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28 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Streckenlänge"


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Drucksache 157/19 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind in § 2 Absatz 3 Nummer 3 die Wörter "einer Länge von" durch die Wörter "einer Streckenlänge von jeweils" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG


 
 
 


Drucksache 157/1/19

... In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind in § 2 Absatz 3 Nummer 3 die Wörter "einer Länge von" durch die Wörter "einer Streckenlänge von jeweils" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG


 
 
 


Drucksache 543/14

... Durch die Ausweitung des Streckennetzes um weitere ca. 1 100 km vierstreifige Bundesstraßen werden aus ca. 14 000 km mautpflichtiger Streckenlänge dann ca. 15 100 km. Entsprechend wird davon ausgegangen, dass auch die Bürokratiekosten - entsprechend der Länge des Streckennetzes - um 7,86 Prozent steigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Drittes Gesetz

Artikel 1

§ 13a
Übergangsregelungen

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes

Anlage 1a
(zu § 13a Absatz 2) Mautsätze im Zeitraum vom ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstaßenmautgesetzes] bis zum Beginn des Tages, ab dem die Anlage 1 nach Maßgabe des § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, anzuwenden ist.

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage:

2. Ziel

3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gesetzgebungskompetenz

7. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Nachhaltigkeit

II. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3091: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 392/13

... (2) Die zurückgelegte Strecke wird für jeden benutzten Abschnitt des mautpflichtigen Streckennetzes (Mautabschnitt) gesondert ermittelt. Ein Abschnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunkten im Sinne des § 3a Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 3a Absatz 2. Die Länge jedes Abschnitt es bezieht sich auf den Schnittpunkt der verknüpften Straßenachsen oder in Ermangelung einer Straßenachse auf den Beginn oder das Ende der mautpflichtigen Strecke und ist kaufmännisch auf volle 100 Meter zu runden. Die so ermittelten Streckenlängen werden nachrichtlich im Internet unter www.mauttabelle.de veröffentlicht. Wird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren, so ist dieser gleichwohl mit seiner ermittelten Streckenlänge der Mauterhebung zu Grunde zu legen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 392/13




Erstes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

§ 3
Mautsätze und Mautberechnung

§ 3a
Knotenpunkte

§ 8a
Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland

§ 14
Alt-Sachverhalte

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3).

Anlage 2
(zu § 14 Absatz 1) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August 2007

Anlage 3
(zu § 14 Absatz 2) Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008

Artikel 2
Änderung der Lkw-Maut-Verordnung

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 389/13

... 2. Personenbahnhöfe betreiben, die im Falle der Nummer 1 nach Streckenlänge und Betriebsleistung und im Falle der Nummer 2 nach dem Aufkommen von Reisenden von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 389/13




§ 9c
Überwachung der Entflechtungsvorschriften


 
 
 


Drucksache 109/13

... Im Interesse einer zügigen Mittelbewilligung legt Absatz 2 eine Ausschlussfrist (1. Februar) fest, bis zu der Anträge für das laufende Haushaltsjahr bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein müssen. Die Übergangsregelung wird erforderlich, da das Gesetz nicht vor dem 1. Februar des Jahres 2013 in Kraft tritt. Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes. Erfüllen mehrere Anträge die Fördervoraussetzungen und würde bei Bewilligung aller beantragten Mittel das Volumen der Haushaltsmittel überschritten, so entscheidet die Dringlichkeit. Für die Reihung von konkurrierenden Vorhaben hinsichtlich ihrer Dringlichkeit ist das Verhältnis von Barwert des beabsichtigten Vorhabens zur Streckenlänge maßgebend. Je geringer der vorstehende Koeffizient ist, desto dringlicher ist ein Vorhaben zu bewerten. Da bei ortsfesten Betriebsleitsystemen Angaben über die Länge des geförderten Schienenwegs nicht gegeben sind, tritt an ihre Stelle die Länge des Stell- oder Verantwortungsbereichs. Sofern mehrere Vorhaben die gleiche Dringlichkeit aufweisen, entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr (Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz - SGFFG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Investitionen

§ 3
Finanzierung

§ 4
Erstattung von Investitionsmitteln des Bundes

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)

§ 7h
Gebühren und Auslagen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Regelung

II. Lösung

II.1 Bisherige Rechtslage

II.2 Künftige Rechtslage

III. Inhalt der Regelung

IV. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Alternativen

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

VIII. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

VIII.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand für den Bund

b. Erfüllungsaufwand für die Länder und die Kommunen

IX. Weitere Kosten

X. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

XI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

3 Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2411: Entwurf eines Gesetzes über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz (BMVBS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Erfüllungsaufwand:


 
 
 


Drucksache 559/2/12

... "(5) Die Bundesnetzagentur kann zugunsten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen Ausnahmen von der hier vorgesehenen Regulierung definieren, wenn diese Schienenwege oder andere Eisenbahninfrastrukturen betreiben, die nach Streckenlänge und Betriebsleistung von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/2/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 ERegG

3. Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ERegG § 2 Absatz 2 ERegG § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG § 61 ERegG § 71 Absatz 1 Nummer 5 ERegG

§ 61
Missbräuchliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen beim Vertrieb von Fahrausweisen und Bahnstrom

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 ERegG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Nummer 10 ERegG § 15 Absatz 1 Nummer 1 ERegG § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 6 ERegG § 22 Absatz 5 ERegG

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 10 - neu - ERegG

7. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ERegG

8. Zu Artikel 1 § 31 Satz 2 ERegG

9. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 38 Satz 2 - neu - ERegG , zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9 Absatz 2 AEG

10. Zu Artikel 1 § 37 ERegG

§ 37
Kapitalverzinsung

11. Zu Artikel 1 § 38 ERegG

12. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Satz 4 - neu - ERegG

13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ERegG

14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - ERegG

15. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 5 ERegG

16. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 ERegG

17. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 5 - neu - ERegG

18. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 ERegG

19. Zu Artikel 1 § 45a - neu -, § 70 Absatz 2a - neu -, § 71 Absatz 1a - neu - ERegb

§ 45a
Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten

20. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG

21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 ERegG

22. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 4 ERegG

23. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 ERegG

24. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - 5a Absatz 2a - neu - AEG , Nummer 12 Buchstabe 0a - neu -, 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG

25. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 9c AEG

§ 9c
Überwachung der Entflechtungsvorschriften

26. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 12 Absatz 3 Satz 2 AEG

27. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AEG

28. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - AEG

29. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 14a AEG

§ 14a
Lärmmonitoring

30. Zu Artikel 2a - neu - § 25 DBGrG

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Zu § 25

Zu § 25

31. Zu Artikel 3a - neu - Inhaltsübersicht § 7a - neu -,§§ 8a und b - neu - BSWAG

'Artikel 3a Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

§ 7a
Infrastruktur- und Zustandsbericht

§ 8a
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 8b
Übertragung regionaler Netze und neue Betreibermodelle

Zu § 7a

Zu § 7a

Zu § 8a

Zu § 8a

Zu § 8b

32. Zu Artikel 3b - neu - § 43 Absatz 1 Satz 2 BImSchG *

'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

33. Zu Artikel 3b - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG

'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

34. Zu Artikel 4a - neu - § 26 BEZNG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26


 
 
 


Drucksache 553/10 (Beschluss)

... (2e) Betreiber von Schienenwegen, deren zusammenhängende Netze jeweils nicht mehr als 100 Kilometer Streckenlänge aufweisen, und Betreiber von nicht regelspurigen Schienenwegen sind für diese Schienenwege von der Pflicht zur Gewährung eines Bonus nach Absatz 2a ausgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 553/10 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)

Artikel 1
Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung

§ 26
Außerkrafttreten

'Anlage 3 zu § 21 Absatz 2a

1. Bei Einhaltung der Grenzwerte nach TSI Fahrzeuge - Lärm

2. Bei Unterschreitung der Grenzwerte nach TSI Fahrzeuge - Lärm

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 Nummer 1

Absatz 2b

Absatz 2c

Absatz 2d

Absatz 2e

Absatz 2f

Absatz 2g

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 553/10

... (2e) Betreiber von Schienenwegen, deren zusammenhängende Netze jeweils nicht mehr als 100 Kilometer Streckenlänge aufweisen, und Betreiber von nicht regelspurigen Schienenwegen sind für diese Schienenwege von der Pflicht zur Gewährung eines Bonus nach Absatz 2a ausgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 553/10




Entwurf

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung

§ 26
Außerkrafttreten

'Anlage 3 zu § 21 Absatz 2a

1. Bei Einhaltung der Grenzwerte nach TSI Fahrzeuge - Lärm

2. Bei Unterschreitung der Grenzwerte nach TSI Fahrzeuge - Lärm

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 Nummer 1

Absatz 2a

Absatz 2b

Absatz 2c

Absatz 2d

Absatz 2e

Absatz 2f

Absatz 2g

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 532/1/10

... 11.b) Es ist jedoch festzustellen, dass auf Grund der Ausgestaltung dieser Luftverkehrsteuer keine oder nur eine geringe umwelt- und verkehrspolitische Steuerungswirkung zu erwarten ist. Da die Steuer lediglich in drei nach Streckenlänge differenzierten Stufen erhoben wird, bleiben die tatsächlich verursachten Emissionen sowie der eigentliche Energieverbrauch unberücksichtigt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem nächsten Schritt die Luftverkehrsteuer so umzugestalten, dass sie entsprechende Anreize für die Reduzierung von Treibstoffverbrauch und Emissionen schafft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/1/10




Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zur Eingangsformel

Zu Artikel 1

13. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 4 LuftVStG

14. Zu Artikel 3 § 14 Absatz 1, § 55 Absatz 4, § 96 Absatz 3 InsO

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 3

15. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO

16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 InsO

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 55 Absatz 4 InsO

18. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 96 Absatz 3 InsO

19. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung

20. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung

21. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstaben c und d § 54 Absatz 2 und 3 EnergieStG Nummer 2 Buchstaben b und c § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG , zu Artikel 7 Nummer 2 § 9b Absatz 2 StromStG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 StromStG Zu Artikel 8 StromStV

22. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 § 54 Absatz 2 und 3, § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG Artikel 7 Nummer 2 und 3 § 9b Absatz 2, § 10 StromStG

23. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein

Zu Buchstabe b

24. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

26. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein

27. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes *

28. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein *

29. Zu Artikel 7 StromStG und Artikel 8 StromStV

30. Zu Artikel 13 Nummer 1 und 2 § 2 Absatz 1 Satz 2,

31. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 7 Satz 2 BEEG


 
 
 


Drucksache 716/08 Streckenlänge

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 716/08




Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

I. Diskriminierungsfreier Zugang zu Schienenwegen

II. Diskriminierungsfreier Zugang zu Serviceeinrichtungen

III. Kontrolle der Höhe der Zugangsentgelte

IV. Qualitätssicherung des Schienenverkehrs

V. Anreizregulierung

VI. Internationale Kontakte

VII. Öffentlichkeitsarbeit


 
 
 


Drucksache 321/07

... Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder."



Drucksache 734/07

... - Im Rahmen einer Veranstaltung dürfen je 30 km Streckenlänge je eine, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Sonderprüfungen mit Renncharakter auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Der Veranstalter kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften abseits öffentlicher Straßen weitere Sonderprüfungen mit Renncharakter abhalten. Sonderprüfungsstrecken auf öffentlichen Straßen dürfen in der Regel während einer Veranstaltung nur einmal durchfahren werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 734/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeines

II. Kosten und Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

III. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten

V. Gender Mainstreaming

VI. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:


 
 
 


Drucksache 818/06

... Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 818/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

zu § 5

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 818/06 (Beschluss)

... Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 818/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

1. § 5 wird wie folgt geändert:

2. § 12 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 12

Zu § 12

Zu § 12

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 269/04

... (5) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann Befreiungen von den Absätzen 1, 2 und 4 genehmigen, wenn ein öffentlicher Betreiber der Schienenwege Schienenwege betreibt, die nach Streckenlänge und Betriebsleistung von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. (6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

4. In § 5 Abs. 1a wird nach dem Wort sind folgender Halbsatz eingefügt:

5. § 6 wird wie folgt geändert:

6. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

7. § 9 wird wie folgt geändert:

8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

9. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe § 3 Nr. 1 durch die Angabe § 3 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt

10. § 14 wird wie folgt gefasst:

11. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt:

12. § 26 wird wie folgt geändert:

13. § 28 wird wie folgt geändert:

14. § 34 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

Artikel 3
Anpassung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 4
Neufassung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Allgemeines

Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

Struktur der Eisenbahnen

Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur

5 Gesetzgebungskompetenz

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Nummer 1

Nummer 1

§ 2
Abs. 3a

§ 2
Abs. 3b

Nummer 2

Nummer 2

Nummer 2

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 5

Nummer 5

Nummer 5

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 6

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Nummer 12

Nummer 12

Nummer 13

Nummer 13

Nummer 14

Artikel 2
Allgemeines

Artikel 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 4

Artikel 5


 
 
 


Drucksache 955/04

... (e) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann Befreiungen von den Absätzen 1, la, 1c und 1d genehmigen, wenn die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen betriebenen Schienenwege nach Streckenlänge und Betriebsleistung von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Eisenbahninfrastruktureinrichtungen.



Drucksache 269/1/04

... "Die zuständige Genehmigungsbehörde kann Befreiungen von Satz 1 genehmigen, wenn ein öffentlicher Betreiber der Schienenwege solche Schienenwege betreibt, die nach Streckenlänge und Betriebsleistung von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/1/04




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe ao - neu - § 2 Abs. 2a - neu - AEG

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 2 Abs. 3a AEG

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 2 Abs. 3a Satz 2 - neu - AEG

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG

6. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AEG

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 AEG

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 8 Abs. 3 Satz 2 - neu - AEG

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 9 Abs. 1a Satz 1, erster Halbsatz und Absatz 1c Satz 1 AEG

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 9 Abs. 1e - neu - AEG

12. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 9a Abs. 7 - neu - AEG

13. Zu Artikel 1 Nr. 8a - neu - § 9b - neu - AEG

14. Zu Artikel 1 Nr. 8a - neu - § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 - neu - AEG

15. Zu Artikel 1 Nr. 8a - neu - § 11 Abs. 6 - neu - AEG

16. Zu Artikel 1 Nr. 9a - neu - § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG

17. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG

18. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 14 Abs. 5 und 6 AEG

19. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c § 34 Abs. 2 Satz 1 AEG

20. Zu Artikel 2a - neu - § 1 Abs. 2 Nr. 3 - neu - EBHaftPflV


 
 
 


Drucksache 269/04 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nr. 6 § 8 ist Absatz 3 folgender Satz anzufügen: "Die zuständige Genehmigungsbehörde kann Befreiungen von Satz 1 genehmigen, wenn ein öffentlicher Betreiber der Schienenwege solche Schienenwege betreibt, die nach Streckenlänge und Betriebsleistung von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/04 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe ao - neu - § 2 Abs. 2a - neu - AEG

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 2 Abs. 3a AEG

4. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 2 Abs. 3a Satz 2 - neu - AEG

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG

6. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AEG

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 AEG

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 8 Abs. 3 Satz 2 - neu - AEG

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 9 Abs. 1a Satz 1, erster Halbsatz und Absatz 1c Satz 1 AEG

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 9 Abs. 1e - neu - AEG

11. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 9a Abs. 3 Satz 2 - neu - AEG

12. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 9a Abs. 7 - neu - AEG

13. Zu Artikel 1 Nr. 8a - neu - § 9b - neu - AEG

14. Zu Artikel 1 Nr. 8a - neu - § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 - neu - AEG

15. Zu Artikel 1 Nr. 8a - neu - § 11 Abs. 6 - neu - AEG

16. Zu Artikel 1 Nr. 9a - neu - § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG

17. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG

18. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 14 Abs. 1 Satz 3a - neu - bis 3c - neu - AEG

19. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 14 Abs. 5 und 6 AEG

20. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c § 34 Abs. 2 Satz 1 AEG

21. Zu Artikel 2a - neu - § 1 Abs. 2 Nr. 3 - neu - EBHaftPflV


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.