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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Signatarstaat"


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Drucksache 183/14

... Bosnien und Herzegowina ist Signatarstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Die Todesstrafe ist abgeschafft, wenngleich in der Verfassung der Republika Srpska in Artikel 11 für Kapitalverbrechen redaktionell weiterhin enthalten. Beide Entitäten haben die Todesstrafe aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Anlage II
(zu § 29a) Bosnien und Herzegowina Ghana Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Senegal Serbien.

Artikel 2
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 6/10

... (b) Die Beitrittsurkunden werden beim Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt das alle Regierungen der Signatarstaaten und später beigetretenen Staaten sowie den Generalsekretär von der Hinterlegung in Kenntnis setzen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens* zur Änderung des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens 30. Juni 2007

Artikel VIII

Artikel XVIII

Denkschrift

3 Allgemeines

3 Besonderes

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 861: Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Empfehlung der Vollversammlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 30. Juni 2007 zur Änderung des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens


 
 
 


Drucksache 504/09

... "1) im Rahmen der Verfolgung der Zielsetzungen des NVV, wie sie bei den früheren Überprüfungskonferenzen vereinbart wurden, insbesondere jetzt, da sich Bedrohungen aus mehreren Quellen ergeben, einschließlich der zunehmenden Verbreitung, der potenziellen Gefahr, dass diese Nukleartechnologie und radioaktives Material in die Hände krimineller Vereinigungen und Terroristen gerät, und der mangelnden Bereitschaft der Kernwaffenstaaten, die Signatarstaaten des NVV sind, ihre Nukleararsenale zu verringern oder zu beseitigen und sich von einer Militärdoktrin zu verabschieden, die auf nuklearer Abschreckung basiert,



Drucksache 80/1/07

... - Konsistenter Ansatz für den sicheren Betrieb an Flughäfen Der Bundesrat spricht sich gegen die Ausdehnung der Zuständigkeit der EASA auf Sicherheitsvorschriften für Flughäfen aus. Die Vorschriften zur Verkehrssicherheit des Luftverkehrs sind das Kernstück des Regelwerks der ICAO. Gerade hinsichtlich der Sicherheit auf Flughäfen besteht ein direkter Weisungsstrang von der ICAO an den Signatarstaat und von dessen Luftbehörde an den Flugplatzbetreiber. Durch Zwischenschaltung der EASA würde dieser Weisungsstrang unterbrochen. Die EASA sollte nicht die Rolle eines Regulators im Bereich der Flughafengestaltung und des Flughafenbetriebs übernehmen, zumal mit der Umsetzung der ICAO-Vorschriften über das Safety Management System in diesem Bereich ausreichend Vorkehrungen getroffen worden sind. Die Einschaltung einer weiteren Behörde führt zu einer erheblichen Zunahme von Bürokratie, verlangsamt die Prozesse und treibt die Kosten unnötig in die Höhe.



Drucksache 80/07 (Beschluss)

... - Konsistenter Ansatz für den sicheren Betrieb an Flughäfen Der Bundesrat spricht sich gegen die Ausdehnung der Zuständigkeit der EASA auf Sicherheitsvorschriften für Flughäfen aus. Die Vorschriften zur Verkehrssicherheit des Luftverkehrs sind das Kernstück des Regelwerks der ICAO. Gerade hinsichtlich der Sicherheit auf Flughäfen besteht ein direkter Weisungsstrang von der ICAO an den Signatarstaat und von dessen Luftbehörde an den Flugplatzbetreiber. Durch Zwischenschaltung der EASA würde dieser Weisungsstrang unterbrochen. Die EASA sollte nicht die Rolle eines Regulators im Bereich der Flughafengestaltung und des Flughafenbetriebs übernehmen, zumal mit der Umsetzung der ICAO-Vorschriften über das Safety Management System in diesem Bereich ausreichend Vorkehrungen getroffen worden sind. Die Einschaltung einer weiteren Behörde führt zu einer erheblichen Zunahme von Bürokratie, verlangsamt die Prozesse und treibt die Kosten unnötig in die Höhe.



Drucksache 795/1/04

... 3. Zur Empfehlung A der Kommission, nach der die Mitgliedstaaten allen in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Hochschuleinrichtungen die Einführung strenger interner Qualitätssicherungsmechanismen vorschreiben sollen, weist der Bundesrat darauf hin, dass Qualitätssicherung im Kern und gemäß der Autonomie der Hochschulen Aufgabe der einzelnen Hochschulen ist. Darüber hinaus haben sich alle Signatarstaaten der Berlin-Erklärung 2003 verpflichtet, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wirksame Systeme der Qualitätssicherung einzuführen. In Bergen 2005 werden die Bologna-Signatarstaaten u. a. über Auf- und Ausbau der nationalen Qualitätssicherungssysteme und deren internationale Vernetzung berichten. Die Schlussfolgerungen der Bergen-Konferenz bleiben abzuwarten. Sollten Defizite erkennbar werden, wird über geeignete weiterführende Maßnahmen im Rahmen des Bologna-Prozesses zu beraten sein.



Drucksache 795/04 (Beschluss)

... 3. Zur Empfehlung A der Kommission, nach der die Mitgliedstaaten allen in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Hochschuleinrichtungen die Einführung strenger interner Qualitätssicherungsmechanismen vorschreiben sollen, weist der Bundesrat darauf hin, dass Qualitätssicherung im Kern und gemäß der Autonomie der Hochschulen Aufgabe der einzelnen Hochschulen ist. Darüber hinaus haben sich alle Signatarstaaten der Berlin-Erklärung 2003 verpflichtet, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wirksame Systeme der Qualitätssicherung einzuführen. In Bergen 2005 werden die Bologna-Signatarstaaten u. a. über Auf- und Ausbau der nationalen Qualitätssicherungssysteme und deren internationale Vernetzung berichten. Die Schlussfolgerungen der Bergen-Konferenz bleiben abzuwarten. Sollten Defizite erkennbar werden, wird über geeignete weiterführende Maßnahmen im Rahmen des Bologna-Prozesses zu beraten sein. Zu den Rahmenvorgaben für die Qualitätssicherung an den Hochschulen in Deutschland verweist der Bundesrat auf die entsprechenden Regelungen im HRG (z.B. §§ 6 und 8) und die entsprechende Hochschulgesetzgebung der Länder.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.