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135 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verhandlungsführung"


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Drucksache 653/2/05

... 7. Darüber hinaus bekräftigt der Bundesrat seine Forderung vom 14. Oktober 2005 - BR-Drucksache 653/05 (Beschluss) - zur Übertragung der Verhandlungsführung.



Drucksache 833/05

... Nach Auffassung der Bundesregierung liegen die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) nicht vor. Eine Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Ländervertreter kann daher nicht erfolgen.



Drucksache 653/05 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die in der Mitteilung der Kommission enthaltenen Vorschläge im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder und ihre Verwaltungsverfahren betreffen. Der Schwerpunkt der Mitteilung liegt auf der Schaffung eines Europäischen Indikators für Sprachenkompetenz, der durch eine Stichprobenerhebung in allen Mitgliedstaaten bei 15-jährigen Schülern gewonnen werden soll und somit den schulischen Fremdsprachenunterricht in mindestens zwei Sprachen bewertet. Für Maßnahmen im Schulbereich sind ausschließlich die Länder zuständig. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Verhandlungsführung gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 948/1/05

... 15. Da das Vorhaben im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft, ist gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG bei den Beratungen die Verhandlungsführung auf den Vertreter der Länder zu übertragen.



Drucksache 564/05

... E. in der Erwägung, dass es mit Blick auf den Verlauf der Verhandlungen, die zu einer politischen Vereinbarung geführt haben, äußerst zweckmäßig ist, mit der Verhandlungsführung zukünftig Personen zu beauftragen, die über ein politisches Mandat verfügen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 564/05




Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission 2005/2076 ACI

Anlage

I. Geltungsbereich

II. politische Verantwortung

III. KONSTRUKTIVER Dialog und Informationsfluss

IV. Zusammenarbeit IM Bereich der Gesetzgebungsverfahren und der Programmplanung

V. Mitwirkung der Kommission an den Parlamentsarbeiten

VI. Schlussbestimmungen

Anhang 1
Übermittlung vertraulicher Informationen an das Europäische Parlament

1. Geltungsbereich

2. Allgemeine Bestimmungen

3. Modalitäten für den Zugang zu den vertraulichen Informationen und für ihre Behandlung

Anhang 2
Zeitplan für das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission


 
 
 


Drucksache 538/05

... 1. bringt seine Genugtuung über den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 und über die erfolgreiche Verhandlungsführung der Kommission zum Ausdruck; bekräftigt seine entschlossene Unterstützung für ein freies und faires multilaterales Handelssystem zur Förderung des Handels, als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur wirksamen Steuerung der Globalisierung zum Nutzen aller; betont außerdem die Vorteile, die ein multilateraler Ansatz in der Handelspolitik gegenüber bilateralen Abkommen für die Entwicklungsländer hat;



Drucksache 653/1/05

... 2. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die in der Mitteilung der Kommission enthaltenen Vorschläge im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder und ihre Verwaltungsverfahren betreffen. Der Schwerpunkt der Mitteilung liegt auf der Schaffung eines Europäischen Indikators für Sprachenkompetenz, der durch eine Stichprobenerhebung in allen Mitgliedstaaten bei 15-jährigen Schülern gewonnen werden soll und somit den schulischen Fremdsprachenunterricht in mindestens zwei Sprachen bewertet. Für Maßnahmen im Schulbereich sind ausschließlich die Länder zuständig. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Verhandlungsführung gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 820/1/05

... 12. Daher betrifft das Vorhaben im Schwerpunkt Angelegenheiten der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf seine Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen und gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG die Verhandlungsführung auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 795/1/04

... Von den fünf Einzelempfehlungen (A - E) sind Teil-Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes nur durch die Einzelempfehlung A berührt; die übrigen Einzelempfehlungen B - E unterfallen ausschließlich den Gesetzgebungsbefugnissen der Länder. Das betrifft insbesondere die Modalitäten der Akkreditierung von Studiengängen und Hochschuleinrichtungen sowie die Lizenzierung und Finanzierung von Studiengängen. Insoweit liegt der Schwerpunkt des Vorhabens quantitativ und qualitativ in der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Deshalb ist die Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Verhandlungsführung gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG auf die Länderseite zu übertragen.



Drucksache 687/1/04

... 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei einer gemeinsamen Verhandlungsführung von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten eine enge Abstimmung zwischen allen Beteiligten erforderlich ist. Er fordert die Bundesregierung auf, die Länder in geeigneter Weise in den Abstimmungsprozess einzubeziehen.



Drucksache 687/04 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei einer gemeinsamen Verhandlungsführung von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten eine enge Abstimmung zwischen allen Beteiligten erforderlich ist. Er fordert die Bundesregierung auf, die Länder in geeigneter Weise in den Abstimmungsprozess einzubeziehen.



Drucksache 65/04 (Beschluss)

... Der Bundesrat bedauert, dass im Rahmen der politischen Einigung auf die Möglichkeit technischer Richter, wie sie sich beim Bundespatentgericht und bei den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts bewährt haben, verzichtet wurde. Er hält die vorgesehene Rolle des technischen Sachverständigen als eine Art Dolmetscher zwischen Richter und Sachverständigen im Sinne einer effizienten und kostengünstigen Verhandlungsführung für nicht ausreichend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/04 (Beschluss)




Zu Artikel 4

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 10

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 795/04 (Beschluss)

... 8. Die konkrete Ausgestaltung der Qualitätssicherung im Bildungsbereich ist Ländersache. Von den fünf Einzelempfehlungen (A - E) sind Teil-Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes nur durch die Einzelempfehlung A berührt; die übrigen Einzelempfehlungen B - E unterfallen ausschließlich den Gesetzgebungsbefugnissen der Länder. Das betrifft insbesondere die Modalitäten der Akkreditierung von Studiengängen und Hochschuleinrichtungen sowie die Lizenzierung und Finanzierung von Studiengängen. Insoweit liegt der Schwerpunkt des Vorhabens quantitativ und qualitativ in der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Deshalb ist die Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Verhandlungsführung gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG auf die Länderseite zu übertragen.



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