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"Transaktionsergebnis"


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Drucksache 911/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält weiterhin die in Artikel 67 Abs. 2 enthaltene Regelung der Darlegungs- und Beweislast ungeachtet des Erwägungsgrunds 35 nicht für angemessen. Es wird nicht erläutert, weshalb beim Zahlungsdienstleistungsvertrag entgegen der - wohl nicht nur im deutschen Recht - allgemeinen Regel nicht der angeblich Geschädigte die Vertragsverletzung des anderen Teils nachweisen soll sondern der andere Teil sich auf die bloße Behauptung hin entlasten müsste. Die maschinellen Komponenten bei der bargeldlosen Zahlungsabwicklung geben dafür jedenfalls keinen Anlass. Sie sind für die Frage der auftragsgemäßen Abwicklung in aller Regel ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr der Vergleich zwischen dem erteilten Auftrag und dem eingetretenen Transaktionsergebnis, und beides liegt den Kunden vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 911/05 (Beschluss)




Zu Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

23. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollte wie bereits in der EU-Überweisungsrichtlinie

Zu Titel II - Zahlungsdienstleister

Zu Artikel 23

Zu Titel III - Informationspflichten

Zu Titel III - Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste

Zu Kapitel 2 - Rahmenverträge

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 24

Zu Artikel 41

Zu Artikel 50

Zu Artikel 52

Zu Artikel 60

Zu Artikel 65


 
 
 


Drucksache 911/1/05

... Der Bundesrat hält weiterhin die in Artikel 67 Abs. 2 enthaltene Regelung der Darlegungs- und Beweislast ungeachtet des Erwägungsgrunds 35 nicht für angemessen. Es wird nicht erläutert, weshalb beim Zahlungsdienstleistungsvertrag entgegen der - wohl nicht nur im deutschen Recht - allgemeinen Regel nicht der angeblich Geschädigte die Vertragsverletzung des anderen Teils nachweisen soll, sondern der andere Teil sich auf die bloße Behauptung hin entlasten müsste. Die maschinellen Komponenten bei der bargeldlosen Zahlungsabwicklung geben dafür jedenfalls keinen Anlass. Sie sind für die Frage der auftragsgemäßen Abwicklung in aller Regel ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr der Vergleich zwischen dem erteilten Auftrag und dem eingetretenen Transaktionsergebnis, und beides liegt den Kunden vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 911/1/05




Zu Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Titel II - Zahlungsdienstleister

Zu Artikel 23

Zu Titel III - Informationspflichten

Zu Titel III - Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste

Zu Kapitel 2 - Rahmenverträge

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 24

Zu Artikel 41

Zu Artikel 50

Zu Artikel 52

Zu Artikel 60

Zu Artikel 65


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.