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20 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Vereidigungen"


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Drucksache 816/1/12

... Darüber hinaus stellt sich im Regelungszusammenhang der gesamten Vorschrift des § 189 GVG (Dolmetschereid) die Frage, ob die auch den "Übersetzer" erfassende Verschwiegenheitsvorschrift dort überhaupt richtig verortet ist. In den Regelungszusammenhang des § 187 GVG, der für Dolmetscher und Übersetzer gleichermaßen gilt, würde sich die Ermahnungspflicht jedenfalls besser einfügen (vgl. § 187 Absatz 1 Satz 3 GVG-RefE). Zudem ist in der Praxis bereits die Frage aufgekommen, ob jetzt gegebenenfalls sämtliche allgemeine Vereidigungen von Dolmetschern (und Übersetzern) (vgl. § 189 Absatz 3 GVG) nochmals - mit dem neuen Hinweis nach § 189 Absatz 4 GVG-E - vorzunehmen seien. Auch die diesbezügliche Verunsicherung resultiert schlicht aus der Verortung der Vorschrift in § 189 GVG. Zudem bleibt auch in diesem Zusammenhang unklar, ob ein allgemein zu vereidigender Dolmetscher oder Übersetzer jeweils nur bei seiner allgemeinen Vereidigung oder danach (nochmals und auch immer wieder) vom Gericht bei anstehenden Dolmetscherbzw. Übersetzerleistungen auf das Verschwiegenheitssoll hinzuweisen ist.

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Drucksache 816/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO


 
 
 


Drucksache 816/12 (Beschluss)

... Darüber hinaus stellt sich im Regelungszusammenhang der gesamten Vorschrift des § 189 GVG (Dolmetschereid) die Frage, ob die auch den "Übersetzer" erfassende Verschwiegenheitsvorschrift dort überhaupt richtig verortet ist. In den Regelungszusammenhang des § 187 GVG, der für Dolmetscher und Übersetzer gleichermaßen gilt, würde sich die Ermahnungspflicht jedenfalls besser einfügen (vgl. § 187 Absatz 1 Satz 3 GVG-RefE). Zudem ist in der Praxis bereits die Frage aufgekommen, ob jetzt gegebenenfalls sämtliche allgemeine Vereidigungen von Dolmetschern (und Übersetzern) (vgl. § 189 Absatz 3 GVG) nochmals - mit dem neuen Hinweis nach § 189 Absatz 4 GVG-E - vorzunehmen seien. Auch die diesbezügliche Verunsicherung resultiert schlicht aus der Verortung der Vorschrift in § 189 GVG. Zudem bleibt auch in diesem Zusammenhang unklar, ob ein allgemein zu vereidigender Dolmetscher oder Übersetzer jeweils nur bei seiner allgemeinen Vereidigung oder danach (nochmals und auch immer wieder) vom Gericht bei anstehenden Dolmetscher- bzw. Übersetzerleistungen auf das Verschwiegenheitssoll hinzuweisen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO


 
 
 


Drucksache 544/04 (Beschluss)

... die Bestimmung der für Vernehmungen und Vereidigungen von Zeugen und Sachverständigen nach dem jeweiligen Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Richter durch das Präsidium. Diese Bestimmung hat dergestalt zu erfolgen, dass für Vernehmungen und Vereidigungen, die nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem

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Drucksache 544/04 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte/Sonstige Kosten)

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (Zusammenführungsgesetz)

Artikel 1
Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte für die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit (Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte - GOF -)

§ 1
Errichtung einheitlicher Fachgerichte und eines einheitlichen Oberfachgerichts

§ 2
Änderung der Gerichtsorganisation

§ 3
Zuständigkeiten der einheitlichen Fachgerichte und einheitlichen Oberfachgerichte

§ 4
Spruchkörper

§ 5
Besetzung der Gerichte

§ 6
Bildung und Besetzung der Spruchkörper, Verfahren, Entscheidungen, Rechtsmittel, Wiederaufnahme des Verfahrens, Kosten und Vollstreckung

§ 7
Disziplinar-, Schieds- und Berufsgerichte

§ 8
Präsidium und Geschäftsverteilung

§ 9
Geschäftsstelle

§ 10
Dienstaufsicht

§ 11
Rechts- und Amtshilfe

§ 12
Vertreter des öffentlichen Interesses

§ 13
Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung

§ 14
Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1

§ 15
Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2

§ 16
Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 3

§ 17
Präsidialrat

§ 18
Personalvertretung

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 3
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 5
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Finanzielle Auswirkungen

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.