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"Systemrisiko"
Drucksache 677/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Schattenbankwesen - Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor COM(2013) 614 final
... Eine Mehrheit der Konsultationsteilnehmer sprach sich nachdrücklich für Initiativen aus, die auf eine Festlegung klarerer Vorschriften für das Schattenbankwesen abzielen. Viele von ihnen forderten die Kommission zu einer verhältnismäßigen Vorgehensweise auf, bei der der Schwerpunkt vor allem auf den Tätigkeiten oder Unternehmen liegt, die ein hohes Systemrisiko für den Wirtschafts- und Finanzsektor bergen. Damit Kohärenz und Kontinuität gewährleistet sind, sollte dazu, soweit möglich, der bestehende Rechtsrahmens der EU genutzt werden.
1. die Debatte über das Schattenbankwesen
1.1. Bedeutung des Schattenbankwesens im Rahmen der Finanzreform in der EU
• Was ist unter Schattenbankwesen zu verstehen?
• Weshalb verdient dieses System besondere Aufmerksamkeit?
1.2. Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission
2. Stellen die durchgeführten Reformen eine Adäquate Antwort auf die Risiken des Schattenbankwesens DAR?
2.1. Auf Finanzunternehmen abzielende Maßnahmen
• Verschärfung der Anforderungen an Banken bei ihren Geschäften mit dem Schattenbanksystem
• Verschärfung der Anforderungen an Versicherungsunternehmen bei ihren Geschäften mit Schattenbanken
• Ein harmonisierter Rahmen für die Verwalter alternativer Investmentfonds
2.2. Maßnahmen zur Stärkung der Marktintegrität
• Ein Rahmen für Risikotransferinstrumente
• Stärkung von Verbriefungsvereinbarungen
• Ein verbesserter Rahmen für Ratingagenturen
3. weitere Maßnahmen zur Schaffung eines Rahmens für die Risiken IM Zusammenhang mit dem Schattenbankwesen
3.1. Mehr Transparenz
• Ergänzende Initiativen bezüglich der Erfassung und des Austauschs von Daten
• Einrichtung zentraler Datenregister für Derivate im Rahmen der EMIR und der Überarbeitung der MiFID
• Umsetzung der Kennung für juristische Personen Legal Entity Identifier, LEI
• Die Notwendigkeit einer stärkeren Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften
3.2. Ein verbesserter Rahmen für bestimmte Investmentfonds
• Spezifische Legislativmaßnahmen zur Schaffung eines besseren Rahmens für Geldmarktfonds
• Stärkung des OGAW-Rahmens
3.3. Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit
3.4. Stärkung des Rahmens für die Bankenaufsicht im Hinblick auf die Begrenzung von Ansteckungs- und Arbitragerisiken
• Verschärfung der Aufsichtsvorschriften für Banken bei deren Geschäften mit nicht regulierten Finanzunternehmen zur Verringerung der Ansteckungsrisiken
• Prüfung einer möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aufsichtsvorschriften zur Verringerung der Arbitragerisiken
3.5. Stärkere Beaufsichtigung des Schattenbanksektors
3.6. Schlussfolgerung
Drucksache 144/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Schattenbankwesen COM(2012) 102 final
... 5. Für die Ermittlung und Bewertung systemischer Risiken hat die EU den Europäischen Systemrisikorat (ESRB) eingerichtet. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ist es seine Aufgabe, Risikowarnungen herauszugeben, wenn derartige Systemrisiken als erheblich erwartet werden. Der Bundesrat hält den ESRB für die geeignete Einrichtung, um die Informationen der Aufseher und Zentralbanken EU-weit zu bündeln und auszuwerten. Bei ihm sollten insbesondere alle Informationen über Formen von Kreditintermediation zusammenlaufen. Hierdurch kann bei ihm eine Risikoübersicht des Schattenbankwesens in der EU entstehen, die allen Zentralbanken und Aufsehern zugänglich sein sollte. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dahingehend auf EU-Ebene einzusetzen.
Drucksache 546/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank - COM(2012) 511 final
... In Deutschland gehören zu diesen Instituten vor allem die Sparkassen und Genossenschaftsbanken, aber auch eine nennenswerte Anzahl verschiedener kleinerer Privatbanken. Wesentlicher Grund für eine einheitliche europäische Aufsicht ist, dass sie grenzüberschreitende, systemische Risiken, die von einzelnen Banken ausgehen, besser erkennen kann. Ein Systemrisiko besteht strukturbedingt nicht, wenn sie über eine ausreichend funktionierende Institutssicherung verfügen. Mit dem Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe und der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V. sowie dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken verfügen alle Institutsgruppen über eigene, funktionierende Einlagensicherungssysteme. Seit Bestehen der Sicherungssysteme von Sparkassen und Genossenschaftsbanken hat noch nie ein Kunde einen Verlust seiner Einlagen erlitten. Zusätzlich verfügen die Verbundinstitute über ein Verbandsprüfwesen, das die Aufsicht durch Bundesbank und BaFin ergänzt.
Drucksache 510/2/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ ... /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)
... Gegenstand einer Maximalharmonisierung sind und die Mitgliedstaaten nicht zur Einführung der entsprechenden Vorgaben verpflichten. Dies ergibt sich auch aus der inneren Struktur der Vorschrift: Nach Artikel 124a Absatz 1 des Richtlinienentwurfes entscheiden die Mitgliedstaaten über die Einführung eines Puffers für das Systemrisiko. Nur wenn diese Entscheidung getroffen wird, ist eine zuständige Behörde zu benennen. Der Bundesrat sieht daher insbesondere hier die Möglichkeit, die Regelung wesentlicher zusätzlicher Anforderungen dem Gesetzgeber zu überlassen, sobald dieser einen Handlungsbedarf erkennt. Bei den zeitlich begrenzten Maßnahmen nach § 48t KWG-E müssen die besonderen makroprudenziellen und systemischen Risiken ausdrücklich vom Ausschuss für Finanzstabilität festgestellt werden. Demgegenüber wird der BaFin hinsichtlich der Voraussetzungen des "systemischen Puffers" (§ 10e KWG-E) ein zu weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Eine § 48t KWG-E entsprechende verfahrensrechtliche Absicherung sollte daher zumindest auch im Rahmen des § 10e KWG-E vorgesehen werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 10d und 10e KWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 10d Absatz 1 Satz 3 und § 10e KWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 10e KWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 13 Absatz 5 - neu - KWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 20 Absatz 2 Nummer 8 KWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 - neu - KWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4, Satz 2 und 3 KWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 7 bis 12 KWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 7 bis 12 KWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 9 Satz 3* KWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe c § 36 Absatz 3 Satz 2 KWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 102 § 64o Absatz 8 KWG
15. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe f § 30 Absatz 6a Satz 1, 1a -neu-, 1b -neu-, 2,4 PfandBG
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe i § 31 Absatz 11 Satz 4 PfandBG
Drucksache 144/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Schattenbankwesen - COM(2012) 102 final
... 5. Für die Ermittlung und Bewertung systemischer Risiken hat die EU den Europäischen Systemrisikorat (ESRB) eingerichtet. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ist es seine Aufgabe, Risikowarnungen herauszugeben, wenn derartige Systemrisiken als erheblich erwartet werden. Der Bundesrat hält den ESRB für die geeignete Einrichtung, um die Informationen der Aufseher und Zentralbanken EU-weit zu bündeln und auszuwerten. Bei ihm sollten insbesondere alle Informationen über Formen von Kreditintermediation zusammenlaufen. Hierdurch kann bei ihm eine Risikoübersicht des Schattenbankwesens in der EU entstehen, die allen Zentralbanken und Aufsehern zugänglich sein sollte. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dahingehend auf EU-Ebene einzusetzen.
Drucksache 546/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank - COM(2012) 511 final
... 26. Wesentlicher Grund für eine einheitliche europäische Aufsicht ist, dass sie grenzüberschreitende, systemische Risiken, die von einzelnen Banken ausgehen, besser erkennen kann. Ein Systemrisiko besteht strukturbedingt nicht, wenn sie über eine ausreichend funktionierende Institutssicherung verfügen.
Drucksache 229/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Grundsätzliches Ziel für die separate Belastung der Derivate nach ihrem Nominalwert ist die durchaus nachvollziehbare Überlegung des Verordnungsgebers, die Vernetzung von Instituten als systemisches Risiko zu erfassen, während sich das Systemrisiko "Größe" vor allem in der Summe der Verbindlichkeiten abbilden soll.
1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe 0a - neu - und a1 - neu -
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a01 - neu -
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
5. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2
6. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4
7. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2*
8. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2* und Satz 3
9. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
10. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
11. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3
12. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
13. Zu § 3 Absatz 1 nach Satz 1
Drucksache 229/11
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Absatz 2 bestimmt die Grundregel der Jahresbeitragsberechnung und regelt die Ermittlung der beiden Beitragskomponenten, aus denen sich der Jahresbeitrag eines Kreditinstituts zusammensetzt. Die Beiträge eines Kreditinstituts zur Bankenabgabe orientieren sich am Systemrisiko des jeweiligen Instituts, insbesondere dessen Größe und Vernetztheit. Aufgrund der Größe und Vernetztheit eines Kreditinstituts drohen im Falle einer Schieflage mit anschließendem Marktaustritt insbesondere eine zumindest zeitweise fehlende Substituierbarkeit des Kreditinstituts sowie erhebliche Ansteckungseffekte auf andere Kreditinstitute. Das Systemrisiko eines Kreditinstituts und den daraus für die Allgemeinheit möglicherweise resultierenden Schaden berücksichtigt ein Kreditinstitut selbst bei seinen wirtschaftlich motivierten Entscheidungen bisher deshalb nicht, weil dies für das Institut selbst keine Kosten verursacht. Das kann insofern als negative Externalität betrachtet werden. Besonders deutlich äußert sich dies in unangemessen günstigen Refinanzierungsbedingungen: Wenn erwartet wird, dass ein Kreditinstitut wegen seiner Systemrelevanz nicht restrukturiert oder abgewickelt werden wird, wird dessen Bonität höher eingeschätzt, als dies der tatsächlichen Risikotragfähigkeit entspricht – und in der Folge werden ihm günstige Refinanzierungskonditionen eingeräumt. Das kann wiederum dazu führen, dass das Kreditinstitut seinerseits mehr Risiken eingeht, als dies seiner tatsächlichen Risikotragfähigkeit entspricht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Jahresbeitrag
§ 2 Sonderbeiträge
§ 3 Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze
§ 4 Mitteilungspflichten
§ 5 Berichtspflichten bei Erreichen der Zielgröße, Aussetzung der Beiträge
§ 6 Fälligkeit der Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung
§ 7 Festsetzungs- und Zahlungsverjährung
§ 8 Übergangsregelungen
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1484: Verordnung über die Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 17. Februar 2011 zu der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Drucksache 509/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor (2010/2006(INI))
... L. in der Erwägung, dass der Zweck eines EU-Rahmens für ein grenzübergreifendes Krisenmanagement darin besteht, die Behörden in die Lage zu versetzen, Maßnahmen anzunehmen, die gegebenenfalls auch Eingriffe in das Management von Bankengruppen beinhalten (und insbesondere – aber nicht ausschließlich – von im Einlagengeschäft tätigen Banken, die möglicherweise ein Systemrisiko aufweisen),
Entschließung
Anlage zur Entschliessung Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des Verlangten Vorschlags
Empfehlung 1 zu einem gemeinsamen EU-Rahmen für ein Krisenmanagement
Empfehlung 2 zu grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz
Empfehlung 3 zu einem EU-Finanzstabilisierungsfonds
Empfehlung 4 zur Abwicklungsstelle
Drucksache 781/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht)
... 54. ist der Auffassung, dass ein ausreichend umfassender Kriterienkatalog für Systemrisiken als Grundlage für die Unterscheidung zwischen Finanzinstituten, insbesondere innerhalb der Union, herangezogen werden muss; ist der Ansicht, dass diese Kriterien dazu führen, dass geprüft wird, in wie vielen Mitgliedstaaten die Institute tätig und wie groß sie sind, und vor allem, in welchem Maße ein Institut in der Lage ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu stören, umso mehr, als diese Krise gezeigt hat, dass die Größe eines Instituts nur einer von mehreren Faktoren war, die ein Systemrisiko darstellten;
2 Ursachen
2 Wirkungen
2 Reaktion
Nationale Konjunkturpläne
Die Zukunft – ein auf Mehrwert beruhendes Europa
Finanzregulierung und Aufsicht
EU -Ordnungspolitik
Wirtschafts - und Währungsunion
2 Steuerpolitik
2 Binnenmarkt
2 Steuerwesen
Regionaler, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
EU 2020
2 Innovation
2 Beschäftigung
Schaffung neuer Arbeitsplätze durch die Förderung von KMU
2 Entwicklung
2 Weltordnungspolitik
2 Fazit
Drucksache 736/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken KOM (2009) 499 endg.; Ratsdok. 13648/09
... " und seine hochrangige Zusammensetzung dafür sorgen, dass sich politische Entscheidungsträger und Aufsichtsbehörden seiner moralischen Autorität beugen. Zu diesem Zweck wird er nicht nur hochqualitative Bewertungen der makroprudenziellen Lage abgeben, sondern gegebenenfalls auch Risikowarnungen und Empfehlungen aussprechen, die auf potenzielle, das Systemrisiko wahrscheinlich erhöhende Ungleichgewichte im Finanzsystem hinweisen und geeignete Abhilfemaßnahmen enthalten. Das Tätigkeitsfeld des ESRB wird umfassend sein und sich nicht auf bestimmte Unternehmensarten- oder Märkte beschränken. Die Warnungen und Empfehlungen können sich auf alle Aspekte des Finanzsystems erstrecken, aus denen ein Systemrisiko erwachsen kann. In Fragen der Systemaufsicht wird der ESRB auch mit den einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen (
Drucksache 821/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (2008/2148(INI))
... K. in der Erwägung, dass innovative Techniken, durch die das Risiko auf der Mikroebene verringert werden sollte und die an sich mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang waren, eine Risikokonzentration und ein Systemrisiko mit sich bringen konnten,
Anlage zur Entschliessung Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags/der verlangten Vorschläge
1. Empfehlung 1 – Grundvoraussetzungen für wirksame Regulierungs- und Aufsichtsstrukturen
1.1. Maßnahmen zur Verbesserung des EU-Regelungsrahmens für Finanzdienstleistungen
1.2. Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz
1.3. Governance-Maßnahmen
2. Empfehlung 2 - Finanzstabilitäts- und Systemrisikomaßnahmen
3. Empfehlung 3 - Aufsichtsrechtlicher Rahmen
3.1. Beaufsichtigung großer grenzüberschreitend tätiger Finanzgruppen
3.2. Struktur der EU-Aufsicht: Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses
3.3. Regelungen für die EU-Finanzstabilität
Drucksache 292/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen KOM (2008) 213 endg.; Ratsdok. 8646/08
... Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollte eine Legislativmaßnahme auf Gemeinschaftsebene nur dann erlassen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können. Mit der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen wurde bereits verdeutlicht, wie wichtig es ist, das Systemrisiko, das derartigen Systemen innewohnt, durch gemeinsame Vorschriften einzudämmen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung Interessierter Kreise
2.1. Anhörung interessierter Kreise
3. Folgenabschätzung
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Rechtsgrundlage
4.2. Subsidiaritätsprinzip
4.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4.4. Vereinfachung und Präzisierung
4.5. Wahl des Instruments
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
6.1. Artikel 1: Änderungen der Finalitätsrichtlinie SFD
6.1.1. Artikel 1 SFD
6.1.2. Artikel 2 SFD
6.1.3. Artikel 3 SFD
6.1.4. Artikel 5 SFD
6.1.5. Artikel 9 SFD
6.1.6. Artikel 10 SFD
6.2. Artikel 2: Änderungen der Richtlinie über Finanzsicherheiten FCD
6.2.1. Artikel 1 FCD: Gegenstand und Anwendungsbereich
6.2.2. Artikel 2 FCD: Begriffsbestimmungen
6.2.3. Artikel 3 FCD: Formerfordernisse
6.2.4. Artikel 4 FCD: Verwertung der Sicherheit
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 98/26/EG
Artikel 10
Artikel 2 Änderungen der Richtlinie 2002/47/EG
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 595/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Ausbau des europäischen Rahmens für Investmentfonds KOM (2005) 314 endg.; Ratsdok. 11190/05
... greifen auf ein breites Spektrum an Techniken und Instrumenten zurück (wie zB. Leerverkäufe oder Transaktionen mit Hebelwirkung), die anderen traditionelleren Formen der gemeinsamen Anlagen oftmals nicht zur Verfügung stehen. Hedge-Fonds können für die Finanzinstitute, die ihnen Darlehen gewähren, ein Gegenparteilausfallrisiko darstellen. Auch wenn sie derzeit nicht als eine bedeutende Ursache für das Systemrisiko angesehen werden, da sie noch relativ klein sind und nur sparsam von besicherten Leerverkäufen Gebrauch machen, führt doch ihr rasches Wachstum und der potenzielle Mangel an Transparenz zu immer größeren Bedenken, was ihre Auswirkungen auf die Märkte betrifft. Die Regulierungsbehörden bemühen sich derzeit, ihre Möglichkeiten hinsichtlich der Bewertung des aggregierten Risikos auszubauen, das diese Hedge-Fonds für das Finanzsystem darstellen.
Grünbuch AUSBAU des Europäischen Rahmens für Investmentfonds
3 Einleitung
Was sind OGAW?
1. allgemeine Bewertung
2. AUSNUTZUNG des Potenzials der vorhandenen Rechtsvorschriften
2.1. Prioritäre Maßnahmen
2.2. Bessere Nutzung des derzeitigen Rahmens
2.2.1. „Europäischer Pass“ für Verwaltungsgesellschaften
2.2.2. Vertrieb und Verkauf von Fonds und Werbung für ihre Anteile
3. über den bestehenden Rechtsrahmen hinaus - langfristige Herausforderungen
3.1. Schritte auf dem Weg zur Entwicklung einer kostenwirksam arbeitenden Branche
3.2. Wahrung eines hohen Anlegerschutzniveaus
3.3. Konkurrenz von Seiten der Ersatzprodukte
3.4. Europäischer Markt für alternative Anlageinstrumente
Alternative Anlagen
3.5. Aktualisierung der OGAW-Rechtsvorschriften?
4. Schlussfolgerungen
Ausbau des OGAW-Rahmens - Vorgeschlagene Schritte
Anhang
Überblick über den OGAW-Markt
Drucksache 163/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten KOM(2004) 486 endg.; Ratsdok. 11545/04
Drucksache 420/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatenkontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister COM(2017) 208 final
Drucksache 454/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG, 2009/138 /EG, 2011/61 /EU und der Verordnungen (EU) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 - COM(2015) 472 final
Drucksache 702/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sondierung "EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen" COM(2016) 855 final
Drucksache 776/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2013/36 /EU
/EU und 2014/65 /EU
/EU - COM(2017) 791 final
Drucksache 815/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.