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13 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Steuerrückerstattung"


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Drucksache 467/12

... Wegen der vorgesehenen Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird es künftig noch häufiger vorkommen, dass die Restschuldbefreiung zu erteilen ist, bevor das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgehoben hat. Diese "asymmetrischen" Verfahren kommen zuweilen bereits heute vor. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 247/08) Leitlinien aufgezeigt, wie die Gerichte in diesen Fällen verfahren sollen. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung stellt der Gesetzentwurf in § 300 Absatz 1 InsO-E klar, dass das Insolvenzgericht nach Ablauf der Abtretungsfrist auch dann über die Restschuldbefreiung zu entscheiden hat, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und dass zuvor Gläubiger, Insolvenzverwalter oder Treuhänder und Schuldner anzuhören sind. Auch hinsichtlich des Umgangs mit dem Neuerwerb des Schuldners, der nach dem Ablauf der Abtretungsfrist im Insolvenzverfahren anfällt, übernimmt der Entwurf weitgehend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So beschränkt der Entwurf die Massezugehörigkeit des Neuerwerbs auf den Zeitraum der Abtretungsfrist nach § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO. Danach entfällt grundsätzlich der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb mit Ablauf der Abtretungsfrist, wenn dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird. Hat der Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO-E beantragt, so endet der Insolvenzbeschlag, wenn die weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegen und die Restschuldbefreiung im Verfahren erteilt wird. Hinsichtlich der Art des Neuerwerbs hat der Bundesgerichtshof bislang nicht differenziert. Der Entwurf erstreckt den insolvenzfreien Neuerwerb im Interesse eines "fresh start" für den Schuldner auf sämtliche Vermögenszuflüsse - also beispielsweise auch auf Schenkungen, Erbschaften und Steuerrückerstattungen - mit Ausnahme der Vermögenszuflüsse, die auf Tätigkeiten des Insolvenzverwalters beruhen und der Gläubigergesamtheit zugeordnet bleiben sollen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Neuerwerb, der aus Anfechtungsprozessen oder aus anderen bereits eingeklagten, massebefangenen Forderungen stammt. Da insbesondere durch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bereits eine Zuordnung zur Insolvenzmasse bestanden hat, wäre es unbillig, wenn Gläubiger einen Nachteil daraus hätten, dass der faktische Vermögenszufluss erst nach dem Ablauf der Abtretungsfrist erfolgt ist. Denn dies hängt nicht zuletzt von Zufälligkeiten wie beispielsweise von der Dauer eines Rechtsstreits ab. Der Insolvenzverwalter hat den nach Ablauf der Abtretungsfrist dem Schuldner zustehenden Neuerwerb treuhänderisch für den Schuldner zu vereinnahmen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Neuerwerb im Fall einer Versagung der Restschuldbefreiung für die Insolvenzmasse zur Verfügung steht.

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Drucksache 467/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 65
Verordnungsermächtigung

§ 287a
Entscheidung des Insolvenzgerichts

§ 288
Bestimmung des Treuhänders

§ 289
Einstellung des Insolvenzverfahrens

§ 297
Insolvenzstraftaten

§ 297a
Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung

§ 300a
Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

§ 303a
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Neunter Teil

§ 306
Eröffnungsantrag eines Gläubigers

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Artikel 6
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

§ 13
Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Artikel 8
Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 10
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 12
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

§ 66a
Kündigung im Insolvenzverfahren

§ 67c
Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens

II. Stärkung der Gläubigerrechte

III. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren und im Verbraucherinsolvenzverfahren

1. Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

2. Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren

a Umgestaltung des Einigungsversuchs

b Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften

c Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer n

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 20

Zur Änderung von § 288

Zur Änderung von § 289

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zur Änderung von § 297

Zur Einfügung von § 297a

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zur Änderung von § 300

Zur Einfügung von § 300a

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1990: Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen

3 Fazit


 
 
 


Drucksache 698/10

... Einige der Hindernisse, die die europäischen Bürger davon abhalten, sich im Binnenmarkt frei zu bewegen, frei niederzulassen und EU-weit Waren und Dienstleistungen zu erwerben, sind steuerlicher Natur. Unter anderem geht es um Schwierigkeiten in Bezug auf die Gewährung von Erleichterungen im Falle einer Doppelbesteuerung – wegen des begrenzten Anwendungsbereichs der Doppelbesteuerungsabkommen oder des Fehlens solcher Abkommen, wegen diskriminierender Steuervorschriften oder wegen der Überlappung verschiedener Steuersysteme –, um Schwierigkeiten aufgrund der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Steuergesetzgebung zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten oder um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einforderung von Steuerermäßigungen oder Steuerrückerstattungen in einem anderen Mitgliedstaat. Insbesondere für Grenzgänger können sich Probleme bei der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 698/10




Mitteilung

3 Einleitung

1. EIN starkes, nachhaltiges faires Wachstum in Partnerschaft mit den Unternehmen

1.1. Kreativität fördern und schützen

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.2. Neue Wege für ein nachhaltiges Wachstum bereiten

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.3. Kleine und mittlere Unternehmen fördern

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.4. Innovation und langfristige Investitionen finanzieren

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.5. Günstige rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Unternehmen schaffen

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.6. Auf internationalen Märkten wettbewerbsfähig sein

Vorschlag

Vorschlag

2. Vertrauen wiedergewinnen und die Europäischen Bürger in den Mittelpunkt des Binnenmarktes stellen

2.1. Öffentliche Dienste und Schlüsselinfrastrukturen optimieren

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

2.2. Die Solidarität im Binnenmarkt stärken

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

2.3. Zugang zu Beschäftigung und lebenslangem Lernen sichern

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

2.4. Neue Instrumente im Dienste der sozialen Marktwirtschaft

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

2.5. Ein Binnenmarkt im Dienste der Verbraucher

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

3. DIALOG, Partnerschaft, EVALUIERUNG – die Instrumente einer Guten Binnenmarktgovernance

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.1 Kreativität fördern und schützen

2.2 Die Solidarität im Binnenmarkt stärken


 
 
 


Drucksache 534/09

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die angekündigten Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbssituation der deutschen Landwirtschaft zügig umzusetzen und begrüßt die Absicht, die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2005 eingeführte Reduzierung der Steuerrückerstattung für Agrardiesel, ihre Begrenzung auf 10.000 Liter je Kalenderjahr und vergütungsberechtigten Betrieb sowie den Selbstbehalt von 350 Euro p. a. rückgängig zu machen.



Drucksache 534/1/09

... - , die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2005 eingeführte Reduzierung der Steuerrückerstattung für Agrardiesel, ihre Begrenzung auf 10.000 Liter je Kalenderjahr und vergütungsberechtigten Betrieb sowie den Selbstbehalt von 350 Euro p. a. rückgängig zu machen. Der Bundesrat fordert darüber hinaus, die Befristung dieser Regelung aufzuheben und fordert eine Harmonisierung auf dem Niveau wichtiger Mitbewerber in der EU.



Drucksache 534/09 (Beschluss)

... - die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2005 eingeführte Reduzierung der Steuerrückerstattung für Agrardiesel, ihre Begrenzung auf 10.000 Liter je Kalenderjahr und vergütungsberechtigten Betrieb sowie den Selbstbehalt von 350 Euro p. a. rückgängig zu machen. Der Bundesrat fordert darüber hinaus, die Befristung dieser Regelung aufzuheben und fordert eine Harmonisierung auf dem Niveau wichtiger Mitbewerber in der EU.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 534/09 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Landwirtschaft bei der Bewältigung der Auswirkungen der Wirtschaftskrise


 
 
 


Drucksache 618/07

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge5 durch die Einführung von Rechtsvorschriften für die Projektfinanzierung zu verbessern und zum Wachstumspotential des Landes beizutragen; hervorzuheben, dass die Schaffung eines gesunden, stabilen und vorhersehbaren Investitionsklimas eine wichtige Voraussetzung für die Anziehung ausländischer Investitionen in die Ukraine ist, und die ukrainische Regierung eindringlich aufzufordern, die Umsetzung ihrer geplanten Rechts- und Justizreformen fortzuführen und noch ungelöste Probleme wie die Mehrwertsteuerrückerstattung und Exportkontrollen vorrangig zu behandeln; die Mitgliedstaaten, die über erfahrene Beamte mit den entsprechenden Sprachkenntnissen verfügen, aufzufordern, Partnerschaftsabkommen zu schließen, um ihre ukrainischen Kollegen in Bezug auf den gemeinschaftlichen Besitzstand der Europäischen Union besser beraten zu können;



Drucksache 206/1/06

... en in der gewerblichen Schifffahrt nicht anwendbar. Eine Steuerbefreiung (bzw. Steuerrückerstattung) der Biokraftstoffe würde einen - allerdings nicht ausreichenden - Beitrag zur verstärkten Wettbewerbsfähigkeit leisten. Selbst mit Steuerbefreiung ist davon auszugehen, dass

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Drucksache 206/1/06




1. Zu Artikel 1 allgemein EnergieStG

2. Die Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe

3. Zu Artikel 1 allgemein EnergieStG

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 - neu - EnergieStG

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG

Zu Artikel 1

10. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 2 Satz 2 - neu - EnergieStG

11. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 2 Satz 3 und § 57 Abs. 5 Satz 1 EnergieStG

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11

Zu Artikel 1

13. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EnergieStG

14. Zu Artikel 1 § 51 EnergieStG und Artikel 2 § 9a StromStG

15. Zu Artikel 1 § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG

16. Zu Artikel 1 § 52 Abs. 1a - neu - EnergieStG

17. Zu Artikel 1 § 54 Abs. 1 Satz 2 - neu -; § 55 Abs. 1 Satz 2 - neu - EnergieStG

18. Zu Artikel 1 § 56 Abs. 2 Nr. 4 - neu - EnergieStG

19. Zu Artikel 1 § 57 EnergieStG

20. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 9a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 - neu - , 5 - neu - StromStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 206/06 (Beschluss)

... en in der gewerblichen Schifffahrt nicht anwendbar. Eine Steuerbefreiung (bzw. Steuerrückerstattung) der Biokraftstoffe würde einen - allerdings nicht ausreichenden - Beitrag zur verstärkten Wettbewerbsfähigkeit leisten. Selbst mit Steuerbefreiung ist davon auszugehen, dass

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Drucksache 206/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 allgemein EnergieStG

2. Zu Artikel 1 allgemein EnergieStG

3. Zu Artikel 1 EnergieStG

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 - neu - EnergieStG

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG

7. Zu Artikel 1 § 50 EnergieStG

8. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 2 Satz 2 - neu - EnergieStG

9. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 2 Satz 3 und § 57 Abs. 5 Satz 1 EnergieStG

10. Zu Artikel 1 § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EnergieStG

11. Zu Artikel 1 § 51 EnergieStG und Artikel 2 § 9a StromStG

12. Zu Artikel 1 § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG

13. Zu Artikel 1 § 52 Abs. 1a - neu - EnergieStG

14. Zu Artikel 1 § 54 Abs. 1 Satz 2 - neu -; § 55 Abs. 1 Satz 2 - neu - EnergieStG

15. Zu Artikel 1 § 56 Abs. 2 Nr. 4 - neu - EnergieStG

16. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 9a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 - neu - , 5 - neu - StromStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 479/2/05

... Die zuständige Behörde beauftragt regelmäßig gemeinnützige Pferderennvereine mit der Durchführung dieser staatlichen Aufgabe. Diesem Gedanken wurde im bisher geltenden Recht mit der Steuerrückerstattungsvorschrift des § 16 RennwLottG Rechnung getragen. Danach erhielten Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer zurück. Die Ausgestaltung der Rückerstattung lag in der Regelungskompetenz der Länder. Mit der bundeseinheitlich verbindlichen Rückerstattung soll auch weiterhin den hohen Aufwendungen der Rennvereine bei der Organisation der Pferderennen (Pflege der Rennbahnen, Gestellung der Preise etc.) sowie dem gesellschaftspolitischen Ziel der Leistungsprüfungen Rechnung getragen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/2/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes(Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht

§ 2
Steuerbefreiungen

§ 3
Bemessungsgrundlage

§ 4
Steuersatz

§ 5
Steuerschuldner

§ 6
Entstehung der Steuer

§ 7
Umrechnung fremder Währungen

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

§ 10
Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 11
Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

§ 12
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13
Nachschau

§ 14
Ermächtigung

§ 15
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Artikel 8
Änderung der Kleinbetragsverordnung

Artikel 9
Änderung der Spielverordnung

Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 - neu - SpEStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2

4. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2 Abs. 3 - neu -


 
 
 


Drucksache 479/1/05

... Die zuständige Behörde beauftragt regelmäßig gemeinnützige Pferderennvereine mit der Durchführung dieser staatlichen Aufgabe. Diesem Gedanken wurde im bisher geltenden Recht mit der Steuerrückerstattungsvorschrift des § 16 RennwLottG Rechnung getragen. Danach erhielten Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer zurück. Die Ausgestaltung der Rückerstattung lag in der Regelungskompetenz der Länder. Mit der bundeseinheitlich verbindlichen Rückerstattung soll auch weiterhin den hohen Aufwendungen der Rennvereine bei der Organisation der Pferderennen (Pflege der Rennbahnen, Gestellung der Preise etc.) sowie dem gesellschaftspolitischen Ziel der Leistungsprüfungen Rechnung getragen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/1/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht

§ 2
Steuerbefreiungen

§ 3
Bemessungsgrundlage

§ 4
Steuersatz

§ 5
Steuerschuldner

§ 6
Entstehung der Steuer

§ 7
Umrechnung fremder Währungen

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

§ 10
Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 11
Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

§ 12
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13
Nachschau

§ 14
Ermächtigung

§ 15
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Artikel 8
Änderung der Kleinbetragsverordnung

Artikel 9
Änderung der Spielverordnung

Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 479/05 (Beschluss)

... es veranstaltet werden werden durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert. Die zuständige Behörde beauftragt regelmäßig gemeinnützige Pferderennvereine mit der Durchführung dieser staatlichen Aufgabe. Diesem Gedanken wird im bisher geltenden Recht mit der Steuerrückerstattungsvorschrift des § 16 RennwLottG Rechnung getragen. Danach erhalten Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer zurück. Die Ausgestaltung der Rückerstattung liegt in der Regelungskompetenz der Länder. Mit der bundeseinheitlich verbindlichen Rückerstattung soll auch weiterhin den hohen Aufwendungen der Rennvereine bei der Organisation der Pferderennen (Pflege der Rennbahnen, Gestellung der Preise etc.) sowie dem gesellschaftspolitischen Ziel der Leistungsprüfungen Rechnung getragen werden. Der bisher im Sinne des § 16 RennwLottG auf den Totalisator entfallende Anteil an der Rennwettsteuer setzt sich in dem insoweit identischen Anteil an der Spieleinsatzsteuer fort.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/05 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht

§ 2
Steuerbefreiungen

§ 3
Bemessungsgrundlage

§ 4
Steuersatz

§ 5
Steuerschuldner

§ 6
Entstehung der Steuer

§ 7
Umrechnung fremder Währungen

§ 8
Anmeldung, Fälligkeit

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

§ 10
Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 11
Mitteilung an die Genehmigungsbehörde

§ 12
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13
Nachschau

§ 14
Ermächtigung

§ 15
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Artikel 8
Änderung der Kleinbetragsverordnung

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 703/2/04

... - von der Einführung einer Kappung bei der Mineralölsteuerrückerstattung Abstand genommen wird und die geplanten Einsparungen über eine lineare Kürzung je Liter realisiert werden,



Drucksache 710/04 (Beschluss)

... XI. Entbürokratisierung im Bereich der Mineralölsteuerrückerstattung



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.