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"Sportschifferscheinverordnung"


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Drucksache 402/09

... 1. Bei vorläufigen Maßnahmen gegen den Alkoholmissbrauch ändert § 13 Abs. 4 der Sportschifferscheinverordnung eine Informationspflicht für die Verwaltung. Ruht eine Fahrerlaubnis nach § 8b Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See, so muss nunmehr auch in diesen Fällen die Zentrale Verwaltungsstelle die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest davon unterrichten. Es werden im Schnitt bis zu acht Fälle im Jahr erwartet, so dass die Bürokratiekosten geringfügig sind. Im Übrigen führt die Verordnung für Verwaltungen, Bürger und Bürgerinnen sowie Unternehmen keine Informationspflichten ein, verändert diese oder schafft sie ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 402/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

§ 18f
Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

§ 24
Ruhen des Befähigungszeugnisses und vorläufige Fahruntersagung

§ 24a
Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen

§ 24b
Zuständige Behörde

§ 24c
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 2
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See

§ 8b
Ruhen der Fahrerlaubnis

§ 8c
Vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen

§ 8d
Zuständige Behörde

§ 8e
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Ziel

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Folgenabschätzung

IV. Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 – Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

a Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs §§ 24 bis 24c, Änderungsbefehl Nr. 5

§ 24
Ruhen des Befähigungszeugnisses

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

§ 24a
Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

§ 24b
Zuständige Behörde

Absatz 1

Absatz 2

§ 24c
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

b Weitere Umsetzung des STCW-Übereinkommens §§ 18b, 18c, 18f, 21, 25, 31, Änderungsbefehle Nummern 1. bis 4. sowie 6. und 7.

Zu § 18b

Zu § 18f

Zu § 21

Zu § 25

Zu § 31

2. Zu Artikel 2 – Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See § 8b Ruhen der Fahrerlaubnis

Absatz 1

Absätze 2 bis 5

Absatz 6

§ 8c
Vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen

§ 8d
Zuständige Behörde

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

§ 8e
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 10
Kosten

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

3. Zu Artikel 3 – Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung

4. Zu Artikel 4 – Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 891: Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften - Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in der Berufs- und Freizeitschifffahrt


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.