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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Strafrahmenlimitierung"


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Drucksache 284/13

... Aufgrund der Vielzahl der denkbaren Vortaten und der insoweit in Betracht kommenden Strafrahmen dieser Vortaten entspricht der Strafrahmen der Datenhehlerei - um eine angemessene Bestrafung je nach Vortat zu ermöglichen - dem der weiteren Anschlusstaten (§§ 257 Abs. 1, 258 Abs. 1, 259 Abs. 1 StGB). Eine Anpassung des Strafrahmens an die Grundtatbestände des § 202a Abs. 1 StGB und § 202b Abs. 1 StGB-E ist nicht erforderlich. Da als Vortaten sämtliche rechtswidrigen Taten in Betracht kommen und damit das von der Vortat betroffene Rechtsgut vom betroffenen Rechtsgut der Datenhehlerei unabhängig ist, bedarf es keines mit § 202a Abs. 1 StGB oder § 202b Abs. 1 StGB-E übereinstimmenden Strafrahmens oder einer Strafrahmenlimitierung entsprechend §§ 257 Abs. 2, 258 Abs. 3 StGB (vgl. insoweit auch die Kritik zu § 258 Abs. 3 StGB bei Fischer, a.a.O., § 258, Rn. 38 m.w. N.). Im Übrigen kann die Schwere der Vortat bei der konkreten Strafzumessung gem. § 46 StGB noch ausreichend Berücksichtigung finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 284/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 202d
Datenhehlerei

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3, 4 und 6

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 284/13 (Beschluss)

... Aufgrund der Vielzahl der denkbaren Vortaten und der insoweit in Betracht kommenden Strafrahmen dieser Vortaten entspricht der Strafrahmen der Datenhehlerei - um eine angemessene Bestrafung je nach Vortat zu ermöglichen - dem der weiteren Anschlusstaten (§ 257 Absatz 1, § 258 Absatz 1, § 259 Absatz 1 StGB). Eine Anpassung des Strafrahmens an die Grundtatbestände des § 202a Absatz 1 StGB und § 202b Absatz 1 StGB-E ist nicht erforderlich. Da als Vortaten sämtliche rechtswidrigen Taten in Betracht kommen und damit das von der Vortat betroffene Rechtsgut vom betroffenen Rechtsgut der Datenhehlerei unabhängig ist, bedarf es keines mit § 202a Absatz 1 StGB oder § 202b Absatz 1 StGB-E übereinstimmenden Strafrahmens oder einer Strafrahmenlimitierung entsprechend § 257 Absatz 2, § 258 Absatz 3 StGB (vgl. insoweit auch die Kritik zu § 258 Absatz 3 StGB bei Fischer, a.a.O., § 258, Rnr. 38 m.w. N.). Im Übrigen kann die Schwere der Vortat bei der konkreten Strafzumessung gemäß § 46 StGB noch ausreichend Berücksichtigung finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 284/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 202d
Datenhehlerei

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu § 202d

Zu § 202d

Zu § 202d

Zu § 202d

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Anlage 2
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.