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0084/03B
0560/03
0049/03
0155/03B
0940/03
0504/03
0649/03
0831/03
0572/03
0856/03
Drucksache 133/20

... Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vereinbarten Verfahren erhält die/der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine Kopie des Schreibens zur unverzüglichen Mitteilung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages über die außerplanmäßige Ausgabe.



Drucksache 212/20 (Beschluss)

... Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist gemäß den vereinbarten Ausbauzielen fortzuführen. Bei der Bemessung des Stromverbrauchs sind innovative Zukunftstechnologien wie die Erzeugung von Grünem Wasserstoff und die Elektromobilität explizit zu berücksichtigen, da diese einen wertvollen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten und neue, innovative Geschäftsmodelle hervorbringen, gleichzeitig aber zu einem Anstieg des Stromverbrauchs in Deutschland führen können.



Drucksache 544/20

... "(3) Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen."



Drucksache 295/20

... Der auf Kohäsion, Konvergenz und Solidarität ausgerichtete EU-Haushalt ist ein ausgereiftes Instrument. Er ist bewährt, transparent und genießt allseitiges Vertrauen. Der zielt darauf ab, in gemeinsam vereinbarte Programme und Prioritäten zu investieren und sicherzustellen, dass diejenigen, die mehr Unterstützung benötigen, die Investitionen erhalten, die sie benötigen, um aufzuholen.



Drucksache 13/2/20

... Für den Fall, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Wahrung der Interessen Dritter über die in der Endlagerkommission vereinbarten Transparenzanforderungen und die Empfehlungen des Nationalen Begleitgremiums gestellt werden sollten, bittet der Bundesrat, den Teil der geologischen Daten, die nicht öffentlich bereitgestellt werden, unter Wahrung des Artikels 12 und des Artikels 14 des



Drucksache 166/20

... (1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 850k
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

§ 850l
Pfändung des Gemeinschaftskontos

Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

§ 900
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

§ 901
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

§ 902
Erhöhungsbeträge

§ 903
Nachweise über Erhöhungsbeträge

§ 904
Nachzahlung von besonderen Leistungen

§ 905
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

§ 906
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 907
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

§ 908
Aufgaben des Kreditinstituts

§ 909
Datenweitergabe; Löschungspflicht

§ 910
Verwaltungsvollstreckung

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Folgeänderungen

§ 27a
Anwendung des Sozialgesetzbuches

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

2. Neuregelung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

3. Weiterer Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu 850k ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 850l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu § 899

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 900

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 901

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 902

Zu § 903

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 904

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 905

Zu § 906

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 907

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 908

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 909

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 910

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 206/20

... "CRD") wird der aufsichtsrechtliche Rahmen für in der Union tätige Kreditinstitute abgesteckt. CRR und CRD wurden nach der Finanzkrise von 2008/2009 erlassen, um die im EU-Finanzsektor tätigen Institute krisenfester zu machen, wobei die mit den internationalen Partnern der EU und insbesondere mit dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten globalen Standards in weiten Teilen als Grundlage dienten.



Drucksache 47/20

... Die Vorschrift des Artikels 40 EUStA-Verordnung erlaubt es der EUStA, ein Ermittlungsverfahren im Wege eines "vereinfachten Strafverfolgungsverfahrens" zum Abschluss zu führen, sofern das anwendbare nationale Verfahrensrecht ein solches Verfahren vorsieht und die im nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind (Absatz 1) sowie unter Beachtung der in Absatz 2 der Vorschrift genannten Kriterien. Kennzeichnend für ein solches Verfahren nach nationalem Recht muss sein, dass der endgültige Abschluss des Verfahrens erfolgt, sofern der Verdächtige die mit ihm vereinbarten Bedingungen (Absatz 1) erfüllt hat (Absatz 3). Die Formulierung in Absatz 3, der Delegierte Europäische Staatsanwalt werde sodann "im Hinblick auf den endgültigen Abschluss des Verfahrens tätig", wurde gewählt, da die diesbezüglichen Regelungen in einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind.



Drucksache 212/20

... Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist gemäß den vereinbarten Ausbauzielen fortzuführen. Bei der Bemessung des Stromverbrauchs sind innovative Zukunftstechnologien wie die Erzeugung von Grünem Wasserstoff und die Elektromobilität explizit zu berücksichtigen, da diese einen wertvollen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten und neue, innovative Geschäftsmodelle hervorbringen, gleichzeitig aber zu einem Anstieg des Stromverbrauchs in Deutschland führen können.



Drucksache 431/1/20

... Die Bündelung operativer IT-Kompetenzen innerhalb der Bundesverwaltung in einem zentralen und leistungsfähigen IT-Dienstleister in Gestalt einer der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesfinanzministeriums unterliegenden nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts muss aus Ländersicht auch mit positiven Effekten auf die Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der Herkulesaufgabe der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung verbunden sein. Die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im IT-Planungsrat vereinbarten Grundsätze des arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach dem Prinzip "Einer/Viele für Alle" und der gemeinsamen Planung, Entwicklung und Umsetzung der IT-Vorhaben auf Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen sollten daher ungeachtet der Organisationshoheit des Bundes auch bei der rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Informationstechnikzentrums Bund mitbetrachtet werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung samt Vorblatt und Begründung lässt demgegenüber an keiner Stelle erkennen, dass eine solche Berücksichtigung erfolgt ist. Vielmehr konzentrieren sich die Zielstellungen und die Aufgabendurchführung der neuen Anstalt einseitig auf die Dienstleistungserbringung für die unmittelbare Bundesverwaltung. Die Aufgabendurchführung für Dritte gemäß § 2 Absatz 4 ITZBundG-E, unter die auch IT-Dienstleistungen fallen, die nicht dem alleinigen Nutzungsinteresse der Bundesverwaltung dienen, nimmt nur marginalen Raum ein und wird durch formalrechtliche Hürden (Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge) und einschränkende Ausführungen in der Gesetzesbegründung (Vorrang der Kernaufgaben für die Bundesverwaltung) erschwert. Es besteht jedoch ein gemeinsames Interesse des Bundes und der Länder an einem starken und leistungsfähigen zentralen IT-Dienstleister des Bundes, dessen Aufgabenverständnis daher auch auf die Unterstützung der IT-Kooperation von Bund und Ländern seitens des Bundes und der föderalen und arbeitsteiligen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ausgerichtet sei muss.



Drucksache 207/20

... Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vereinbarten Verfahren erhält der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine Kopie des Schreibens zur unverzüglichen Mitteilung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages über die außerplanmäßige Ausgabe und die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung.



Drucksache 221/20

... Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch auf Grund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert.



Drucksache 2/20 (Beschluss)

... "(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger beim Arbeitgeber und bei den Versicherten darauf hinzuwirken, dass die Versicherten der gefährdenden Tätigkeit nicht mehr ausgesetzt sind. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 ist im Benehmen mit den Versicherten ein individueller Präventionsplan zu erstellen, die vereinbarten Maßnahmen sind verpflichtend; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Die Unfallversicherungsträger haben die Arbeitgeber dazu anzuhalten, dass die Versicherten an den individualpräventiven Maßnahmen teilnehmen können und Maßnahmen zur Verhältnisprävention beim Arbeitgeber durchzusetzen. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend."



Drucksache 369/20

... hat Anfang 2018 den Jahresbericht zur Breitbandmessung vorgelegt. Das Ergebnis ist aus Sicht der Bundesregierung nicht zufriedenstellend. Der Bericht macht deutlich, dass Kundinnen und Kunden nach wie vor oftmals nicht die vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate erhalten. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Bundesregierung für die Fortführung der Breitbandmessung ein und begrüßt die angestoßenen Maßnahmen der



Drucksache 4/20

... Daher wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vereinbart, dass bis 2025 ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt wird. Dazu sollen über ein Sondervermögen des Bundes Finanzhilfen in Höhe von zwei Milliarden Euro für Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist es, den Ausbau verlässlicher und bedarfsgerechter Bildungs- und Betreuungsangebote zu fördern.



Drucksache 334/20

... Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vereinbarten Verfahren erhält der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine Kopie des Schreibens zur Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die außerplanmäßige Ausgabe und die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung.



Drucksache 355/20

... Die Schaffung einer integrierten Meldeplattform kann die alle zwei Jahre von der EBA organisierten EU-weiten Stresstests nicht ersetzen. Die Solvenz-Stresstests in der EU beruhen auf einem eingeschränkten Bottomup-Ansatz. Sie werden auf der höchsten Konsolidierungsebene in der EU (auf Gruppenebene) durchgeführt und auf eine Stichprobe angewandt, die etwa 70 % der Summe der Aktiva der Banken in der EU ausmacht; demnach sind in erster Linie Großbanken an diesem Verfahren beteiligt. Die Beteiligung der Banken geht jedoch über die bloße Bereitstellung der für die Pflege einer integrierten Meldeplattform erforderlichen Informationen hinaus. Da die Banken bei den von der EBA organisierten Stresstests anhand eines hypothetischen Szenarios Prognosen erstellen müssen, stellen sie nicht nur passiv Informationen bereit. Zwar müssen sie nach der vereinbarten gemeinsamen Methodik vorgehen, doch dürfen sie ihre eigenen Modelle zur Berechnung der Auswirkungen der Schocks auf ihre Bilanzen sowie zur Projektion ihrer Kapitallage unter Stressbedingungen entwickeln und anwenden, um auf diese Weise effiziente Risikomanagementverfahren zu entwickeln.



Drucksache 431/20 (Beschluss)

... Die Bündelung operativer IT-Kompetenzen innerhalb der Bundesverwaltung in einem zentralen und leistungsfähigen IT-Dienstleister in Gestalt einer der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesfinanzministeriums unterliegenden nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts muss aus Ländersicht auch mit positiven Effekten auf die Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der Herkulesaufgabe der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung verbunden sein. Die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im IT-Planungsrat vereinbarten Grundsätze des arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach dem Prinzip "Einer/Viele für Alle" und der gemeinsamen Planung, Entwicklung und Umsetzung der IT-Vorhaben auf Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen sollten daher ungeachtet der Organisationshoheit des Bundes auch bei der rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Informationstechnikzentrums Bund mitbetrachtet werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung samt Vorblatt und Begründung lässt demgegenüber an keiner Stelle erkennen, dass eine solche Berücksichtigung erfolgt ist. Vielmehr konzentrieren sich die Zielstellungen und die Aufgabendurchführung der neuen Anstalt einseitig auf die Dienstleistungserbringung für die unmittelbare Bundesverwaltung. Die Aufgabendurchführung für Dritte gemäß § 2 Absatz 4 ITZBundG, unter die auch IT-Dienstleistungen fallen, die nicht dem alleinigen Nutzungsinteresse der Bundesverwaltung dienen, nimmt nur marginalen Raum ein und wird durch formalrechtliche Hürden (Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge) und einschränkende Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf (Vorrang der Kernaufgaben für die Bundesverwaltung) erschwert. Es besteht jedoch ein gemeinsames Interesse des Bundes und der Länder an einem starken und leistungsfähigen zentralen IT-Dienstleister des Bundes, dessen Aufgabenverständnis daher auch auf die Unterstützung der IT-Kooperation von Bund und Ländern seitens des Bundes und der föderalen und arbeitsteiligen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ausgerichtet sein muss.



Drucksache 359/20

... In vielen der genannten Branchen sind niedrige Löhne die Regel. Tariflich oder freiwillig vereinbarte Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes durch die Arbeitgeber sind dagegen unterdurchschnittlich verbreitet. Schon moderate Arbeitsausfälle können daher in diesen Fällen nach den geltenden Bedingungen dazu führen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit auf ergänzende SGB-II-Leistungen angewiesen sind. Um dies zu vermeiden und zugleich die Jobcenter zu entlasten ist es angebracht, die Höhe des Kurzarbeitergeldes vorübergehend und gestaffelt nach Einkommenshöhe zu modifizieren.



Drucksache 51/20 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen von Verhandlungen zwischen Bundesregierung und den Betreibern ein Stilllegungspfad für Braunkohlekraftwerke vereinbart wurde. Zugleich nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken zur Nachsteuerung eingesetzt werden soll, um einen in der Summe mindestens stetigen Ausstiegspfad gemäß den Empfehlungen der Kommission Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung zu erreichen.



Drucksache 164/20

... Die Regelungen zu den Anpassungen der einheitlichen Bewertungsmaßstäbe hinsichtlich der Vergütung der Unterstützung, die die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei der Nutzung und Verwaltung der elektronischen Patientenakte sowie der Speicherung von Daten in der elektronischen Patientenakte gegenüber den Versicherten erbringen, sowie die Regelungen zu den entsprechenden Anpassungen der Vergütung der Apotheken haben Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung in nicht abschließend quantifizierbarer Höhe zur Folge, da die Höhe der Mehrausgaben pro Jahr u.a. auch vom Umfang der Unterstützung und der tatsächlichen Ausgestaltung der noch zu vereinbarenden Zuschläge sowie vom Umfang, in dem die elektronische Patientenakte genutzt wird, abhängig ist. Ausgehend von Vergütungsfestlegungen, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für vergleichbare Unterstützungsleistungen der Ärztinnen und Ärzte vereinbart wurden, ist bei einer Nutzung der elektronischen Patientenakte durch 20 Prozent der Versicherten mit Mehrausgaben in Höhe von rund 90 Millionen Euro zu rechnen. Die Mehrausgaben für die Anreizregelung zur einmaligen Erstbefüllung elektronischer Patientenakten durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Krankenhäuser mit medizinischen Behandlungsdaten sind abhängig vom Umfang der erstmaligen Nutzung der elektronischen Patientenakte durch die Versicherten im Jahr 2021. Bei einer Nutzung durch 20 Prozent der Versicherten entstehen Mehrausgaben in Höhe von rund 140 Millionen Euro. Dem stehen Einsparungen in unbekannter Höhe durch die zügige Nutzung der elektronischen Patientenakte gegenüber (z.B. Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Fehlverordnungen).



Drucksache 196/20

... Rechtstechnisch soll es nach dem Vorstehenden im Sinne eines möglichst geringfügigen Eingriffs in die Vertragsfreiheit und einer minimalinvasiven Änderung der derzeitigen Regelung bei dem bestehenden System zur Begrenzung der ersatzfähigen Inkassokosten bleiben. Danach ergibt sich der Vergütungsanspruch der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister nach der zwischen ihnen und dem Gläubiger als Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Die Vergütung kann dabei zumindest im außergerichtlichen Bereich nicht nur mit Inkassodienstleistern, für die ohnehin keine Vergütungsordnung besteht, sondern auch mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten grundsätzlich frei vereinbart werden. Lediglich in den Fällen, in denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren Mandanten keine besondere Vergütungsvereinbarung getroffen haben, bestimmt sich die Vergütung nach dem RVG.



Drucksache 246/20

... (4) An Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und in dieser Zeit ganz oder teilweise in Teilzeit gearbeitet haben, ist die Corona-Prämie anteilig im Verhältnis zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Höhen zu zahlen. Der jeweilige Anteil entspricht dem Anteil der von ihnen wöchentlich durchschnittlich in dem Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden im Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei derselben Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigten; mindestens jedoch dem Anteil der mit ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei der Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigen. Abweichend von Satz 1 ist die Corona-Prämie nach Absatz 2 ungekürzt an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen, wenn sie im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und ihre wöchentliche tatsächliche oder vertragliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum 35 Stunden oder mehr betrug.



Drucksache 88/1/20

... Die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung stellt eine ethische, ökologische und ökonomische Herausforderung dar. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 19. Legislaturperiode aus dem Jahr 2018 bekennen sich die Regierungsparteien zu dem in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen vereinbarten Ziel, die Lebensmittelverluste bis 2030 zu halbieren. Laut einer Studie der Umweltschutzorganisation World Wide Fund For Nature (WWF) aus dem Jahr 2015 landen über 18 Millionen Tonnen Nahrungsmittel in Deutschland pro Jahr im Abfall; davon wären bereits heute 10 Millionen Tonnen vermeidbar. Die Verluste entstehen entlang der Wertschöpfungskette beginnend bei der Primärproduktion über Verarbeitungsverfahren, Transport, Lagerung und Handel bis zum Endverbraucher. Etwa 2,58 Millionen Tonnen bzw. 14 Prozent der Verluste entstehen auf der Ebene des Groß- und Einzelhandels aufgrund von Verteilungsverlusten. Hiervon wären über 90 Prozent vermeidbar, da der überwiegende Teil der Lebensmittel auf dieser Stufe konsumfertig ist. Gründe für den Verlust werden auf Marketingentscheidungen der Händler und Konsumentenerwartungen an Frische und Verfügbarkeit, an Optik und Textur der Lebensmittel zurückgeführt. Gesundheitliche Risiken, die zu einem Ausschluss der weiteren Verwendung der Ware als Lebensmittel führen, sind in diesem Segment der Wertschöpfungskette als eher nachrangig anzusehen. Betroffen sind überwiegend Frischwaren wie Brot und Backwaren, Obst und Gemüse sowie in geringerem Umfang Fleischwaren und Milchprodukte.



Drucksache 85/20

... Mit der Anerkennung von Erziehungs- und Pflegeleistungen durch die Einführung und Ausweitung von Kindererziehungszeiten und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege wurden bereits leistungsverbessernde Elemente in die gesetzliche Rentenversicherung eingebracht. Auch der in dieser Legislaturperiode geschaffene Rechtsanspruch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit der Brückenteilzeit die Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum zu verkürzen und anschließend in die vorherige Arbeitszeit zurückzukehren, hilft künftig, eine eigene ausreichende Altersabsicherung aufzubauen. Wie die Sachverständigenkommission im Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung vom 21. Juni 2017 (Drucksache 18/12840) aber herausgestellt hat, bedarf es aufgrund der deutlich geringeren Renten bei Frauen noch weiterer Angleichungsprozesse. Unter anderem wird eine verbesserte Anrechnung von Pflegezeiten und ein nachsorgender sozialer Ausgleich bei niedrigen Rentenansprüchen empfohlen. Mit der Einführung der Grundrente wird eine lebenslange Verbindung von Erwerbs- und Sorgearbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nun besser bewertet und gerade für Frauen eine Anerkennung für ihre Lebensleistung geschaffen.



Drucksache 2/1/20

... (4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger beim Arbeitgeber und bei den Versicherten darauf hinzuwirken, dass die Versicherten der gefährdenden Tätigkeit nicht mehr ausgesetzt sind. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 ist im Benehmen mit den Versicherten ein individueller Präventionsplan zu erstellen, die vereinbarten Maßnahmen sind verpflichtend; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Die Unfallversicherungsträger haben die Arbeitgeber dazu anzuhalten, dass die Versicherten an den individualpräventiven Maßnahmen teilnehmen können und Maßnahmen zur Verhältnisprävention beim Arbeitgeber durchzusetzen. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend."



Drucksache 266/1/20

... Preises umsetzt. Er bittet die Bundesregierung, nun auch zügig alle weiteren Schritte zu unternehmen, damit die ebenfalls vereinbarte Senkung der EEG-Umlage zum 1. Januar 2021 erfolgen kann und so Unternehmen sowie Bürger tatsächlich entlastet werden. Ebenfalls gilt es schnellstmöglich eine Verordnung zu erlassen, die sicherstellt, dass ETS-Anlagen, die BEHG-pflichtige Brennstoffe verwenden, nicht doppelt belastet werden.



Drucksache 29/20

... 4 Alle personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weiblich, männlich, nichtbinär). Sind bestimmte Ergebnisse nicht möglich, so ist es nicht erforderlich, Daten für diese Ergebnisindikatoren zu erheben und zu melden. Bei der Erhebung von Daten aus Registern müssen die Mitgliedstaaten keine Angleichung an gemeinsam vereinbarte Definitionen vornehmen und können nationale Definitionen verwenden.



Drucksache 285/20

... Die Länder haben sich gemäß dem unter ihnen vereinbarten Rotationszyklus darauf verständigt, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 neue ordentliche Mitglieder für den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen.



Drucksache 51/1/20

... b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen von Verhandlungen zwischen Bundesregierung und den Betreibern ein Stilllegungspfad für Braunkohlekraftwerke vereinbart wurde. Zugleich nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken zur Nachsteuerung eingesetzt werden soll, um einen in der Summe mindestens stetigen Ausstiegspfad gemäß den Empfehlungen der Kommission Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung zu erreichen.



Drucksache 246/4/20

... h) Der Bundesrat fordert zudem, dass die nachträglich geführten Budgetverhandlungen für das Jahr 2020 sowie die Budgetverhandlungen für das Jahr 2021 nicht auf IST-Leistungen des laufenden Jahrs beruhen. Das stationäre Leistungsgerüst des Jahres 2020 wird sich in Folge der Corona-Krise absehbar deutlich von der bisher vereinbarten Leistungs- und Mengenplanung der bisherigen Budgetvereinbarung unterscheiden (weniger Fälle, veränderter CMI). Der Bundesrat fordert, dass das Budget an den vereinbarten Leistungsmengen und dem Budget 2019 anknüpft und einen vollständigen Mindererlösausgleich gewährleistet. Gleichzeitig ist ein Ausgleichsmechanismus für den Vereinbarungszeitraum 2020 einzuführen, sofern die krisenbedingten Mehraufwendungen nicht über das vereinbarte Budget abgedeckt werden.



Drucksache 194/20

... Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vereinbarten Verfahren erhält der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine Kopie des Schreibens zur unverzüglichen Mitteilung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages über die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung.



Drucksache 246/20 (Beschluss)

... g) Der Bundesrat fordert zudem, dass die nachträglich geführten Budgetverhandlungen für das Jahr 2020 sowie die Budgetverhandlungen für das Jahr 2021 nicht auf IST-Leistungen des laufenden Jahrs beruhen. Das stationäre Leistungsgerüst des Jahres 2020 wird sich in Folge der Corona-Krise absehbar deutlich von der bisher vereinbarten Leistungs- und Mengenplanung der bisherigen Budgetvereinbarung unterscheiden (weniger Fälle, veränderter CMI). Der Bundesrat fordert, dass das Budget an den vereinbarten Leistungsmengen und dem Budget 2019 anknüpft und einen vollständigen Mindererlösausgleich gewährleistet. Gleichzeitig ist ein Ausgleichsmechanismus für den Vereinbarungszeitraum 2020 einzuführen, sofern die krisenbedingten Mehraufwendungen nicht über das vereinbarte Budget abgedeckt werden.



Drucksache 13/1/20

... 4. f) Für den Fall, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Wahrung der Interessen Dritter über die in der Endlagerkommission vereinbarten Transparenzanforderungen und die Empfehlungen des Nationalen Begleitgremiums gestellt werden sollten, bittet der Bundesrat, den Teil der geologischen Daten, die nicht öffentlich bereitgestellt werden, so klein wie möglich zu halten. Ferner erachtet er es für erforderlich, dass etwaige Kategorisierungen und Bewertungen geologischer Daten sowie der Vollzug des daran anschließenden Verwaltungsaktes einheitlich durch den Vorhabenträger nach dem



Drucksache 118/20

... Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vereinbarten Verfahren erhält der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine Kopie des Schreibens zur unverzüglichen Mitteilung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages über die außerplanmäßige Ausgabe.



Drucksache 86/20

... Für Versorgungs- und Vergütungsverträge über die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gibt es im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine einheitlichen Grundsätze oder Empfehlungen. Auf Bundesebene sollen verbindliche Vorgaben vereinbart werden.



Drucksache 188/20

... Satz 3 regelt den Vorrang militärischer Belange. Satz 4 stellt klar, dass militärische Belange die Anpassung von Maßnahmen erforderlich machen können. So kann es z.B. erforderlich sein, die Arbeiten mit Rücksicht auf den militärischen Übungsbetrieb auf ein bestimmtes zuvor vereinbartes Zeitfenster zu beschränken oder auf Teile der Erhebung zu verzichten, wenn militärische Belange entgegenstehen.



Drucksache 329/1/20

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der auch die vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vereinbarte Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts enthält. Neben dem im Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket explizit genannten Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften sind eine attraktivere Ausgestaltung der Begünstigung einbehaltener Gewinne für Personenunternehmen (Thesaurierungsbegünstigung) und eine Absenkung der Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften von derzeit regelmäßig über 30 Prozent auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 Prozent, zum Beispiel durch Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer, erforderlich.



Drucksache 147/20

... Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vereinbarten Verfahren erhält der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine Kopie des Schreibens zur unverzüglichen Mitteilung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages über die überplanmäßige Ausgabe.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.