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"Teilzeitantrag"
Drucksache 355/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz
... - und Befristungsgesetz eine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber sich während der Frist von vier Wochen nach Zugang des Teilzeitantrages der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht äußert. Der Teilzeitanspruch von Elternzeitberechtigten wird dadurch gestärkt. Die verbesserte Durchsetzbarkeit des Teilzeitanspruchs unterstützt Elternzeitberechtigte bei der Realisierung von Arbeitswünschen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c1 - neu - § 1 Absatz 7 BEEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 BEEG
3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 12 Absatz 1 Satz 2a - neu - BEEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu -,
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
5. Zur Elterngeldfähigkeit von Einmalleistungen
6. Zu den durch das Gesetz entstehenden Verwaltungskosten
Drucksache 355/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz
... - und Befristungsgesetz eine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber sich während der Frist von vier Wochen nach Zugang des Teilzeitantrages der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht äußert. Der Teilzeitanspruch von Elternzeitberechtigten wird dadurch gestärkt. Die verbesserte Durchsetzbarkeit des Teilzeitanspruchs unterstützt Elternzeitberechtigte bei der Realisierung von Arbeitswünschen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c1 - neu - § 1 Absatz 7 BEEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 BEEG
3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 12 Absatz 1 Satz 2a - neu - BEEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu -, Doppelbuchstabe dd - neu - und Doppelbuchstabe ee - neu - § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 5, Satz 4, Satz 5 und Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu - BEEG
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
5. Zur Elterngeldfähigkeit von Einmalleistungen
6. Zu den durch das Gesetz entstehenden Verwaltungskosten
Drucksache 165/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch Abbau von wirtschaftsbelastenden Regelungen
... Die gesetzliche Regelung überfordert die Arbeitgeber nicht. Teilzeitarbeit wird vereinbart, wenn der Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit wünscht und der Wunsch im Unternehmen realisierbar ist. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitgeber den Teilzeitantrag aus betrieblichen Gründen ablehnen. Das Gesetz ermöglicht damit einen ausreichenden Spielraum für eine angemessene Abwägung zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Das bestätigen die zum Teilzeitanspruch ergangenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts.
Zu 1. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Zu 2. Zeitlich befristete Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Existenzgründungen
Zu 3. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Zu 4. Rechtsanspruch auf Teilzeit wieder aufheben
Zu 5. Befristete Arbeitsverträge
Zu 6. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Zu 7. Betriebsverfassungsgesetz
Zu 8. Überprüfung der Schwellenwerte in der Arbeitsgesetzgebung
Zu 9. Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe:
Zu 10. Senkung der Lohnnebenkosten
Drucksache 683/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über.. Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
... Zu dem Begriff der „unverhältnismäßigen Kosten", die einem Teilzeitwunsch entgegen stehen können, hat das BAG klargestellt, dass die Kosten, die üblicherweise mit dem eingerichteten Arbeitsplatz verbunden sind, ins Verhältnis zu setzen sind, mit denjenigen, die bei einer Arbeitsplatzteilung anfallen. Außer Ansatz zu lassen sind die Kosten, die mit der Personalverwaltung zusammenhängen. Die Einarbeitungszeit ist nach dem BAG Kostenfaktor, weil sie die Arbeitskraft des einarbeitenden Arbeitnehmers bindet und der Arbeitgeber für die gezahlte Vergütung erst nach Abschluss der Einarbeitung die „volle" Gegenleistung des Arbeitnehmers erhält. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, wann solche „Einmalkosten" unverhältnismäßig sind, fallunabhängige Überlegungen reichen hierfür nicht aus. Das schließt nicht aus, dass eüne Einarbeitung wegen ihrer Auswirkung als „Kostenfaktor" oder als „betriebliche Ablaufstörung" die Ablehnung des Teilzeitantrags rechtfertigen kann (Urteil vom 23.11.04 - 9 AZR 644/03). Dementsprechend hat das BAG die Klage eines Pharmareferenten im Außendienst auf Reduzierung der Arbeitszeit abgewiesen, weil die Einstellung einer Ersatzkraft nach der konkreten Darlegung des Arbeitgebers unverhältnismäßige zusätzliche Kosten durch einmalige Ausbildungs-, Einarbeitungs- und Personalbeschaffungskosten sowie laufende Kosten für Arbeitsmittel, Weiterbildungsmaßnahmen und Kosten zur Führung und Koordination verursacht hätte (Urteil vom 21.06.2005 - 9 AZR 409/04).
Bericht
Ergebnisse des Berichts im Überblick
I. Vorbemerkung
II. Ausgangslage
III. Zielsetzungen des Gesetzes
IV. Auswirkungen des Gesetzes auf die Beschäftigung 1. Anstieg der Teilzeitquote
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Betriebsorganisation
1. Allgemeines
2. Betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG und Betriebsorganisation
3. Belastung von Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern durch den in § 8 Abs. 7 TzBfG festgelegten Schwellenwert
4. Belastung von Kleinbetrieben durch die Regelung des § 7 TzBfG
5. Bezugnahme auf Vollzeitarbeitnehmer statt Arbeitnehmer in § 8 Abs. 7 TzBfG
VI. Auswirkungen des Gesetzes auf Arbeitnehmer
1. Arbeitszeitwünsche/Flexibilität
2. Vereinbarkeit von Familie und Beruf
3. Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
VII. Fazit
Drucksache 174/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2016
Drucksache 494/15
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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