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135 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verhandlungsführung"


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Drucksache 43/1/11

... 17. Gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG ist die Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder zu übertragen.



Drucksache 42/10

... Die Einführung von Englisch als Gerichtssprache setzt eine hohe Fremdsprachenkompetenz der Mitglieder der Kammern für internationale Handelssachen voraus. Eine flüssige und ohne Missverständnisse erfolgende Verhandlungsführung und die anschließende Absatzung gerichtlicher Entscheidungen erfordern nicht nur ein hohes Niveau der allgemeinen Fremdsprachenkenntnisse, sondern auch des juristischen Fachvokabulars. Keinesfalls dürfen die Verhandlungsführung und die Qualität der Rechtsprechung unter Defiziten der Fremdsprachenkompetenz des gerichtlichen Personals leiden. Es gibt in Deutschland indes zahlreiche Richterinnen und Richter, die die englische Sprache - einschließlich der Fachsprache – hervorragend beherrschen. Bereits die juristische Ausbildung sieht den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses vor (§ 5 Abs. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 42/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

2. Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 38

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

§ 114a
GVG

§ 114b
GVG

§ 114c

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 42/10 (Beschluss)

... Die Einführung von Englisch als Gerichtssprache setzt eine hohe Fremdsprachenkompetenz der Mitglieder der Kammern für internationale Handelssachen voraus. Eine flüssige und ohne Missverständnisse erfolgende Verhandlungsführung und die anschließende Absatzung gerichtlicher Entscheidungen erfordern nicht nur ein hohes Niveau der allgemeinen Fremdsprachenkenntnisse, sondern auch des juristischen Fachvokabulars. Keinesfalls dürfen die Verhandlungsführung und die Qualität der Rechtsprechung unter Defiziten der Fremdsprachenkompetenz des gerichtlichen Personals leiden. Es gibt in Deutschland indes zahlreiche Richterinnen und Richter, die die englische Sprache - einschließlich der Fachsprache - hervorragend beherrschen. Bereits die juristische Ausbildung sieht den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses vor (§ 5a Absatz 2 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 42/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 38

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 56/10

... d) im Falle der Annahme von Empfehlungen des Parlaments zur Verhandlungsführung – unabhängig von der Phase der Verhandlungen – Berücksichtigung der Stellungnahme des Parlaments durch die Kommission vor dem Abschluss eines Abkommens,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/10




DDA (Doha-Entwicklungsagenda)

3 Landwirtschaft

Marktzugang für nicht landwirtschaftliche Produkte NAMA

3 Dienstleistungen

Reform der WTO

Vertrag von Lissabon


 
 
 


Drucksache 866/1/09

... 7. Der Bundesrat stellt fest, dass der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Er bittet die Bundesregierung daher, die Stellungnahme gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen und die Verhandlungsführung gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG auf die Länder zu übertragen. [Es ist unerheblich, dass es sich bei der Vorlage nicht um einen Legislativvorschlag, sondern lediglich um eine Mitteilung der Kommission handelt, da gemäß Abschnitt I Nummer 2 der Anlage zu § 9 EUZBLG auch Mitteilungen Vorhaben sind.



Drucksache 866/09 (Beschluss)

... Der Bundesrat stellt fest, dass der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Er betont daher, dass die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen und die Verhandlungsführung gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG auf die Länder zu übertragen gewesen wäre.



Drucksache 866/2/09

... Der Bundesrat stellt fest, dass der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen innerstaatlich in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung (einschließlich der Lehrerausbildung und der Organisationshoheit für das Bildungssystem) fällt. Er betont daher, dass die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen und die Verhandlungsführung gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG auf die Länder zu übertragen gewesen wäre.



Drucksache 716/09

... 1. Die Regierungen von Bund und Ländern stellen durch geeignete institutionelle und organisatorische Vorkehrungen sicher, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine flexible Verhandlungsführung in Angelegenheiten der Europäischen Union gewährleistet sind. Bund und Länder setzen sich bei Gesprächen auf Ebene der Europäischen Union nicht in Widerspruch zu abgestimmten Positionen. Im Sinne einer Frühwarnung unterrichten Bund und Länder einander über Entwicklungen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die in beidseitigem Interesse liegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 716/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

§ 9

§ 10

‚Anlage zu § 9

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Unterrichtung des Bundesrates

III. Vorbereitende Beratungen

IV. Stellungnahme des Bundesrates

V. Umsetzung von Recht der Europäischen Union

VI. Verfahren vor den Europäischen Gerichten

VII. Vertragsrevision, Beitritt und Assoziierungsverhandlungen der Europäischen Union

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 26/09 (Beschluss)

... 16. Gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG ist die Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder zu übertragen.



Drucksache 26/1/09

... 16. Gemäß § 6 Absatz 2 EUZBLG ist die Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder zu übertragen.



Drucksache 625/09

... Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der Handelspolitik nachdrücklich für einen verbesserten Schutz und Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten ein. In den im April 2007 unter deutscher EU-Präsidentschaft verabschiedeten Mandaten für Freihandelsabkommen (FHA) mit Südkorea, Indien und den ASEAN-Ländern sowie dem Ende März 2009 verabschiedeten Mandat für ein FHA mit Kanada sind entsprechende Vorgaben für die Verhandlungsführung der EU-Kommission und – im Hinblick auf strafrechtliche Bestimmungen - der Mitgliedstaaten (Ratspräsidentschaft) enthalten. Demnach sollen die späteren Abkommen beide Parteien zu einem wirksamen Schutz und Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte verpflichten sowie die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sicherstellen. Besonders hervorgehoben wird der gemeinsame Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie. Die Bundesregierung befürwortet die Erarbeitung von Musterkapiteln zum geistigen Eigentum, um insofern eine noch größere Kohärenz zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 625/09




Zu den einzelnen vom Bundesrat angesprochenen Maßnahmen ist im Übrigen folgendes zu berichten:

1. Maßnahmen des Zolls und der Zollzusammenarbeit der EU mit Drittstaaten

1.1. Maßnahmen des Zolls:

1.2. Maßnahmen der Zollzusammenarbeit der EU mit Drittstaaten

2. Bilaterale Freihandelsabkommen der EU mit Drittstaaten

3. Einrichtung eines EU-Koordinators für geistiges Eigentum und stärkere Bewusstseinsbildung für die Werte des geistigen Eigentums


 
 
 


Drucksache 497/08 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, seine Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, da die Angelegenheit die allgemeine schulische Bildung betrifft und damit in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder fällt. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung darüber hinaus auf, die Verhandlungsführung gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG Satz 1 auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 932/08

... (b) stellt fest, dass das Parlament trotz seiner wiederholten Ersuchen zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der Annahme des Verhandlungsmandats, der Verhandlungsführung oder des Abschlusses des Abkommens informiert oder konsultiert wurde; ist folglich der Auffassung, dass mit dem vom Rat angewandten Verfahren die Prinzipien loyaler Zusammenarbeit nicht beachtet werden;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 932/08




Verfahrenstechnische Fragen

Ziel und Zweck

2 Datenschutz


 
 
 


Drucksache 497/1/08

... 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, seine Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, da die Angelegenheit die allgemeine schulische Bildung betrifft und damit in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder fällt. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung darüber hinaus auf, die Verhandlungsführung gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG Satz 1 auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 268/07 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat stellt fest, dass die Vorschläge in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder für den schulischen Bereich fallen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, diese Stellungnahme nach § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG die Verhandlungsführung auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 325/2/07

... 10. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Vorschläge der Kommission schwerpunktmäßig in den Kernbereich der Kulturhoheit der Länder fallen. Gemäß Artikel 23 Abs. 6 GG ist damit die Verhandlungsführung auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder zu übertragen. Der Bundesrat unterstreicht seinen Willen, dieses wichtige Ergebnis der Föderalismusreform durchzusetzen.



Drucksache 141/1/07

... 16. Der Bundesrat stellt fest, dass die überwiegende Zahl der vorgeschlagenen Indikatoren in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder für den schulischen Bereich fällt und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, diese Stellungnahme nach § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG die Verhandlungsführung auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 256/07

... Verhandlungsführung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 256/07




Allgemeine Grundsätze

2 Marktöffnung

Annäherung der Rechtsvorschriften

Sicherheit und Gefahrenabwehr

2 Umwelt

2 Sozialpolitik

2 Verhandlungsführung


 
 
 


Drucksache 591/1/07

... 8. Der Bundesrat stellt fest, dass die Vorschläge in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder für den schulischen Bereich fallen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, diese Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG die Verhandlungsführung auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 325/1/07

... Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Vorschläge der Kommission schwerpunktmäßig in den Kernbereich der Kulturhoheit der Länder fallen. Gemäß Artikel 23 Abs. 6 GG ist damit die Verhandlungsführung auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder zu übertragen. Der Bundesrat unterstreicht seinen Willen, dieses wichtige Ergebnis der Föderalismusreform durchzusetzen.



Drucksache 268/1/07

... 9. Der Bundesrat stellt fest, dass die Vorschläge in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder für den schulischen Bereich fallen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, diese Stellungnahme nach § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG die Verhandlungsführung auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 141/07 (Beschluss)

... 16. Der Bundesrat stellt fest, dass die überwiegende Zahl der vorgeschlagenen Indikatoren in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder für den schulischen Bereich fällt und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, diese Stellungnahme nach § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG die Verhandlungsführung auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 325/07 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Vorschläge der Kommission schwerpunktmäßig in den Kernbereich der Kulturhoheit der Länder fallen. Gemäß Artikel 23 Abs. 6 GG ist damit die Verhandlungsführung auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder zu übertragen. Der Bundesrat unterstreicht seinen Willen, dieses wichtige Ergebnis der Föderalismusreform durchzusetzen.



Drucksache 825/1/06

... 2. Die Bundesregierung wird gebeten, die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission zu der o. a. Richtlinie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 EUZBLG in Abstimmung mit dem Vertreter der Länder auszuüben.



Drucksache 598/06

... 9. billigt die Absicht der Kommission, der Förderung des neu geschaffenen CSME Priorität einzuräumen; bekräftigt erneut seine Ansicht, dass die WPA-Verhandlungsführung zentral von Entwicklungszielen bestimmt sein muss und der junge karibische Binnenmarkt einer angemessenen handelsbezogenen Unterstützung und des Kapazitätsaufbaus bedarf und dass die Liberalisierung des Handels vernünftig gestaffelt sein muss;



Drucksache 375/06

... 37. unterstreicht die Bedeutung angemessener technischer Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Formulierung ihrer Handelsinteressen, der erfolgreichen Verhandlungsführung, der Einhaltung ihrer neuen Verpflichtungen, der Anpassung an die Reformen sowie der wirksamen Umsetzung der WTO-Regeln; unterstreicht auch die Notwendigkeit, schwache und verletzliche Volkswirtschaften zu ermutigen, den Handel in ihre nationale Entwicklungspolitik und nationalen Strategien zur Armutsbekämpfung einzubeziehen, ohne dass er mit anderen Entwicklungszielen in Wettbewerb tritt; befürwortet die Ausweitung der handelsbezogenen Entwicklungszusammenarbeit („aid for trade“) mit den Entwicklungsländern, die Unterstützung beim Aufbau der notwendigen Kapazitäten benötigen, um von den besseren Marktzugangsmöglichkeiten und Handelsregeln zu profitieren, so dass ihre gewerblichen und Exportkapazitäten gesteigert, ihre Produktionsgrundlagen erforderlichenfalls diversifiziert und Zolleinahmen durch andere Steuereinnahmen ersetzt werden;



Drucksache 179/06

... "(2) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, überträgt die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf einen Vertreter der Länder. Für diese Ratstagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Landesregierung im Ministerrang benannt werden. Die Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Länder erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung. Die Abstimmung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter der Bundesregierung im Hinblick auf eine sich ändernde Verhandlungslage erfolgt entsprechend den für die interne Willensbildung geltenden Regeln und Kriterien. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, als Vertreter der Länder Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang benennen, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung Erklärungen abzugeben. Betrifft ein Vorhaben ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, jedoch nicht im Schwerpunkt die Bereiche schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, so übt die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister in Abstimmung mit dem Vertreter der Länder aus.“

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Artikel 3
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 6
Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder (Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz - WoFÜG)

§ 1
Verzinsung und Tilgung der den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus gewährten Darlehen des Bundes

§ 2
Wohnungsfürsorge des Bundes, Bergarbeiterwohnungsbau

Artikel 7
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Artikel 9
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 11
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 12
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 13
Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz - EntflechtG)

§ 1
Allgemein

§ 2
Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben

§ 3
Finanzierung beendeter Finanzhilfen

§ 4
Verteilung

§ 5
Zweckbindung

§ 6
Revisionsklausel

§ 7
Verordnungsermächtigung

Artikel 14
Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz - SZAG)

§ 1
Gegenstand

§ 2
Aufteilung

§ 3
Grundlagen

§ 4
Rückerstattungen; Einlagen anderer Mitgliedstaaten

§ 5
Verordnungsermächtigung

Artikel 15
Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz - LastG)

§ 1
Grundsätze der Lastentragung

§ 2
Länderübergreifende Finanzkorrekturen der Europäischen Gemeinschaften

§ 3
Sanktionen auf Grund von Artikel 228 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

§ 4
Verletzungen von Verpflichtungen durch die Gerichte

§ 5
Erstattung durch die Länder

Artikel 16
Änderung des Maßstäbegesetzes

Artikel 17
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 18
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 19
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 20
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 21
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

1. Vorfeldphase:

2. Verhandlungs- und Entscheidungsphase im Rat und AstV:

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

§ 38
Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen

§ 39
Verzinsung und Tilgung

§ 40
Rückflüsse an den Bund

§ 41
Berichterstattung

§ 42
Förderstatistik

§ 43
Maßnahmen zur Baukostensenkung

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 13

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Artikel 14

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 15

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 18

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Nummer n

Zu Artikel 21

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 22


 
 
 


Drucksache 149/06 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, seine Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, weil die Angelegenheit im Schwerpunkt die Gestaltung von Lehrplänen und Bildungsgängen in Schule und Hochschule betrifft und damit in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder fällt. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Verhandlungsführung gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 149/1/06

... 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, seine Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, weil die Angelegenheit im Schwerpunkt die Gestaltung von Lehrplänen und Bildungsgängen in Schule und Hochschule betrifft und damit in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder fällt. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Verhandlungsführung gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG auf die Länder zu übertragen.



Drucksache 825/06 (Beschluss)

... 2. Die Bundesregierung wird gebeten, die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission zu der o. a. Richtlinie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 EUZBLG in Abstimmung mit dem Vertreter der Länder auszuüben.



Drucksache 176/05

... Die Bundesregierung wird die Interessen der Länder, wie sie in der Stellungnahme des Bundesrates zum Ausdruck kommen, bei den weiteren Verhandlungen gemäß § 5 Abs. 1 EUZBLG im Sinne der bisherigen kooperativen Zusammenarbeit berücksichtigen. Die Schlussfolgerung in Ziffer 8 des Beschlusses mit der Forderung, die Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen und gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG die Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder zu übertragen, wird von der Bundesregierung allerdings nicht geteilt. Ihr wird hiermit widersprochen:



Drucksache 948/05 (Beschluss)

... 14. Da das Vorhaben im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft, ist gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG bei den Beratungen die Verhandlungsführung auf den Vertreter der Länder zu übertragen.



Drucksache 820/05 (Beschluss)

... Daher betrifft das Vorhaben im Schwerpunkt Angelegenheiten der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf seine Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen und gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG die Verhandlungsführung auf die Länder zu übertragen.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.