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13 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Solvenzvorschriften"


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Drucksache 75/18

... Diese Richtlinie bezweckt weder die Harmonisierung nationaler Insolvenzvorschriften noch eine Änderung der Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen im Falle von Abwicklungen im Rahmen der Richtlinie



Drucksache 299/16

... Die Mitgliedstaaten können auch mehr tun, um die Rahmenbedingungen für Investitionen auf nationaler Ebene zu verbessern. Die Mitteilung vom 18. Mai 201643 gibt einen Überblick über die wichtigsten Ziele der länderspezifischen Empfehlungen 2016. Mitgliedstaaten, die über haushaltspolitischen Spielraum verfügen, sollten diesen nutzen, um die öffentlichen Investitionen in wachstumsfördernden Bereichen, wie Infrastruktur, Gesundheit, Bildung und Forschung, zu erhöhen. Zugleich sind weitere Maßnahmen notwendig, um private Investitionen zu fördern, und die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, die Verabschiedung von Strukturreformen zu beschleunigen und Investitionsengpässe, wie regulatorische und administrativen Hürden sowie umständliche und langwierige Genehmigungsverfahren, zu beseitigen. In einigen Mitgliedstaaten wurden noch Ineffizienzen im öffentlichen Auftragswesen, den Steuer- und Justizsystemen sowie bei den Insolvenzvorschriften festgestellt. Fortschritt bedeutet auch, einen stabilen Projektbestand zu ermitteln und die Koordinierung und Planung durch alle Ebenen der nationalen Verwaltung sicherzustellen. In diesem Sinne wird die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten weiterhin Wege aufzeigen und daran arbeiten, ungerechtfertigte nationale Hindernisse für den freien Kapitalverkehr, die einer reibungslos funktionierenden Kapitalmarktunion im Wege stehen, zu beseitigen. Ein entsprechender Bericht wird bis Ende 2016 vorgelegt werden.44



Drucksache 63/15

... Auch wenn die Gespräche über eine Harmonisierung wesentlicher Insolvenzvorschriften in den letzten rund dreißig Jahren aufgrund deren Komplexität nur schleppend vorangekommen sind, hat es bei den Kollisionsnormen für grenzübergreifende Insolvenzverfahren doch beträchtliche Fortschritte gegeben.36 Die zugrundeliegenden Rahmenvorschriften des nationalen Insolvenzrechts weisen jedoch immer noch unterschiedliche Grundmerkmale auf und sind nicht gleichermaßen effektiv.37 Eine Angleichung könnte zur Entstehung europaweiter Aktien- und Schuldverschreibungsmärkte beitragen, da Unsicherheiten für Investoren, die Risiken in verschiedenen Mitgliedstaaten bewerten müssen, verringert würden. Darüber hinaus können in vielen Mitgliedstaaten fehlende oder unzureichende Vorschriften über frühzeitige Umschuldungen, das Fehlen von Regelungen für eine "zweite Chance" und die übermäßig langen und teuren förmlichen Insolvenzverfahren dazu führen, dass Gläubiger nur niedrige Beitreibungsquoten erzielen und Investoren abgeschreckt werden. Um in Sachen Insolvenz voranzukommen, hat die Kommission eine Empfehlung für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen38 angenommen, in der sie die Mitgliedstaaten aufruft, frühe Restrukturierungsverfahren und Bestimmungen über eine "zweite Chance" einzuführen. Des Weiteren fordert sie die Mitgliedstaaten darin auf, eine Anwendung dieser Prinzipien auf die Überschuldung von Verbrauchern und Verbraucherinsolvenzen in Erwägung zu ziehen. Eine Evaluierung der Empfehlung ist für 2015 geplant.



Drucksache 38/12

... Von entscheidender Bedeutung ist insbesondere bei wirtschaftlichen Tätigkeiten der Zugang zu Finanzmitteln, da notwendige Anpassungen, die Investitionen erfordern, durch einen begrenzten Zugang zu externen Finanzierungsquellen verzögert oder gestoppt werden können. Ein solcher Zugang zu Finanzmitteln hängt nicht nur von den Kapitalmärkten oder öffentlicher finanzieller Unterstützung ab, sondern auch von anderen regulatorischen Faktoren wie Unternehmensbesteuerung oder Insolvenzvorschriften. Langwierige und beschwerliche Insolvenzverfahren können "schuldlos" gescheiterte Unternehmer vom Wiedereinstieg in die Geschäftswelt abhalten und somit den Erhalt bestehender bzw. die Schaffung neuer Stellen verhindern, obwohl es solide Belege dafür gibt, dass solche Unternehmen im zweiten Anlauf ein schnelleres Wachstum verzeichnen und widerstandsfähiger sind als traditionelle Unternehmensgründungen. 21



Drucksache 733/11

... (iii) sie sind als Eigenkapital zum Zwecke der Feststellung einer buchmäßigen Insolvenz eingestuft (sofern in den einzelstaatlichen Insolvenzvorschriften anwendbar);



Drucksache 741/11

... Um den Herausforderungen zu begegnen, vor denen die europäischen Unternehmen aufgrund der Wirtschaftskrise stehen, untersucht die Kommission im Einzelnen, inwieweit die Insolvenzverordnung reformiert werden muss. Anhand ihrer Schlussfolgerungen entwickelt die Kommission künftige Optionen für effizientere grenzübergreifende Insolvenzvorschriften, auch für Konzerne.



Drucksache 664/10

... en für Banken weiter harmonisiert werden müssen, mit dem möglichen Ziel, dass Banken verfahrenstechnisch und inhaltlich nach denselben Insolvenzvorschriften abgewickelt und liquidiert werden. Dies beinhaltet:



Drucksache 797/09

... Die nationalen Konzepte für die Abwicklung von Banken sind unterschiedlich motiviert. Insolvenzvorschriften dienen in der Regel zwei Hauptzielen: einerseits der fairen und vorhersehbaren Behandlung von Gläubigern und andererseits der Maximierung der Vermögenswerte, durch die Ansprüche von Gläubigern bedient werden. Bei spezifischen Insolvenzregelungen für Banken können dagegen Ziele der öffentlichen Ordnung wie die Stabilität der Finanzmärkte, die Kontinuität der Dienstleistungen und die Integrität der Zahlungssysteme Priorität genießen. Eine Einigung auf gemeinsame Ziele wird der neuen EU-Strategie Form und Inhalt geben.



Drucksache 153/06

... "Der Europäische Gesetzgeber hat entschieden, die Kreditrisikominderungsvorschriften der neuen Solvenzregelungen weitestgehend auch für Großkredite anzuerkennen. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass während die neuen Solvenzregelungen in diesem Punkt darauf ausgerichtet sind, eine angemessene und dauerhafte Absicherung des Kreditrisikos zu gewährleisten (im Kontext, dass Annahmen und Berechnungen auf Portfolio- oder Aktiva-Level angewendet werden), die Bestimmungen für Großkredite auf Stressszenarien im Kontext gegenparteispezifischer Konzentrationsrisiken abstellen. Der Europäische Gesetzgeber hält es jedoch für wünschenswert, für größtmögliche Kohärenz zwischen den Kreditrisikominderungsvorschriften der Solvenzregelungen und denen der Großkreditbestimmungen zu sorgen. Unterschiede sind z.B. dadurch begründet, dass es nicht angemessen ist grundsätzlich die Gewichtungen und Risikograde aus den Solvenzvorschriften zu übernehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu §§ 2b bis 2d.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

9. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wie folgt geändert:

10. Der bisherige § 8b wird zu § 8c und wie folgt neu gefasst:

11. Der bisherige § 8c wird zu § 8d.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

13. § 10a wird wie folgt gefasst:

14. § 10b Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

15. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

16. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

17. § 12 wird wie folgt geändert:

18. § 12a wird wie folgt geändert:

19. § 13 wird wie folgt geändert:

20. In § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6

21. § 13b wird wie folgt geändert:

22. § 13c Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

23. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

24. § 15 wird wie folgt geändert:

25. In § 18 Satz 4

26. § 19 wird wie folgt geändert:

27. § 20 wird wie folgt gefasst:

28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20c eingefügt:

29. § 22 wird wie folgt gefasst:

30. § 24 wird wie folgt geändert:

31. In § 24c Abs. 3 Satz 1 wird Nr. 1 wie folgt gefasst:

32. § 25 wird wie folgt geändert:

33. § 25a wird wie folgt geändert:

34. In § 25b Abs. 1 Satz 1

35. Nach § 26 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 26a eingefügt:

36. In § 28 Abs. 3

37. § 29 wird wie folgt geändert:

38. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:

39. § 31 wird wie folgt geändert:

40. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

41. In § 33a Satz 1

42. In § 33b Satz 1

43. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

44. § 44 wird wie folgt geändert:

45. § 44a wird wie folgt geändert:

46. In § 44b

47. § 45 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

48. § 45a wird wie folgt geändert:

49. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

50. Dem § 46d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

51. In § 46e Abs. 5 Satz 1

52. § 49 wird wie folgt gefasst:

53. § 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

54. In § 53b Abs. 3 Satz 1

55. § 53e wird wie folgt geändert:

56. In § 55a Abs. 1

57. In § 55b Abs. 1

58. § 56 wird wie folgt geändert:

59. § 64a wird aufgehoben.

60. § 64c wird aufgehoben.

61. § 64e wird wie folgt geändert:

62. In § 64f werden die Absätze 3 bis 6 aufgehoben.

63. Nach § 64g wird folgender § 64h angefügt:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 10
Neufassung des Kreditwesengesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

1. Ziele der Regelungen:

2. Regelungsansatz

2.1. Säule I - Mindestkapitalanforderungen

2.1.1. Standardansatz

2.1.2. Basis-IRB-Ansatz

2.1.3. Fortgeschrittener IRB-Ansatz

2.1.4. Anerkannte Sicherheiten, wie z.B. Bargeld, Gold, Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentfonds,

2.2. Säule II - Qualitative Bankenaufsicht

2.3. Säule III - Offenlegungspflichten

2.4. Verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

3. Rechtliche Regelungen zur Umsetzung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Gesetzesfolgen

1. Verstärkte Differenzierung nach Bonität des Schuldners/Auswirkungen auf den Mittelstand

2. Die gewünschte künftige Entwicklung sollte wie folgt aussehen:

3. Allgemeine finanzielle Auswirkungen und sonstige Kosten:

B. Besonderer Teil

I. Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

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Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

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Zu Nummer 18

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Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

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Zu Nummer 25

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Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

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Zu Nummer 32

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Zu Nummer 33

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Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

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Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

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Zu Nummer 40

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Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

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Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 45

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Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 38

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

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Zu Buchstabe b

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Buchstabe a

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Zu Buchstabe b

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

II. Zu Artikel 2 bis 9 Folgeänderungen in anderen Gesetzen

III. Zu Artikel 10 Neufassung des Kreditwesengesetzes

IV. Zu Artikel 11 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 865/06

... Im Bereich der Finanzdienstleistungen hat die Türkei einige Fortschritte erzielt. Das neue Bankengesetz und die Insolvenzvorschriften für den Versicherungs- und Zusatzrentensektor sind positive Entwicklungen. Allerdings wurden die für den Versicherungssektor relevanten Vorschriften nur in begrenztem Umfang übernommen. Im Bereich der Wertpapierdienstleistungen und der Wertpapiermärkte muss die Angleichung der Vorschriften für das Anlegerentschädigungssystem, die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen, die Offenlegungspflicht und die Prospektanforderungen weiter vorangetrieben werden. Die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden müssen gestärkt werden, dies gilt insbesondere für den Versicherungs- und Wertpapiermarkt.



Drucksache 1/17 PDF-Dokument



Drucksache 112/18 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.