zu Dokumenten
Artikel 28 Beteiligung von Drittländern
Artikel 29 Sprachenregelung
Artikel 30 Bewertung
Artikel 31 Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen
Drucksache 679/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen KOM (2007) 532 endg.; Ratsdok. 13049/07
... Ferner werden Transparenzanforderungen definiert und Maßnahmen vorgeschlagen, die die Entwicklung eines Sekundärmarkts im Bereich Speicherkapazitäten ermöglichen sollen.
Begründung
1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze
1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes
1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich
1.3. Aspekte betreffend Drittländer
2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden
2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen
2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden
3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.4. Finanzielle Aspekte
3.5. Rolle der Kommission
4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern
4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar
4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus
5. Verbesserung des funktionierens des Marktes
5.1. Ausnahmeregelung
5.2. Transparenz
5.3. Zugang zu Speicheranlagen
5.4. Zugang zu LNG-Terminals
5.5. Langfristige Liefervereinbarungen
5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes
6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit
6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 673/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54 /EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt KOM (2007) 528 endg.; Ratsdok. 13043/07
... Um die Leitlinien rechtsverbindlich zu machen, wird in den Bestimmungen der Verordnung nun festgelegt, auf welche Weise der Netzzugang Dritter ermöglicht werden muss und wie Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement erfolgen sollten. Ferner werden die Transparenzanforderungen definiert und Maßnahmen vorgeschlagen, die die Entwicklung eines Sekundärmarkts im Bereich der Speicherkapazitäten ermöglichen sollen. Diese Regeln sollten gewährleisten, dass alle für Dritte zugänglichen Speicherkapazitäten auf dem Markt angeboten werden, und zwar auf nichtdiskriminierende und transparente Weise, und dass einem Horten von Kapazitäten konsequent entgegengewirkt wird. Diese Vorschriften sollen auch die Einheitlichkeit mit den vorgeschlagenen Mindestanforderungen für die Ausnahme von Infrastrukturen gewährleisten.
Begründung
1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze
1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes.
1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich
1.3. Aspekte betreffend Drittländer
2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden
2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen
2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden
3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
3.4. Finanzielle Aspekte
3.5. Rolle der Kommission
4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern
4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar
4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus
5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes
5.1. Ausnahmeregelung
5.2. Transparenz
5.3. Zugang zu Speicheranlagen
5.4. Zugang zu LNG-Terminals
5.5. Langfristige Liefervereinbarungen
5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes
6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit
6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/54/EG
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4
Drucksache 246/05
... Der Kapazitätsvertrag regelt, welche Arten von Kapazität in welchem Umfang und an welchen Ein- und Ausspeisepunkten der Netzbetreiber aufgrund einer Buchung des Transportkunden vorhält. Die separate Form des Kapazitätsvertrags erleichtert die Handelbarkeit der darin enthaltenen Rechte am Sekundärmarkt. Der Portfoliovertrag bestimmt die geschuldete Transportleistung dadurch, dass gebuchte Kapazitäten an Einspeisepunkten vom Transportkunden mit gebuchten Kapazitäten an Ausspeisepunkten in eine definierte Beziehung gebracht werden. Das Erfordernis dazu ergibt sich aus der freien Zuordenbarkeit von Kapazitäten in einem entry/exit-System. Erst durch die vom Transportkunden vorzunehmende Festlegung enthält die Buchung für den Netzbetreiber wichtige Informationen darüber, welche Kapazitätsrechte der Transportkunde tatsächlich nutzen will. Der Bilanzkreisvertrag enthält neben der Beauftragung von Netzbetreibern mit der Durchführung des Bilanzausgleichs Regeln über die Abrechnung von Abweichungen der tatsächlichen Einspeisungen von den tatsächlichen Ausspeisungen in einem Bilanzkreis. Portfoliovertrag und Bilanzkreisvertrag können zwecks Vereinfachung durch Netzbetreiber zusammengefasst werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Organisation des Netzzugangs
§ 3 Grundlagen des Netzzugangs
§ 4 Kapazitätsrechte
§ 5 Hilfsdienste
§ 6 Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitäten
§ 7 Kapazitätsportfolio
§ 8 Besondere Regeln für örtliche Verteilnetze
§ 9 Grundsätze der Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität
§ 10 Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen
§ 11 Reduzierung der Kapazität nach Buchung
§ 12 Bestehende Transportverträge
§ 13 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten
§ 14 Handel mit Kapazitätsrechten
Teil 3 Anbahnung des Netzzugangs
§ 15 Verfahren für die Kapazitätsanfrage und Buchung
§ 16 Anforderungen an die Kapazitätsanfrage für einen Kapazitätsvertrag
§ 17 Bearbeitung der Kapazitätsanfrage durch den Netzbetreiber
Teil 4 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Mindestanforderungen an die Geschäftsbedingungen für den Gastransport
Teil 5 Veröffentlichungs- und Informationspflichten
§ 20 Veröffentlichung netzbezogener Daten
§ 21 Veröffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen
§ 22 Aufzeichnungspflichten und gemeinsame Veröffentlichungspflichten
Teil 6 Nutzung mehrerer Netze
§ 23 Zusammenarbeitspflichten
§ 24 Vertragsmanagement und Abwicklung
§ 25 Netzkopplungsvertrag
Teil 7 Bilanzausgleich
§ 26 Grundsätze
§ 27 Nominierungsverfahren
§ 28 Nominierungsersatzverfahren
§ 29 Standardlastprofile
§ 30 Basisbilanzausgleich
§ 31 Bilanzkreisbildung und Abrechnung mit Transportkunden
§ 33 Datenbereitstellung
Teil 8 Flexibilitätsdienstleistungen und Gasbeschaffenheit
§ 34 Flexibilitätsdienstleistungen
Teil 9 Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 36 Verfahren
Teil 10 Wechsel des Gaslieferanten
§ 37 Lieferantenwechsel
Teil 11 Messung
§ 38 Messung
§ 39 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
§ 40 Nachprüfung von Messeinrichtungen
§ 41 Vorgehen bei Messfehlern
Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde
§ 42 Festlegungen der Regulierungsbehörde
§ 43 Verfahren zur Vereinheitlichung von vertraglichen Netzzugangsbedingungen
Teil 13 Sonstige Bestimmungen
§ 44 Bußgeldvorschriften
§ 45 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
II. Finanzielle Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Teil 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Teil 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Teil 3
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Teil 5
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu Teil 6
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Teil 7
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu Teil 8
Zu § 34
Zu § 35
Zu Teil 9
Zu § 36
Zu Teil 10
Zu § 37
Zu Teil 11
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu Teil 12
zu § 42
Zu § 43
Zu Teil 13
Zu § 44
Zu § 45
Drucksache 85/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... es knüpfen an dieses Merkmal an, beispielsweise an die Regelungen über die Gültigkeit des Prospekts (§ 9 WpPG-E) und die Nachtragspflicht (§ 16 WpPG- E). Da es sich um weitreichende Pflichten des Emittenten oder Anbieters handelt, muss Rechtssicherheit darüber bestehen, dass jedenfalls dann kein öffentliches Angebot mehr vorliegt, wenn die Zulassung oder Einbeziehung des öffentlich angebotenen Wertpapiers zum Handel erfolgt. Hiermit wird nach allgemeiner Ansicht der Sekundärmarkt eröffnet, für den auf Grund anderer Regelungen (Zulassungsfolgepflichten, Dokument nach § 10 WpPG-E) eine Information des Marktes für die betroffenen Wertpapiere erfolgt. Der Anlegerschutz wird dadurch gewährleistet.
Drucksache 744/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Hypothekarkredit in der EU KOM (2005) 327 endg.
... 8. Der Weg, über eine verbraucherpolitisch angestoßene Produktharmonisierung einen EU-Markt für Hypothekarkredite zu schaffen, verspricht kaum Aussicht auf Erfolg. Stattdessen sollte ein auf Wettbewerb und gegenseitiger Anerkennung basierender Ansatz mit einem Maßnahmenbündel (etwa erleichterte Abtretbarkeit von dinglichen Sicherheiten, effizienter Portfoliohandel usw.) zur Schaffung eines funktionierenden Sekundärmarktes für Hypothekarkredite begleitet werden.
2 Verbraucherinformationen
Beratung und Kreditvermittlung
Vorzeitige Rückzahlung
Effektiver Jahreszins
Wucher und variable Zinssätze
2 Kreditvertrag
Durchsetzung und Rechtsbehelfe
2 Rechtsfragen
- Geltendes Recht
- Die Bonität des Kunden
- Zwangsversteigerungsverfahren
Hypothekarische Sicherheiten
- Grundbuchregister
- Eurohypothek
- Finanzierung von Hypothekarkrediten
Drucksache 744/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Hypothekarkredit in der EU KOM (2005) 327 endg.
... 6. Der Weg, über eine verbraucherpolitisch angestoßene Produktharmonisierung einen EU-Markt für Hypothekarkredite zu schaffen, verspricht kaum Aussicht auf Erfolg. Stattdessen sollte ein auf Wettbewerb und gegenseitiger Anerkennung basierender Ansatz mit einem Maßnahmenbündel (etwa erleichterte Abtretbarkeit von dinglichen Sicherheiten, effizienter Portfoliohandel usw.) zur Schaffung eines funktionierenden Sekundärmarktes für Hypothekarkredite begleitet werden.
Drucksache 85/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse Fz - R - Wi 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... es knüpfen an dieses Merkmal an, beispielsweise an die Regelungen über die Gültigkeit des Prospekts (§ 9 WpPG-E) und die Nachtragspflicht (§ 16 WpPG- E). Da es sich um weitreichende Pflichten des Emittenten oder Anbieters handelt, muss Rechtssicherheit darüber bestehen, dass jedenfalls dann kein öffentliches Angebot mehr vorliegt, wenn die Zulassung oder Einbeziehung des öffentlich angebotenen Wertpapiers zum Handel erfolgt. Hiermit wird nach allgemeiner Ansicht der Sekundärmarkt eröffnet, für den auf Grund anderer Regelungen (Zulassungsfolgepflichten, Dokument nach § 10 WpPG-E) eine Information des Marktes für die betroffenen Wertpapiere erfolgt. Der Anlegerschutz wird dadurch gewährleistet.
Drucksache 744/05
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Hypothekarkredit in der EU
KOM (2005) 327 endg.
... (11) Neben der derzeitigen Konsultation der Kommission sprechen auch viele externe Quellen5 für eine eher schwache Integration dieser Märkte, was insbesondere für die verfügbaren Produkte und die grenzübergreifende Kreditvergabe gilt; die Preisunterschiede (Spannen) sind demgegenüber schon heute recht gering. Eine unlängst erstellte Studie6 gelangte zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Märkten um separate Märkte mit eigenen Charakteristika und eigenen wirtschaftlichen Triebkräften handelt. Ebenfalls festgestellt wurde, dass anders als bei global tätigen Anlegern in hypothekarisch gesicherte Schuldverschreibungen (mortgage bonds) und hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (mortgage backed securities, MBS) zwischen den Marktteilnehmern von Primär- und Sekundärmarkt ein und desselben Landes nur geringe Querverbindungen bestehen. Der Anteil der direkten grenzübergreifenden Verkäufe ist gering (weniger als 1 % der Hypothekarkredite insgesamt)7 und weitgehend auf Ferienobjekte und Immobilien in Grenzgebieten beschränkt, die beide nur Nischencharakter haben.
Grünbuch Hypothekarkredite in der EU Text von Bedeutung für den EWR Einleitung
I SOLL die Kommission tätig werden?
II Verbraucherschutz
4 Verbraucherinformationen
Beratung und Kreditvermittlung
Vorzeitige Rückzahlung
Effektiver Jahreszins
Regeln in Bezug auf Wucher und variable Zinssätze
4 Kreditvertrag
Durchsetzung und Rechtsbehelfe
III Rechtsfragen Geltendes Recht
Bonität des Kunden
Bewertung von Grundstücken und Gebäuden
4 Zwangsversteigerungsverfahren
4 Steuern
IV HYPOTHEKARISCHE Sicherheiten Grundbuchregister
Euro -Hypothek
V Finanzierung von Hypothekarkrediten
Drucksache 702/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71 /EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen KOM (2004) 582 endg.; Ratsdok. 12555/04
... Der Primärmarkt für Bauelemente betrifft deren Einbau in der anfänglichen Verarbeitungs- und Herstellungsstufe eines komplexen Erzeugnisses. Sobald dieses komplexe Erzeugnis an einen Verbraucher veräußert und von diesem genutzt wird kann dieses verunfallen, defekt oder beschädigt werden und Teile müssen ersetzt oder repariert werden. Hierbei handelt es sich um den Sekundär- oder Anschlussmarkt für Ersatzteile. Das gleiche Teil kann sowohl als ursprüngliches Bauelement (Neuteil) auf den Primärmarkt als auch als Ersatzteil auf den Sekundärmarkt gelangen. Allerdings ist von dem vorliegenden Vorschlag ausschließlich der Sekundärmarkt (Anschlussmarkt) betroffen.
Drucksache 112/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten - COM(2018) 135 final
Drucksache 444/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Reflexionspapier der Kommission zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion COM(2017) 291 final
Drucksache 612/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) COM(2016) 590 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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