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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Substitutionspatientinnen und -patienten"


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Drucksache 79/09

... Der nicht-suchtmedizinisch qualifizierte Vertreter stimmt die Behandlung der absehbar behandlungsbedürftigen Substitutionspatientinnen und -patienten vor Vertretungsbeginn mit dem suchtmedizinisch qualifizierten, substituierenden Arzt ab (Satz 5). Die Substitutionsbehandlung eines opiatabhängigen Patienten ist eine für einen längeren Zeitraum angelegte Behandlung, deren Kontinuität auch während einer Vertretung gewährleistet sein soll. Der nicht-suchtmedizinisch qualifizierte Vertreter sollte von dem beim Substitutionspatienten etablierten Behandlungskonzept nur bei unvorhergesehenen Entwicklungen abweichen. Ist eine solche nicht vorab abgesprochene Änderung des Therapiekonzeptes erforderlich, muss der Vertreter – außer in einem Notfall – mit dem vertretenen, suchtmedizinisch qualifizierten Arzt Kontakt aufnehmen und sich erneut abstimmen (Satz 6). Gelingt dies nicht oder nicht innerhalb einer der Dringlichkeit des Behandlungsfalles angemessenen Frist, ist ein anderer suchtmedizinisch qualifizierter Arzt als Konsiliarius einzubeziehen (Satz 7).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 79/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dreiundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand der Verordnung

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Kosten und Preiswirkungen

IV. Bürokratiekosten

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 672: Entwurf der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (23. BtMÄndV)


 
 
 


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