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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Trennungsunterhalt"


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Drucksache 253/06

... wird neu gefasst: Die Regelung des nachehelichen Unterhalts für die Vergangenheit (§ 1585b Abs. 2 BGB) weicht seit dem 1. Juli 1998, dem Tag des Inkrafttretens des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), von den entsprechenden Vorschriften für den Trennungsunterhalt (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB) und für den Verwandtenunterhalt (§ 1613 Abs. 1 BGB) ab. Grund hierfür ist dass § 1613 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz neu gefasst wurde. Da die Verweisung in § 1360a Abs. 3 BGB und der Text von § 1585b Abs. 2 BGB, der vor der Neufassung im Wesentlichen demjenigen in § 1613 Abs. 1 BGB a. F. entsprach, unverändert geblieben sind kam es zu den derzeit bestehenden, allerdings geringfügigen Unterschieden bei der Behandlung des Unterhalts für die Vergangenheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung sonstiger Vorschriften

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit einer Reform des Unterhaltsrechts

II. Ziele der Reform

III. Wesentliche Änderungen

1. Förderung des Kindeswohls

2. Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe

3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts und Justizentlastung

4. Reichweite der Reform

IV. Gesetzgebungszuständigkeit

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltszahlungen

2. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Nr. 13

Zu Nr. 14

Zu Nr. 15

Zu Nr. 16

Zu Nr. 17

Zu Nr. 18

Zu Nr. 19

Zu Nr. 20

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Artikel 3

Zu Abs. 2 Anfügung von § 35 EGZPO

Zu Abs. 3 Änderung der Zivilprozessordnung

Zu Abs. 4, 5 Änderung von Gerichtskostengesetz und Kostenordnung

Zu Abs. 6 Änderung von Art. 229 § 2 EGBGB

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 361/04 (Beschluss)

... a) Auch ein künftiges Haager Übereinkommen sollte unmittelbare Zuständigkeitsregelungen enthalten. Dabei sollte die internationale Zuständigkeit für Erst- und Abänderungsentscheidungen umfassend geregelt werden. Daher sind Vorschriften zur Bestimmung der Zuständigkeit für alle Komplexe notwendig in denen die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt ist. In Anlehnung an Artikel 5 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sollte die unmittelbare Zuständigkeit an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten anknüpfen. Im Fall des Trennungsunterhalts oder nachehelichen Unterhalts wäre eine Anknüpfung an den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten sachgerecht, wenn dort zumindest noch eine Ehegatte seinen Aufenthalt hat, ansonsten an den Wohnsitz des Beklagen. Im Fall des Kindesunterhalts käme auch eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, der das Kind im Unterhaltsstreit gesetzlich vertritt, als "Sitz des Rechtsverhältnisses" in Betracht. Jedenfalls sollten die Zuständigkeitsvorschriften für die Praxis überschaubar und leicht handhabbar ausgestaltet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/04 (Beschluss)




Zu Frage 1:

3 Zusatzfrage:

Zu Frage 2:

Zu Frage 3:

Zu Frage 4:

Zu Frage 5:

Zu Frage 6:

Zu Frage 7:

Zu Frage 8:

Zu Frage 9:

Zu Frage 10:

Zu Frage 11:

Zu Frage 12:

Zu Frage 13:

Zu Frage 14:

Zu Frage 15:

Zu Frage 16:

Zu Frage 17:

Zu Frage 18:

Zu Frage 19:

Zu Frage 20:

Zu Frage 21:

Zu Frage 22:

Zu Frage 23:

Zu Fragen 24 bis 27:

Zu Fragen 28 und 29:

Zu Fragen 30 und 31:

Zu Frage 32:

Zu Frage 34:

Zu Frage 35:

Zu Frage 36:

Zu Frage 37:


 
 
 


Drucksache 284/17 PDF-Dokument



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