Drucksache 876/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften
... Übereinkommen ein. Eine Versicherungspflicht zur Deckung der Güterschadenshaftung außerhalb des Montrealer Übereinkommens besteht nach nationalem Recht nicht. Damit ergibt sich die Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für Passagier- und Güterschäden aus nationalem Recht zum einen für solche Luftbeförderungen, auf die die EG-Verordnung Nr. 2407/92 nicht anwendbar ist, weil sie durch einen Luftfrachtführer erfolgen, der keiner Betriebsgenehmigung nach der EG-Verordnung Nr. 2407/92 bedarf. Dies sind insbesondere Luftfrachtführer, die Luftverkehr nicht als Haupttätigkeit betreiben (etwa Flugpauschalreiseveranstalter) (Artikel 4 Abs. 1 b EG-Verordnung Nr. 2407/92) oder die mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb, Ultraleichtflugzeugen oder im Wege eines Rundflugs befördern (Artikel 1 Abs. 2 EG-Verordnung Nr. 2407/92). Zum anderen folgt die Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für Passagier- und Güterschäden aus nationalem Recht für solche Haftungen, zu deren Deckung Artikel 7 EG-Verordnung Nr. 2407/92 nicht verpflichtet. Dies sind insbesondere Schadensersatzhaftungen für nicht unfallbedingte Substanzschäden an Gepäck und Gütern sowie für Verspätungsschäden, die schon vom Wortlaut des Artikels 7 EG-Verordnung Nr. 2407/92 nicht erfasst sein dürften oder die jedenfalls regelmäßig nicht unfallbedingt sind. Diese Versicherungspflicht wird für die Passagierschadenshaftung durch die
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