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59 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verhaftete"


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Drucksache 419/16

... Das in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2013/48/EU vorgesehene Recht des Beschuldigten, dem die Freiheit entzogen ist, mindestens eine von ihm benannte Person unverzüglich von dem Freiheitsentzug benachrichtigen zu lassen, sofern er dies wünscht, ist im deutschen Strafverfahrensrecht durch § 114c Absatz 1 StPO gewährleistet. Danach ist einem verhafteten Beschuldigten unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.



Drucksache 43/15

... (6) Für die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners auf Grund der Haftanordnung des Amtsgerichts ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Die Vorschriften der §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörde hat dem Gerichtsvollzieher den geschuldeten Betrag sowie den Schuldgrund mitzuteilen und ihn zu ermächtigen, den geschuldeten Betrag anzunehmen und über den Empfang Quittung zu erteilen. Über Rückstandsminderungen nach dem Antrag auf Vollzug des Haftbefehls ist der zuständige Gerichtsvollzieher unverzüglich zu informieren. Der Vollstreckungsschuldner kann die Verhaftung dadurch abwenden, dass er den geschuldeten Betrag in voller Höhe an den Gerichtsvollzieher zahlt oder nachweist, dass er den Betrag entrichtet hat oder dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden oder die Schuld erloschen ist. Die Verhaftung kann auch dadurch abgewendet werden, dass der Vollstreckungsschuldner dem Gerichtsvollzieher eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der Maßnahme ergibt. Ist der verhaftete Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit (§ 802i ZPO), hat ihn der Gerichtsvollzieher grundsätzlich der Vollstreckungsbehörde zur Abnahme der Vermögensauskunft vorzuführen. Abweichend hiervon kann die Vermögensauskunft von dem Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Gibt der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb einer sechsmonatigen Haftzeit die Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher ab, kann der Vollstreckungsschuldner auch auf Antrag eines anderen Gläubigers innerhalb der folgenden zwei Jahre nur unter den Voraussetzungen des § 802d der Zivilprozessordnung erneut zur Abgabe einer Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden (§ 802j Absatz 3 ZPO). Entfallen die Voraussetzungen für den Vollzug des Haftbefehls nachträglich endgültig, ist das zuständige Amtsgericht um Aufhebung des Haftbefehls zu ersuchen.



Drucksache 816/12

... Solche inhaltlichen Regelungen bestehen nach derzeitiger Rechtslage nur in Teilbereichen: So muss gemäß § 114a Absatz 1 Satz 1 StPO dem nicht (hinreichend) der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten grundsätzlich eine (schriftliche) Übersetzung des Haftbefehls ausgehändigt werden. Gemäß § 114b StPO ist der verhaftete Beschuldigte über seine Rechte unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache zu belehren. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für andere freiheitsentziehende Maßnahmen wie die einstweilige Unterbringung, die vorläufige Festnahme, die Hauptverhandlungshaft, die Freiheitsentziehung zur Feststellung der Identität und die Sicherungshaft (§ 126a Absatz 2, § 127 Absatz 4, § 127b Absatz 1 Satz 2, § 163c Absatz 1 Satz 3 und § 453c Absatz 2 StPO). Ferner sieht Nummer 181 Absatz 2 RiStBV vor, dass Ladungen, Haftbefehle, Strafbefehle, Anklageschriften und sonstige gerichtlichen Sachentscheidungen dem Ausländer, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, mit einer Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache bekannt zu geben sind.



Drucksache 430/10

... O. in der Erwägung, dass Aung San Suu Kyi, die Führerin der oppositionellen NLD, seit 2003 unter Hausarrest steht; in der Erwägung, dass die Behörden sie am 14. Mai 2009 verhafteten und ihr vorwarfen, sie habe die Auflagen ihres Hausarrests verletzt, indem sie den Besuch des Amerikaners John Yettaw zuließ; in der Erwägung, dass ein Strafgericht im Insein-Gefängnis in Rangun Aung San Suu Kyi am 11. August 2009 wegen der Verletzung ihres Hausarrests zu drei Jahren Gefängnis verurteilte – dieses Urteil wurde in der Folge in 18 Monate Hausarrest umgewandelt; in der Erwägung, dass das Oberste Gericht von Birma/Myanmar Aung San Suu Kyis Berufung gegen das ungerechte Urteil von 2009 am 1. März 2010 ablehnte,



Drucksache 145/09

... E. in der Erwägung, dass Shirin Ebadi im Anschluss an ihre Entscheidung, die Verteidigung der sieben im Mai 2008 verhafteten Würdenträger der Religionsgemeinschaft der Bahai zu übernehmen, Morddrohungen erhalten hat; in der Erwägung, dass das Zentrum für die Verteidigung der Menschenrechte auch dagegen protestiert hatte, dass die Behörden Studenten an der Fortsetzung des Studiums hindern,



Drucksache 568/09

... § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners



Drucksache 587/09

... (1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.



Drucksache 858/09

... H. in der Erwägung, dass in den darauffolgenden Wochen und Monaten zehntausende Menschen auf den Straßen protestierten und dabei rund 150 Menschen starben und über 1000 Demonstranten verhaftet wurden,



Drucksache 304/08 (Beschluss)

... Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802i



Drucksache 304/08

... Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802i



Drucksache 829/08

... (1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 829/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 114a

§ 114b

§ 114c

§ 114d

§ 114e

§ 116b

§ 119

§ 119a

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 72b
Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand

§ 89b
Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft

§ 89c
Vollstreckung der Untersuchungshaft

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 5
Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes

Artikel 6
Folgeänderungen

Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Umsetzung der Föderalismusreform

II. Forderungen von europäischer Ebene

III. Übersichtlichere und verständlichere Gestaltung für die Praxis

IV. Auswirkungen auf öffentliche Haushalte und sonstige Kosten

V. Bürokratiekosten

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitscher Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114b

Zu § 114b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu § 114c

Zu § 114c

Zu § 114c

Zu § 114d

Zu § 114d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu § 114d

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu § 114e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 119

Zu § 119

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu § 119

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu § 119

Zu § 119

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu § 119

Zu § 119

Zu § 119a

Zu § 119a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu § 119a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu § 119a

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 625: Gesetz zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts


 
 
 


Drucksache 426/07

... Zu Weißrussland gab die rumänische Europaratspräsidentschaft von Januar bis März 2007 mehrere Erklärungen ab, die die Menschenrechtsverletzungen vor und nach den weißrussischen Präsidentschaftswahlen am 19.03.2006 verurteilten und insbesondere die sofortige Freilassung der verhafteten Demonstranten und Oppositionellen forderten. Außerdem verabschiedete das Ministerkomitee einen Projektplan für Unterstützungsaktivitäten zur Demokratieförderung in Weißrussland.



Drucksache 585/05

... F. in der Erwägung, dass die Behörden damit nicht zum ersten Mal übermäßige Gewalt angewandt haben, um die Opposition zu unterdrücken; im Oktober 2003 wurden nach Unruhen im Zusammenhang mit den weithin kritisierten Präsidentschaftswahlen sieben Oppositionsmitglieder verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt, später jedoch begnadigt,



Drucksache 155/03 (Beschluss)

... - im Falle der Verhaftung durch den Richter ist hiervon ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/03 (Beschluss)




4. Zu den in dem Grünbuch angesprochenen Themen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

5. Erster Bereich - Vertretung durch einen Rechtsbeistand

6. Zweiter Bereich - Beiziehung von Gerichtsübersetzern und -dolmetschern

7. Dritter Bereich - Angemessener Schutz für besonders schutzbedürftige Personen

8. Fünfter Bereich - Kenntnis bestehender Rechte/Letter of Rights

9. Sechster Bereich - Konsularischer Beistand


 
 
 


Drucksache 491/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.