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"Verkehrbezeichnungen"


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Drucksache 657/06

... 1. Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern wird in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten und in Anhang II aufgeführten Verkehrbezeichnungen vermarktet. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Unterabsatz 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 657/06




Begründung

I. Hintergrund

II. Vorschlag der Kommission

III. Auswirkungen des Kommissionsvorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmung

Artikel 3
Einstufung der Rinder im Schlachthof

Artikel 4
Verkehrsbezeichnungen

Artikel 5
Obligatorische Angaben auf dem Etikett

Artikel 6
Freiwillige Angaben auf dem Etikett

Artikel 7
Registrierungssystem

Artikel 8
Amtliche Kontrollen

Artikel 9
Aus Drittländern eingeführtes Fleisch

Artikel 10
Durchführungsbestimmungen

Artikel 11
Inkrafttreten

Anhang I
Kategorien von höchstens zwölf Monate alten Rindern

Anhang II
Liste der Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 4

A Für Fleisch von Rindern der Kategorie X:

B Für Fleisch von Rindern der Kategorie Y:


 
 
 


Suchbeispiele:


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