7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Tierschutzbestimmungen"
Drucksache 692/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung KOM (2008) 553 endg.; Ratsdok. 13312/08
... Die Genehmigung des maximalen Durchsatzes jeder Schlachtlinie, der Kategorien und Gewichtsklassen von Tieren, für die die Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung eingesetzt werden, sowie der maximalen Kapazität jeder Fläche, die für die Unterbringung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und/oder Hasentieren gedacht ist, ist auf größere Schlachtbetriebe mit einer Schlachtkapazität von mehr als 50 Großvieheinheiten oder auf Schlachthöfe, in denen Fremdunternehmen Arbeitskräfte bereitstellen, um Schlachttiere zuzuführen, zu betäuben oder zu entbluten, zu beschränken. In kleineren, handwerklichen Schlachtbetrieben ist es ausreichend, wenn der für den Betrieb Verantwortliche die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sicherstellt und die zuständige Behörde dies überwacht.
1. Zur Vorlage allgemein
Zur Folgenabschätzung
Zu den Artikeln und
Zu Artikel 1
2. Hauptempfehlung:
Zu Artikel 4
3. Hilfsempfehlung:
4. [EU A]
Zu Artikel 4
5. Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
7. Zu Anhang I Tabelle 1 Nr. 4
8. Zu Anhang II Nr. 4.2
9. Zu Anhang III Nr. 1.2
Drucksache 692/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung KOM (2008) 553 endg.; Ratsdok. 13312/08
... Die Genehmigung des maximalen Durchsatzes jeder Schlachtlinie, der Kategorien und Gewichtsklassen von Tieren, für die die Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung eingesetzt werden, sowie der maximalen Kapazität jeder Fläche, die für die Unterbringung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und/oder Hasentieren gedacht ist, ist auf größere Schlachtbetriebe mit einer Schlachtkapazität von mehr als 50 Großvieheinheiten oder auf Schlachthöfe, in denen Fremdunternehmen Arbeitskräfte bereitstellen, um Schlachttiere zuzuführen, zu betäuben oder zu entbluten, zu beschränken. In kleineren, handwerklichen Schlachtbetrieben ist es ausreichend, wenn der für den Betrieb Verantwortliche die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sicherstellt und die zuständige Behörde dies überwacht.
1. Zur Vorlage allgemein
2. Zu den Artikeln und Anhängen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 21
Zu Anhang II Nr. 4.2
Zu Anhang III Nr. 1.2
Drucksache 657/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monaten alten Rindern KOM (2006) 487 endg.; Ratsdok. 12708/06
... Der Tierschutz fällt in die Zuständigkeit der GD SANCO. In diesem Vorschlag werden lediglich die Verkehrsbezeichnungen festgelegt, die für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern zu verwenden sind. Die in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Tierschutzbestimmungen bleiben davon unberührt. Bei Fleisch beider Unterkategorien besteht die Möglichkeit, durch eine freiwillige Kennzeichnung auf die Einhaltung von Tierschutzbestimmungen hinzuweisen die über die geltenden Vorschriften hinausgehen.
Drucksache 9/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2015) 613 final
Drucksache 545/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
Drucksache 546/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Drucksache 547/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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