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"Strom- oder Wasserrechnung"


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Drucksache 876/08 (Beschluss)

... 3. Nach der bisher geltenden Fassung der EU-Zinsrichtlinie sind die Kreditinstitute dazu verpflichtet, den Wohnsitz des Kunden anhand eines beweiskräftigen Dokuments zu bestimmen. Als beweiskräftiges Dokument gilt nach Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 30. Januar 2008 (BStBl I, S. 320) beispielsweise eine Strom- oder Wasserrechnung, aber auch eine vom Kunden unterzeichnete Erklärung. Nach Artikel 3 des Richtlinienvorschlags soll künftig der Wohnsitz von den Kreditinstituten anhand des Personalausweises oder eines amtlichen Dokuments oder Identitätsnachweises festgestellt werden. Dies stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar und würde deutlichen administrativen Mehraufwand nach sich ziehen. In einer Vielzahl von Ländern ist die Anschrift nicht im Pass oder Personalausweis eingetragen. Auch kann die im Pass eingetragene Anschrift z.B. in Umzugsfällen veraltet sein. Viele Länder haben darüber hinaus keine den deutschen Vorschriften vergleichbaren Meldebehörden, so dass der Kunde nicht im Besitz einer Meldebescheinigung ist, die als amtliches Dokument gelten könnte. Dies führte bereits bei Einführung der EU-Zinsrichtlinie im Jahre 2005 zu erheblichen Schwierigkeiten, konnte jedoch mit der praktikablen Regelung, wonach eine Selbsterklärung des Kunden als Nachweis genügt, befriedigend gelöst werden. Sollte nunmehr nur ein amtliches Dokument als Wohnsitznachweis gelten, würden sich diese Probleme in verschärfter Form erneut stellen. Es ist nicht zu befürchten, dass die bisherige Regelung missbrauchsanfällig ist und daher verschärft werden müsste. Denn in Fällen, in denen ein Kunde von der EU in ein Drittland umzieht, ist bereits heute die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung vorgesehen. Dies reicht aus.



Drucksache 876/1/08

... 3. Nach der bisher geltenden Fassung der EU-Zinsrichtlinie sind die Kreditinstitute dazu verpflichtet, den Wohnsitz des Kunden anhand eines beweiskräftigen Dokuments zu bestimmen. Als beweiskräftiges Dokument gilt nach Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 30. Januar 2008 (BStBl I, S. 320) beispielsweise eine Strom- oder Wasserrechnung, aber auch eine vom Kunden unterzeichnete Erklärung. Nach Artikel 3 des Richtlinienvorschlags soll künftig der Wohnsitz von den Kreditinstituten anhand des Personalausweises oder eines amtlichen Dokuments oder Identitätsnachweises festgestellt werden. Dies stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar und würde deutlichen administrativen Mehraufwand nach sich ziehen. In einer Vielzahl von Ländern ist die Anschrift nicht im Pass oder Personalausweis eingetragen. Auch kann die im Pass eingetragene Anschrift z.B. in Umzugsfällen veraltet sein. Viele Länder haben darüber hinaus keine den deutschen Vorschriften vergleichbaren Meldebehörden, so dass der Kunde nicht im Besitz einer Meldebescheinigung ist, die als amtliches Dokument gelten könnte. Dies führte bereits bei Einführung der EU-Zinsrichtlinie im Jahre 2005 zu erheblichen Schwierigkeiten, konnte jedoch mit der praktikablen Regelung, wonach eine Selbsterklärung des Kunden als Nachweis genügt, befriedigend gelöst werden. Sollte nunmehr nur ein amtliches Dokument als Wohnsitznachweis gelten, würden sich diese Probleme in verschärfter Form erneut stellen. Es ist nicht zu befürchten, dass die bisherige Regelung missbrauchsanfällig ist und daher verschärft werden müsste. Denn in Fällen, in denen ein Kunde von der EU in ein Drittland umzieht, ist bereits heute die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung vorgesehen. Dies reicht aus.



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