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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Systemanforderungen"


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Drucksache 69/17 (Beschluss)

... es erfüllen muss, damit es nach Absatz 1 mittels der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion bestimmungsgemäß betrieben werden darf. Der Aufzählung der Systemanforderungen in § 1a Absatz 2 StVG-E, die nach dessen Absatz 4 Nummer 2 durch internationale Vorschriften hinterlegt sein müssen, liegt nach der Begründung des Gesetzentwurfs und der Ausgestaltung des § 1b StVG-E die Überlegung zugrunde, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nur und erst dann zulässig sein soll, wenn das jeweilige System so ausgereift ist, dass der Fahrzeugführer von seinen Fahraufgaben einschließlich der Überwachung der Straßen-, Witterungs-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse sowie der Einhaltung der Verkehrsvorschriften weitgehend entbunden werden und sich auf das System - begrenzt durch § 1b StVG-E - verlassen kann. Nach der Konzeption des Gesetzentwurfs ist allerdings nicht klar erkennbar, ob bzw. an welche besonderen Voraussetzungen bereits die Zulassung nach § 1 StVG eines Kraftfahrzeugs, das mit einem hoch- oder vollautomatisierten Fahrsystem ausgestattet ist, gebunden ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, dass die Zulassung im Sinne des § 1 StVG von Fahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion nicht unter der Bedingung steht, dass bereits internationale Vorschriften zur hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion vorliegen. Im Hinblick auf die enormen Risiken eines nicht ausgereiften automatisierten Fahrsystems oder der falschen Verwendung automatisierter Fahrfunktionen sollte geprüft werden, ob nicht bereits die Zulassung im Sinne des § 1 StVG entsprechender Fahrzeuge zur Teilnahme am Straßenverkehr von der Einhaltung der in § 1a Absatz 2 und 4 Nummer 2 StVG-E aufgelisteten Voraussetzungen abhängig sein muss. Andernfalls läge es allein oder jedenfalls maßgeblich in der Verantwortung des jeweiligen Fahrzeugführers zu prüfen, ob das System die Voraussetzungen des § 1a Absatz 2 und 4 Nummer 2 StVG-E erfüllt, bevor er die Funktion - des mit dieser Ausstattung zugelassenen Fahrzeugs - nutzen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 69/1/17

... es erfüllen muss, damit es nach Absatz 1 mittels der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion bestimmungsgemäß betrieben werden darf. Der Aufzählung der Systemanforderungen in § 1a Absatz 2 StVG-E, die nach dessen Absatz 4 Nummer 2 durch internationale Vorschriften hinterlegt sein müssen, liegt nach der Begründung des Gesetzentwurfs und der Ausgestaltung des § 1b StVG-E die Überlegung zugrunde, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nur und erst dann zulässig sein soll, wenn das jeweilige System so ausgereift ist, dass der Fahrzeugführer von seinen Fahraufgaben einschließlich der Überwachung der Straßen-, Witterungs-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse sowie der Einhaltung der Verkehrsvorschriften weitgehend entbunden werden und sich auf das System - begrenzt durch § 1b StVG-E - verlassen kann. Nach der Konzeption des Gesetzentwurfs ist allerdings nicht klar erkennbar, ob bzw. an welche besonderen Voraussetzungen bereits die Zulassung nach § 1 StVG eines Kraftfahrzeugs, das mit einem hoch- oder vollautomatisierten Fahrsystem ausgestattet ist, gebunden ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, dass die Zulassung im Sinne des § 1 StVG von Fahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion nicht unter der Bedingung steht, dass bereits internationale Vorschriften zur hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion vorliegen. Im Hinblick auf die enormen Risiken eines nicht ausgereiften automatisierten Fahrsystems oder der falschen Verwendung automatisierter Fahrfunktionen sollte geprüft werden, ob nicht bereits die Zulassung im Sinne des § 1 StVG entsprechender Fahrzeuge zur Teilnahme am Straßenverkehr von der Einhaltung der in § 1a Absatz 2 und 4 Nummer 2 StVG-E aufgelisteten Voraussetzungen abhängig sein muss. Andernfalls läge es allein oder jedenfalls maßgeblich in der Verantwortung des jeweiligen Fahrzeugführers zu prüfen, ob das System die Voraussetzungen des § 1a Absatz 2 und 4 Nummer 2 StVG-E erfüllt, bevor er die Funktion - des mit dieser Ausstattung zugelassenen Fahrzeugs - nutzen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/1/17




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG *

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG

8. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a Absatz 4 StVG *

9. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 StVG

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG

19. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

21. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 1 StVG

23. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG

24. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG

25. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 800/07

... Wie bisher enthält § 6 Abs. 3 die Systemanforderungen für Rücknahmesysteme für Verkaufsverpackungen. Hierbei hat jedes System die Flächendeckung zu gewährleisten. Zwar können nach § 6 Abs. 3 Satz 3 mehrere Systeme bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken, in dem sie z.B. gemeinsame Erfassungsstrukturen nutzen, allerdings erlaubt § 6 Abs. 3 Satz 3 nicht dass verschiedene Systeme die von ihnen abgedeckten Flächen in einem Bundesland addieren. Jedes System muss für sich in jedem Bundesland, in dem es festgestellt werden will bzw. festgestellt ist, die Flächendeckung gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 800/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Eckpunkte der Novellierung

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

4. Kosten- und Preiswirkungen

5. Bürokratiekosten

Tabellarische Übersicht der Bürokratiekosten

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 3

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 15

Zu § 16

Zu Anhang I zu § 6

Zu Anhang II zu § 13 Abs. 2 und zu Anhang III zu § 13 Abs. 3

Zu Anhang VI zu § 10 Abs. 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Fünften Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung


 
 
 


Drucksache 622/05

... Sowohl Systeme im Center- (Strecken- und Anflugkontrolle) als auch im Flugplatzkontrollbereich erfordern einen zeitlich umfassenden Entwicklungsvorlauf (Definition der Systemanforderungen, Entwicklung der Systeme, Installation der Systeme). Diese Tatsache und die relevanten Abschreibungszeiträume sind bei der Festlegung der Beleihungsdauer zu berücksichtigen. Je länger die Festlegung der Beleihungsdauer getroffen wird, desto planbarer wird die Geschäftsentwicklung für einen Investor. Die britische Flugsicherung wurde u.a. im Hinblick auf die Streckenkontrolle mit einer Lizenz für 20 Jahre ausgestattet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 622/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Flugsicherungsgesetz (FSG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Flugsicherungsaufsicht

§ 3
Beleihung

§ 4
Voraussetzungen und Durchführung einer Beleihung

§ 5
Kontrolle der Geschäftsleitung

§ 6
Pflichten des Beliehenen

§ 7
Verwaltungsmaßnahmen der Flugsicherungsorganisationen

§ 8
Verpflichtungen der Flugplatzunternehmen

§ 9
Kostengläubigerschaft, Einnahmeausfälle

§ 10
Widerruf der Beleihung, Übertragung Gesellschaftsanteile

§ 11
Erlaubnis für Flugsicherungspersonal und seine Ausbildung

§ 12
Rechtsverordnungen, Gebühren

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

§ 14
Einschränkungen von Grundrechten, Datenschutz

§ 15
Übergangsregelung Personalvertretung,

§ 16
Übergangsregelungen

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

2. In Satz 2 werden die Wörter „Außenstellen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle“

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Artikel 7
Änderung des Flugunfall-Untersuchungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung

§ 4

§ 5

Artikel 10
Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes

Artikel 11
Aufhebung der Verordnung

Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel der Regelung

II. Lösung des Problems durch Beleihung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Begleitende Maßnahmen

V. Gender Mainstreaming

VI. Finanzielle Auswirkungen

VII. Sonstige Kosten- und Preiswirkungen

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu den Nummer n

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu den Nummer n

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 372/07 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.