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89 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"TEN-Verordnung"


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Drucksache 61/20

... Änderung der Kontaminanten-Verordnung



Drucksache 2/20

... Die Vorschrift bestimmt, dass für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sind, weiterhin die Regelungen des § 6 BKV gelten. Die mit diesem Gesetz in § 9 Absatz 2a getroffene neue Rückwirkungsregelung gilt nur für künftige Berufskrankheiten.



Drucksache 598/19

... In § 69a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" die Wörter "und nach § 56 des Geldwäschegesetzes" eingefügt.



Drucksache 2/19

... wurde das EU-Recht zu Lizenzen und zur Erhebung, Verwaltung und Freigabe von Sicherheiten grundlegend überarbeitet. Aus diesem Grund sind die EG-Lizenz-Verordnung sowie die EG-Sicherheiten-Verordnung, beide auf das Marktorganisationsgesetz gestützte Rechtsverordnungen, zu überarbeiten.



Drucksache 524/19 (Beschluss)

Siebte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskosten-verordnung



Drucksache 771/17 (Beschluss)

... 14. Es sind die sektorspezifischen Besonderheiten bei den Bauprodukten zu berücksichtigen; die bloße Streichung von Artikel 56 Absatz 1 der Bauproduktenver-ordnung ist hierzu weder ausreichend noch sinnvoll. Insbesondere sind auch die Begrifflichkeiten der vorgeschlagenen Verordnung an die der Bauprodukten-verordnung anzupassen und der Harmonisierungsgegenstand zu respektieren:



Drucksache 410/17

... hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.



Drucksache 432/16

... Mit der TEN-Verordnung und der Finanzierungsvorschrift Connecting Europe Facility (CEF) hat die EU-Kommission zusammen mit den Mitgliedsstaaten 2013 einen neuen verkehrspolitischen Rahmen vereinbart. Ziel ist ein leistungsfähiges und nachhaltiges Verkehrssystem, das der Europäischen Union im globalen Wettbewerb Vorteile verschaffen soll. Das setzt leistungsfähige Infrastrukturen voraus, die Anziehungspunkt für internationale Investoren und damit zentraler Standortfaktor sind. Dabei setzen Bundesregierung und Kommission gleiche Schwerpunkte: Konzentration auf die am stärksten belasteten Hauptstrecken und Engpassbeseitigung. Bis 2030 soll ein hoch leistungsfähiges Kernnetz, bis 2050 das gesamte transeuropäische Verkehrsnetz nach einheitlichen Standards realisiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

Anlage
(zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen

Abschnitt 1
Laufende und fest disponierte Vorhaben

Abschnitt 2
Neue Vorhaben, Vordringlicher Bedarf (VB-E u. VB)

Artikel 2
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Bundesverkehrswegeplan 2030

a Bundesverkehrswegeplan als zentrales Element der Infrastrukturplanung

b Leistungsfähige Verkehrsnetze als oberstes Ziel

c Stärkung der Infrastruktur in einem größer werdenden Europa

d Investitionen für Ersatz und Erhaltung

2. Rahmenbedingungen für das Bundeswasserstraßenausbaugesetz

3. Verkehrsnachfrage und -prognosen 2030

4. Methodik zur Bewertung von Aus- und Neubauprojekten

a Weiterentwicklung der Kosten-Nutzen-Analyse Modul A

b Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung Modul B

c Weitere Module

5. Finanzpolitische und haushaltsrechtliche Bedeutung

III. Alternative

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeit

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XII. Demografie-Check

XIII. Zeitliche Geltung; Befristung

B. Besonderer Teil zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1

I. Einstufungen der Vorhaben in die Dringlichkeitskategorien des BVWP

1. Vordringlicher Bedarf VB und Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung VB-E

2. Weiterer Bedarf WB

II. Auswirkungen auf die weiteren Planungsstufen

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 433/16

... Mit der TEN-Verordnung und der Finanzierungsvorschrift Connecting Europe Facility (CEF) hat die EU-Kommission zusammen mit den Mitgliedsstaaten 2013 einen neuen verkehrspolitischen Rahmen vereinbart. Ziel ist ein leistungsfähiges und nachhaltiges Verkehrssystem, das der Europäischen Union im globalen Wettbewerb Vorteile verschaffen soll. Das setzt leistungsfähige Infrastrukturen voraus, die Anziehungspunkt für internationale Investoren und damit zentraler Standortfaktor sind. Dabei setzen Bundesregierung und Kommission gleiche Schwerpunkte: Konzentration auf die am stärksten belasteten Hauptstrecken und Engpassbeseitigung. Bis 2030 soll ein hochleistungsfähiges Kernnetz, bis 2050 das gesamte transeuropäische Verkehrsnetz nach einheitlichen Standards realisiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder inklusive Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Anlage
(zu § 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege

Abschnitt 1
Laufende und fest disponierte Vorhaben

Abschnitt 2
Neue Vorhaben

Unterabschnitt 1
Vordringlicher Bedarf (VB-E u. VB)

Unterabschnitt 2
Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den VB aufsteigen können

Unterabschnitt 3
Neue Vorhaben, Weiterer Bedarf (WB)

Artikel 2

Artikel 3

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Inhalt des Entwurfs

1. Bundesverkehrswegeplan 2030

1.1. Bundesverkehrswegeplan als zentrales Element der Infrastrukturplanung

1.2. Leistungsfähige Verkehrsnetze als oberstes Ziel

1.3. Stärkung der Infrastruktur in einem größer werdenden Europa

1.4. Gezielte Engpassbeseitigung im Verkehrssystem

1.5. Investitionen für Ersatz und Erhaltung

2. Rahmenbedingungen für das Bundesschienenwegeausbaugesetz

3. Verkehrsnachfrage und -prognosen 2030

4. Methodik zur Bewertung von Aus- und Neubauprojekten

4.1. Weiterentwicklung der Nutzen-Kosten-Analyse Modul A

4.2. Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung Modul B

4.3. Raumordnerische Beurteilung Modul C

4.4. Städtebauliche Beurteilung Modul D

5. Finanzpolitische und haushaltsrechtliche Bedeutung

6. Förderung Transeuropäischer Netze

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeitsaspekt

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand des Bundes

b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen

IX. Weitere Kosten

X. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XI. Demografie-Check

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 5

Zu § 8

Zur Anlage zu § 1 :

1. Vordringlicher Bedarf VB und Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung VB-E

2. Weiterer Bedarf WB

3. Potentieller Bedarf

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 108/15

... durch Änderung der Kontaminanten-Verordnung.



Drucksache 534/14

... hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.



Drucksache 136/14

... -Quoten-Verordnung und die Zucker-ProduktionsabgabenVerordnung müssen aufgrund der neuen einheitlichen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO (EU) Nr.



Drucksache 320/11

... -Quoten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2601) werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.



Drucksache 310/11

... Zwar liegen keine genauen Schätzungen vor, aber der Zustand vieler Tiefseebestände gibt Grund zur Besorgnis. Die Bestände von Granatbarsch, bestimmten Arten von Tiefseehaien und Meerbrassen im Golf von Biskaya sowie von Grenadierfisch sind erschöpft. Für die meisten Bestände gilt, dass die Fischerei entweder eingeschränkt oder zumindest nicht weiter ausgebaut werden sollte, wenn ihre Nachhaltigkeit nicht nachgewiesen ist. Für schneller wachsende Arten wie Lumb, Leng, Blauleng, Rote Fleckbrasse und Schwarzen Degenfisch könnte die Entwicklung der Fischereien hin zu langfristig nachhaltigen Niveaus künftig möglich sein. Für 2011 wird keine eigene Fangmöglichkeiten-Verordnung vorgeschlagen, da sich die Verordnung aus dem Jahr 2010 auf 2011 und 2012 erstreckt.



Drucksache 286/11

... (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 8) geändert worden ist, und für die Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen hinsichtlich der in Abschnitt 4 der Kontaminanten-Verordnung genannten Kongenere,".



Drucksache 138/11

... -Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)



Drucksache 747/11

... -Quoten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2601), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, werden die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen.



Drucksache 321/10

... -Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) keine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (



Drucksache 671/10

... Die marktordnungsrechtlichen Vorschriften im europäischen Recht haben eine Reihe von formellen und materiellen Änderungen erfahren. So wurden die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (Verordnung über die einheitliche GMO) aufgenommen und die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgehoben. Auch sind einige der bisher im Sektor Zucker eingesetzten Instrumente (z.B. Subventionen bei der Einfuhr von Zucker) oder Abgaben (z.B. befristeter Umstrukturierungsbetrag) entfallen. Daraus resultiert Anpassungsbedarf im nationalen Durchführungsrecht. Die Zucker-Quoten-Verordnung, die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung und die Denaturierungsverordnung sind zu ändern, zwei weitere Verordnungen werden wegen Wegfalls der EU-rechtlichen Grundlage aufgehoben. Zudem ist nationales Recht an die Sprachregelung des Vertrages von Lissabon anzupassen. Weiter werden Zuständigkeiten zwischen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie der Bundesfinanzverwaltung klargestellt sowie Vorschriften an die Bedürfnisse der Kontrollbehörden angepasst und modernisiert.



Drucksache 329/10

... Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung – BKADV)



Drucksache 319/10

... ), die BGB-Informationspflichten-Verordnung sowie das



Drucksache 25/10 (Beschluss)

... -Informationspflichten-Verordnung wäre ein Teil der Angaben durch den Gewerbetreibenden verpflichtend in deutscher Sprache vorgeschrieben (vgl. BR-Drucksache 888/09 (Beschluss) vom 12. Februar 2010, Nummer 1), während diejenigen Informationen, die ausschließlich auf Grund der



Drucksache 25/1/10

... -Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV wäre ein Teil der Angaben durch den Gewerbetreibenden verpflichtend in deutscher Sprache vorgeschrieben (vgl. BR-Drucksache 888/09 (Beschluss) vom 12. Februar 2010, Ziffer 1), während diejenigen Informationen, die ausschließlich auf Grund der



Drucksache 230/10

... Die Maßgabe zur Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung hat sich erledigt.



Drucksache 793/10

... -Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.



Drucksache 539/10

... -Informationspflichten-Verordnung übertragen werden.



Drucksache 89/1/09

... an die Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S.



Drucksache 888/1/09

... -Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)



Drucksache 242/09

... -Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) maßgebend. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat hat im November 1997 empfohlen, diese Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen. Die Empfehlung wurde im April 1998 veröffentlicht. Dem Verordnungsgeber lagen damit die erforderlichen medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse für eine Aufnahme der Erkrankung in die Verordnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsetzungsverfahrens der damaligen Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht vor. Der Stichtag 30. November 1997 folgt aus dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung am 1. Dezember 1997.



Drucksache 888/09

... -Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)



Drucksache 89/09

... Mit der Änderung des § 4 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) durch die Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S.



Drucksache 894/09

... Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung -



Drucksache 688/09

... mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden sei. Die Anforderungen der Genehmigungsanträge, die das PEI Antragstellern auf seiner Homepage zur Verfügung stellt, seien zu umfangreich. Eine Gewebebank etwa, die verschiedenste Gewebe verarbeiten und in Verkehr bringen möchte habe trotz der vorgeschlagene Kostenverordnung eine erhebliche Gebührenlast zu tragen, da für jede Gewebeart eine Genehmigung erforderlich sei. Gleichzeitig wird begrüßt, dass bei im Wesentlichen gleichen Herstellungsverfahren nach der Kosten-Verordnung für Amtshandlungen des PEI ermäßigte Gebühren berechnet werden können. Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf. Das PEI steht Antragstellern und zuständigen Behörden stets beratend zur Seite und stellt zahlreiche Informationen zur Verfügung, um den bürokratischen Aufwand im Interesse aller Beteiligten gering zu halten (vgl. Abschnitt 3.3.2). Die Genehmigungspraxis des PEI wird zudem erweisen, inwieweit Anträge oder Unterlagen von verschiedenen Anträgen bei gleichartigen Geweben oder Herstellungsverfahren zusammengefasst eingereicht und entsprechend die Kosten gesenkt werden können. So können z.B. bereits jetzt Antragsteller verschiedene Arten der Be- und Verarbeitung von Blutstammzellpräparaten (aus Knochenmark, peripherem Blut oder Nabelschnurblut) in einem Antrag zusammenfassen, ohne dass für jede Art der Herstellung ein getrenntes Antragsverfahren erforderlich wird beziehungsweise für jede Art der Herstellung getrennte Kosten erhoben werden.



Drucksache 528/09

... Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 schreibt in Anhang V Nr. 3 die Kennzeichnung und Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial zwingend vor und lässt als Kennzeichnungsmöglichkeit die Färbung des vorgenannten Materials zu. Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial mit dem Lebensmittelfarbstoff Brillantblau FCF (E133) war bereits mit der Verordnung zur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher Vorschriften vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1422) mit Wirkung vom 14.Oktober 2000 in die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung (BGBl. I S. 2587) eingefügt worden und wird seitdem praktiziert, obwohl diese Verordnung durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verkehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S.



Drucksache 353/09

... Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung



Drucksache 888/09 (Beschluss)

... -Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)



Drucksache 345/08

... (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung, BGB-InfoV) sowie in § 312d



Drucksache 553/08

... Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung



Drucksache 449/08

... (2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.