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"Straßenreinigungsfahrzeuge"
Drucksache 575/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... e der Fall bei Förderungen nach der Förderrichtlinie für die Nachrüstung von Diesel-Bussen der Schadstoff-klassen Euro III, IV, V und EEV im Öffentlichen Personennahverkehr vom 21. Februar 2018 (Bundesanzeiger AT, 28. März 2018). Für schwere Kommunalfahrzeuge wie etwa Müllwagen oder Straßenreinigungsfahrzeuge ist dies etwa der Fall bei einer Förderung, wie sie im "Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten" vorgesehen ist. Die Anknüpfung an die finanzielle Förderung durch einen Titel des Bundes stellt die Einhaltung einer bestimmten Minderungsleistung sicher, da diese Voraussetzung für die genannte Förderung ist. Nur mit einer effektiven Minderungsleistung wird eine relevante Minderung der Stickstoffoxidemissionen der Fahrzeuge und damit eine Verbesserung der Luft erreicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 592/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 816. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2005
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug -Verordnung
... Nach geltendem Recht (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind die Hersteller von Chassisfahrzeugen zwar verpflichtet, auch Fahrzeuge zurückzunehmen, die von anderen mit Aufbauten (Wohnmobile, Krankenwagen, Betonmischer, Straßenreinigungsfahrzeuge, Kräne etc. pp.) versehen wurden. Sie trifft aber nicht die Pflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2, die Kosten hierfür zu übernehmen, weil es im geltenden Recht den § 3 Abs. 4 Nr. 6 gibt, der wie folgt lautet:
Drucksache 592/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug -Verordnung
... Nach geltendem Recht (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind die Hersteller von Chassisfahrzeugen zwar verpflichtet, auch Fahrzeuge zurückzunehmen, die von anderen mit Aufbauten (Wohnmobile, Krankenwagen, Betonmischer, Straßenreinigungsfahrzeuge, Kräne etc. pp.) versehen wurden. Sie trifft aber nicht die Pflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2, die Kosten hierfür zu übernehmen, weil es im geltenden Recht den § 3 Abs. 4 Nr. 6 gibt, der wie folgt lautet:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d § 3 Abs. 7
2. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 5 Abs. 3 Satz 4
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 8 Abs. 2
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 - neu - Anhang Nr. 3.2.3.3 Satz 2, Nr. 3.2.4.1 Satz 8 und 9 - neu -
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Suchbeispiele:
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Chemikalien ,
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