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"Tierischer"


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0021/04B
0847/03
0546/03
0661/03B
0061/2/03
Drucksache 742/16

... Mit Inkrafttreten der UN-BRK hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um "für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicher zu stellen" (Art. 20 UN-BRK). Art. 20 der UN-BRK fordert dazu u.a., dass wirksame Maßnahmen getroffen werden, die die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl durch den Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten, erleichtern sollen.



Drucksache 626/16

... In § 39 werden nach den Wörtern "Grundlagen der Infektionsepidemiologie" das Komma und die Wörter "des Tierseuchenrechts sowie der Vorschriften zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte" durch die Wörter "sowie der Vorschriften des innerstaatlichen und des europäischen Tiergesundheitsrechts einschließlich des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.



Drucksache 742/16 (Beschluss)

... Artikel 20 der UN-BRK fordert dazu unter anderem, dass wirksame Maßnahmen getroffen werden, die die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl durch den Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten, erleichtern sollen.



Drucksache 119/15

... es (TierGesG) wird eine Regelungslücke hinsichtlich der Bußgeldbewehrung bestimmter Verordnungsregelungen, die Verbote des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr oder der Ausfuhr von Tieren, Teilen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen zum Inhalt haben, geschlossen (Artikel 2).



Drucksache 97/15

... Mit dem Regelungsvorhaben wird ein neues gesetzliches Konzept zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes bei der Produktion tierischer Lebensmittel (16. Änderungsgesetz zum Arzneimittelgesetz vom 10. Oktober 2013) verordnungsrechtlich umgesetzt. Gleichzeitig werden Nachweispflichten für den Einsatz von Antibiotika in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen festgelegt.



Drucksache 75/1/15

... aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft" die Wörter "sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil" eingefügt.



Drucksache 75/15 (Beschluss)

... aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft" die Wörter "sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil" eingefügt.



Drucksache 77/14 (Beschluss)

... 3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,



Drucksache 5/14

... Überdies haben die Verbraucherinnen und Verbraucher bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, sich anhand von Verkehrsbezeichnung und Zutatenverzeichnis über die Zutaten eines Lebensmittels und somit auch über Inhaltsstoffe tierischer Herkunft zu informieren. Dem Bedürfnis von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit vegetarischer oder veganer Ernährungsweise, beim Kauf "auf einen Blick" erkennen zu können, ob ein Lebensmittel keine tierischen Bestandteile enthält, wird durch Eigeninitiativen der Wirtschaft schon jetzt Rechnung getragen (Beispiel: "V-Label"); die zugrunde gelegten Kriterien sind auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher offengelegt.



Drucksache 150/13

... (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.



Drucksache 283/13

... /EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Sie ist wegen aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu ändern. Die Vorgabe über flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft entspricht nicht dem wissenschaftlichen Kenntnisstand und ist anzupassen. Zukünftig sind alle Wirtschaftsdünger einer flächenbezogenen Obergrenze zu unterwerfen.



Drucksache 230/13

... In § 24a Absatz 4 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 282/13

... vom 9. Januar 2009, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 geändert, schreibt die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten nach guter fachlicher Praxis vor. Dabei ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen der guten fachlichen Praxis näher zu bestimmen. Dazu können u.a. Vorschriften über flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft erlassen werden.



Drucksache 91/12

... Aus den Erfahrungen der Vollzugsbehörden nach Erweiterung des Serumbegriffs in § 4 Absatz 3 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften aus dem Jahr 2009 bedarf es einer Präzisierung der Qualifikationsanforderungen für die sachkundige Person für die Herstellungserlaubnis von Sera. Für Sera, die nicht menschlichen oder tierischen Ursprungs sind, ist eine Sachkunde nach § 15 Absatz 1 und 2 ausreichend, da sie mit anderen biotechnologisch oder chemisch hergestellten Arzneimitteln vergleichbar sind. Mit der Regelung werden speziell biotechnologisch oder chemisch hergestellte monoklonale Antikörper, auch wenn sie unter Verwendung von Säugetierzellkulturen hergestellt werden, von den besonderen Anforderungen des Absatz 3 ausgenommen. Für Sera menschlichen und tierischen Ursprungs ist hingegen die Sachkenntnis nach § 15 Absatz 3 notwendig.



Drucksache 319/12 (Begründung)

... Die Industrieemissionsrichtlinie führt in Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer iii eine Mischungsregelung für den gemeinsamen Einsatz von tierischen und pflanzlichen Rohstoffen bei der Nahrungs- oder Futtermittelherstellung ein. Davon betroffen sind die Nummern 7.4, 7.28, 7.31 und 7.34 des Anhangs1. Zur besseren Lesbarkeit wird die Mischungsregel den Anlagenbeschreibungen vorangestellt und in den Anlagenbeschreibungen auf die nach der Mischungsregel errechnete Produktionsleistung P Bezug genommen.



Drucksache 160/12

... - Die Abstimmung der politischen Maßnahmen und der Strategie - z.B. durch Gewährleistung einer durchgängigen Berücksichtigung von Umwelt- und Klimaanliegen (einschließlich relevanter Forschungsergebnisse) in allen betroffenen Politikfeldern, u.a. in der Verkehrs-, Agrar- und Industriepolitik) - trägt ebenfalls zur Erreichung des Ziels eines guten Zustands des Meers und eines angemessenen Küstenschutzes bei. Eine sektorübergreifende Politikplanung beinhaltet, dass alle Sektoren die vereinbarten Prioritäten für den Ostseeraum in Einklang mit den territorialen Bedürfnissen aufgreifen. Beispiele hierfür sind besondere Umweltmaßnahmen in der Landwirtschaft im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, wie Pufferstreifen entlang Flüssen und Feuchtgebieten oder eine bessere Entsorgung tierischer Abfälle. Als der Europäische Rat 2009 die Strategie billigte, forderte er eine enge Anlehnung an die integrierte Meerespolitik.



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