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"Strafrahmenlimitierung"
Drucksache 284/13
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Aufgrund der Vielzahl der denkbaren Vortaten und der insoweit in Betracht kommenden Strafrahmen dieser Vortaten entspricht der Strafrahmen der Datenhehlerei - um eine angemessene Bestrafung je nach Vortat zu ermöglichen - dem der weiteren Anschlusstaten (§§ 257 Abs. 1, 258 Abs. 1, 259 Abs. 1 StGB). Eine Anpassung des Strafrahmens an die Grundtatbestände des § 202a Abs. 1 StGB und § 202b Abs. 1 StGB-E ist nicht erforderlich. Da als Vortaten sämtliche rechtswidrigen Taten in Betracht kommen und damit das von der Vortat betroffene Rechtsgut vom betroffenen Rechtsgut der Datenhehlerei unabhängig ist, bedarf es keines mit § 202a Abs. 1 StGB oder § 202b Abs. 1 StGB-E übereinstimmenden Strafrahmens oder einer Strafrahmenlimitierung entsprechend §§ 257 Abs. 2, 258 Abs. 3 StGB (vgl. insoweit auch die Kritik zu § 258 Abs. 3 StGB bei Fischer, a.a.O., § 258, Rn. 38 m.w. N.). Im Übrigen kann die Schwere der Vortat bei der konkreten Strafzumessung gem. § 46 StGB noch ausreichend Berücksichtigung finden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3, 4 und 6
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Drucksache 284/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Aufgrund der Vielzahl der denkbaren Vortaten und der insoweit in Betracht kommenden Strafrahmen dieser Vortaten entspricht der Strafrahmen der Datenhehlerei - um eine angemessene Bestrafung je nach Vortat zu ermöglichen - dem der weiteren Anschlusstaten (§ 257 Absatz 1, § 258 Absatz 1, § 259 Absatz 1 StGB). Eine Anpassung des Strafrahmens an die Grundtatbestände des § 202a Absatz 1 StGB und § 202b Absatz 1 StGB-E ist nicht erforderlich. Da als Vortaten sämtliche rechtswidrigen Taten in Betracht kommen und damit das von der Vortat betroffene Rechtsgut vom betroffenen Rechtsgut der Datenhehlerei unabhängig ist, bedarf es keines mit § 202a Absatz 1 StGB oder § 202b Absatz 1 StGB-E übereinstimmenden Strafrahmens oder einer Strafrahmenlimitierung entsprechend § 257 Absatz 2, § 258 Absatz 3 StGB (vgl. insoweit auch die Kritik zu § 258 Absatz 3 StGB bei Fischer, a.a.O., § 258, Rnr. 38 m.w. N.). Im Übrigen kann die Schwere der Vortat bei der konkreten Strafzumessung gemäß § 46 StGB noch ausreichend Berücksichtigung finden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Anlage 2 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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