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0763/04B
0429/04B
0709/04
0915/04
0021/04B
0847/03
0546/03
0661/03B
0061/2/03
Drucksache 120/1/16

... c) Im Übrigen greift die Erlaubnispflicht gemäß § 13 AMG nur für xenogene Arzneimittel, also solche, die lebende tierische Gewebe oder Zellen sind bzw. enthalten.



Drucksache 118/16 (Beschluss)

... Im Interesse einer lückenlosen Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ist es erforderlich, die Überlassungspflicht auch auf die nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtigen auszudehnen.



Drucksache 626/1/16

... mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (EU ABl. Nr. L 139, 30.04.2004, S. 206) in der jeweils geltenden Fassung.



Drucksache 650/16

... findet speziell Anwendung bei gentechnisch veränderten Organismen, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind. Dieser Rechtsrahmen findet in vollem Umfang auch auf gentechnisch veränderte Organismen Anwendung, die als Saatgut oder sonstiges Pflanzenvermehrungsmaterial zu Anbauzwecken in der Union verwendet werden sollen.



Drucksache 379/15

... des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) für das jeweilige Jahr getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit2 (FIS-VL) bekannt gemacht.



Drucksache 317/15 (Beschluss)

... findet speziell Anwendung bei gentechnisch veränderten Organismen, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind. Dieser Rechtsrahmen findet in vollem Umfang auch auf gentechnisch veränderte Organismen Anwendung, die als Saatgut oder sonstiges Pflanzenvermehrungsmaterial zu Anbauzwecken in der Union verwendet werden sollen.



Drucksache 321/15

... des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung



Drucksache 106/15

... des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung



Drucksache 317/15

... findet speziell Anwendung bei gentechnisch veränderten Organismen, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind. Dieser Rechtsrahmen findet in vollem Umfang auch auf gentechnisch veränderte Organismen Anwendung, die als Saatgut oder sonstiges Pflanzenvermehrungsmaterial zu Anbauzwecken in der Union verwendet werden sollen.



Drucksache 5/15

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.



Drucksache 119/15

... es (TierGesG) wird eine Regelungslücke hinsichtlich der Bußgeldbewehrung bestimmter Verordnungsregelungen, die Verbote des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr oder der Ausfuhr von Tieren, Teilen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen zum Inhalt haben, geschlossen (Artikel 2).



Drucksache 75/1/15

... aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft" die Wörter "sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil" eingefügt.



Drucksache 75/15 (Beschluss)

... aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft" die Wörter "sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil" eingefügt.



Drucksache 77/14 (Beschluss)

... 3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,



Drucksache 420/14 (Beschluss)

... 4. Er sieht mit Sorge, dass der Verordnungsvorschlag insbesondere bezüglich des Imports von Wirkstoffen für Tierarzneimittel, die mikrobiellen oder tierischen Ursprungs oder auf gentechnischem Wege hergestellt sind, eine Absenkung des bisherigen Schutzniveaus zur Folge haben könnte. Er bittet die Bundesregierung, sich für eine Ausgestaltung der Verordnung einzusetzen, die es ermöglicht, die Bestimmungen des § 72a des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Erfordernis einer behördlichen Inspektion des Wirkstoffherstellers im Drittland) beizubehalten.



Drucksache 135/14

... Schlachtkörper im Sinne des Anhanges III Abschnitt 1 Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 266 vom 25.6.2004, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 81/14

... - das Auslassen von Speck und anderen essbaren tierischen Fetten.



Drucksache 421/14

... 5. Die Festlegung von Tierwohlindikatoren, die in der amtlichen Schlacht-tier/Fleischuntersuchung relevant sind und deren Aufnahme in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (



Drucksache 5/14

... Überdies haben die Verbraucherinnen und Verbraucher bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, sich anhand von Verkehrsbezeichnung und Zutatenverzeichnis über die Zutaten eines Lebensmittels und somit auch über Inhaltsstoffe tierischer Herkunft zu informieren. Dem Bedürfnis von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit vegetarischer oder veganer Ernährungsweise, beim Kauf "auf einen Blick" erkennen zu können, ob ein Lebensmittel keine tierischen Bestandteile enthält, wird durch Eigeninitiativen der Wirtschaft schon jetzt Rechnung getragen (Beispiel: "V-Label"); die zugrunde gelegten Kriterien sind auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher offengelegt.



Drucksache 233/14

... Die Ausnahmen für die Einfuhr nach der Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (



Drucksache 420/1/14

... 5. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass der Verordnungsvorschlag insbesondere bezüglich des Imports von Wirkstoffen für Tierarzneimittel, die mikrobiellen oder tierischen Ursprungs oder auf gentechnischem Wege hergestellt sind, eine Absenkung des bisherigen Schutzniveaus zur Folge haben könnte. Er bittet die Bundesregierung, sich für eine Ausgestaltung der Verordnung einzusetzen, die es ermöglicht, die Bestimmungen des § 72a des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Erfordernis einer behördlichen Inspektion des Wirkstoffherstellers im Drittland) beizubehalten.



Drucksache 458/14

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 412/2/13

... Kontrollpflicht von tierischen Erzeugnissen durch den amtlichen Tierarzt (Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 2)



Drucksache 409/1/13

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, mittels eines harmonisierten EU-Rechtsrahmens zur Tiergesundheit eine EU-weit einheitliche Anwendung der geltenden Bestimmungen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sowie der Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten zu gewährleisten.



Drucksache 150/13

... (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.



Drucksache 768/13 (Beschluss)

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs)



Drucksache 768/1/13

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs)



Drucksache 665/1/13

... Unter die Anzeigepflicht fallen auch alle Beförderer von tierischen Nebenprodukten, die zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind und als Abfall gem. § 2 Absatz 2 Nummer 2 KrWG den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen. Davon betroffen sind insbesondere die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihre Gülle zu einer Biogasanlage befördern. Ein Verzicht auf Mitführungspflichten von Anzeigedokumenten trägt einer praxisnahen Regelung für die landwirtschaftlichen Betriebe Rechnung und erscheint auch unter Berücksichtigung von Überwachungsaspekten vertretbar, zumal solche Transporte in der Regel nur im Nahbereich um den landwirtschaftlichen Betrieb stattfinden.



Drucksache 427/13

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs**, der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 2/13 (Beschluss)

... Die Einfuhr von Lebensmitteln in die EU wird durch nationale und EU-Vorschriften geregelt. Amtliche Kontrollen der Waren werden im Wesentlichen infolge von Sonderregelungen, etwa Schutzmaßnahmen und Sondervorschriften, und Regelungen über verstärkte amtliche Kontrollen der EU oder risikoorientierten Kontrollplänen durchgeführt. Zudem führen Schnellwarnungen oder der Verdacht einer bestehenden Gefahr für die Gesundheit zu verstärkten Warenuntersuchungen in der EU. Die Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs umfasst regelhaft alle Sendungen. Für bestimmte Warengruppen nicht tierischen Ursprungs bestehen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken Vorschriften über verstärkte amtliche Kontroll- und Untersuchungspflichten am Ort der Einfuhr, die auf EU-Ebene regelmäßig aktualisiert werden. Weiterhin existieren Sonderregelungen über die Einfuhr von Waren aus Drittländern, die infolge von Untersuchungsergebnissen oder Geschehen, die mit dem Risiko der Gesundheitsgefährdung verbunden sind, erlassen werden. Laboruntersuchungen von Lebensmitteln finden im Zuge der Einfuhr risikoorientiert statt. Die Vorlage begleitender Analyseberichte des Herkunftslandes bei der Einfuhr ist für bestimmte Waren im Rahmen von Sonderregelungen vorgeschrieben.



Drucksache 2/13

... Die Einfuhr von Lebensmitteln in die EU wird durch nationale und EU-Vorschriften geregelt. Amtliche Kontrollen der Waren werden im Wesentlichen infolge von Sonderregelungen, etwa Schutzmaßnahmen und Sondervorschriften, und Regelungen über verstärkte amtliche Kontrollen der EU oder risikoorientierten Kontrollplänen durchgeführt. Zudem führen Schnellwarnungen oder der Verdacht einer bestehenden Gefahr für die Gesundheit zu verstärkten Warenuntersuchungen in der EU. Die Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs umfasst regelhaft alle Sendungen. Für bestimmte Warengruppen nicht tierischen Ursprungs bestehen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken Vorschriften über verstärkte amtliche Kontroll- und Untersuchungspflichten am Ort der Einfuhr, die auf EU-Ebene regelmäßig aktualisiert werden. Weiterhin existieren Sonderregelungen über die Einfuhr von Waren aus Drittländern, die infolge von Untersuchungsergebnissen oder Geschehen, die mit dem Risiko der Gesundheitsgefährdung verbunden sind, erlassen werden. Laboruntersuchungen von Lebensmitteln finden im Zuge der Einfuhr risikoorientiert statt. Die Vorlage begleitender Analyseberichte des Herkunftslandes bei der Einfuhr ist für bestimmte Waren im Rahmen von Sonderregelungen vorgeschrieben.



Drucksache 325/13

... 3. Tätigkeiten, bei denen bei einem Unfall mit schweren Infektionen zu rechnen ist; dies kann bei der Entnahme von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs der Fall sein.



Drucksache 230/13

... In § 24a Absatz 4 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 409/13 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, mittels eines harmonisierten EU-Rechtsrahmens zur Tiergesundheit eine EU-weit einheitliche Anwendung der geltenden Bestimmungen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sowie der Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten zu gewährleisten.



Drucksache 819/2/13

... Methanemissionen aus der Tierhaltung entstehen überwiegend im Verdauungstrakt von Wiederkäuern und können nur in sehr begrenztem Maße gemindert werden. Die sehr hohen Emissionsminderungsziele für Ammoniak und Methan können zu einem Abbau der Tierbestände und einer massiven Verlagerung der tierischen Erzeugung in Drittländer mit geringeren Umweltschutzanforderungen führen. Dies stellt aus globaler Sicht keinen sinnvollen Lösungsansatz dar und sollte vermieden werden.



Drucksache 187/13

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 815/13

... 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, in denen Lebensmittel von Klonen rechtmäßig in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden dürfen, in der Union nur gemäß spezifischen Einfuhrbestimmungen nach Artikel 48 und 49 der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 444/13

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.



Drucksache 757/13

... aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur Schlachtung oder



Drucksache 276/13

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 665/13 (Beschluss)

... Unter die Anzeigepflicht fallen auch alle Beförderer von tierischen Nebenprodukten, die zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind und als Abfall gem. § 2 Absatz 2 Nummer 2 KrWG den Regelungen des



Drucksache 91/12

... Aus den Erfahrungen der Vollzugsbehörden nach Erweiterung des Serumbegriffs in § 4 Absatz 3 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften aus dem Jahr 2009 bedarf es einer Präzisierung der Qualifikationsanforderungen für die sachkundige Person für die Herstellungserlaubnis von Sera. Für Sera, die nicht menschlichen oder tierischen Ursprungs sind, ist eine Sachkunde nach § 15 Absatz 1 und 2 ausreichend, da sie mit anderen biotechnologisch oder chemisch hergestellten Arzneimitteln vergleichbar sind. Mit der Regelung werden speziell biotechnologisch oder chemisch hergestellte monoklonale Antikörper, auch wenn sie unter Verwendung von Säugetierzellkulturen hergestellt werden, von den besonderen Anforderungen des Absatz 3 ausgenommen. Für Sera menschlichen und tierischen Ursprungs ist hingegen die Sachkenntnis nach § 15 Absatz 3 notwendig.



Drucksache 136/1/12

... 22. Der Bundesrat stellt zudem vielfach Inkonsistenzen und Unstimmigkeiten fest. So umfasst der vorgesehene Begriff "Weidebewirtschaftung" gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h alle Formen der Grünland- und Futterbauwirtschaft, die in Zusammenhang mit einer tierischen Erzeugung stehen, beispielsweise die Silagegewinnung zur Milchviehfütterung, nicht aber zur Biogaserzeugung. Auf Grund der Fokussierung auf "Landnutzung" ist eine Verknüpfung mit der tierischen Erzeugung nicht nachvollziehbar.



Drucksache 672/12

... mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, bestimmt sind. Sie gilt daher nicht nur für die Tötung von Tieren in Schlachthöfen gemäß Anhang I Nummer 1.16. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), sondern generell auch für Schlachtungen oder anderweitige Tötungen außerhalb von Schlachthöfen. Die Verordnung gilt daher z.B. auch für Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für Schlachtungen von Geflügel und Hasen im Haltungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt II Kapitel VI der genannten Verordnung sowie für die Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren am Herkunftsort gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a bis j der genannten Verordnung. Die Durchführungsverordnung gilt gleichfalls für die Schlachtung oder Tötung von ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern im Haltungsbetrieb zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr nach § 12 Absatz 3 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung. Die Verordnung gilt abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 672/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Allgemeine Grundsätze

§ 4
Sachkunde

§ 5
Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes

Abschnitt 2
Vorschriften über Schlachthöfe

§ 6
Anforderungen an die Ausstattung

§ 7
Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren

§ 8
Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden

Abschnitt 3
Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren

§ 9
Aufbewahren von Fischen

§ 10
Aufbewahren von Krebstieren

Abschnitt 4
Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren

§ 11
Ruhigstellen warmblütiger Tiere

§ 12
Betäuben, Schlachten und Töten

§ 13
Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren

§ 14
Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

§ 15
Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

§ 17
Übergangsbestimmungen

§ 18
Aufheben von Vorschriften

§ 19
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 12 Absatz 2 und 9) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

1. Bolzenschuss

2. Kugelschuss

3. Zerkleinerung

4. Genickbruch

5. Stumpfer Schlag auf den Kopf

6. Elektrobetäubung

7. Kohlendioxidbetäubung

8. Kohlenmonoxidbetäubung

9. Betäubungsverfahren für Fische

Anlage 2
(zu § 12 Absatz 5) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Spezieller Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu § 14

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Anlage 1 Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung EG Nr. 1099/2009:

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Anlage 2 Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2209: Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009; Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung


 
 
 


Drucksache 319/12 (Begründung)

... Die Industrieemissionsrichtlinie führt in Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer iii eine Mischungsregelung für den gemeinsamen Einsatz von tierischen und pflanzlichen Rohstoffen bei der Nahrungs- oder Futtermittelherstellung ein. Davon betroffen sind die Nummern 7.4, 7.28, 7.31 und 7.34 des Anhangs1. Zur besseren Lesbarkeit wird die Mischungsregel den Anlagenbeschreibungen vorangestellt und in den Anlagenbeschreibungen auf die nach der Mischungsregel errechnete Produktionsleistung P Bezug genommen.



Drucksache 186/1/12

... "Stoffe, die in der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 3 7/20 10 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelistet sind und für die in dieser Verordnung ausschließlich eine Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln vorgesehen ist, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, wobei auch die jeweils angegebene Höchstkonzentration eingehalten wird."



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.