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1002/04
0613/04
0450/03
0120/1/03
0120/03B
Drucksache 6/20

... Durch die steigende Zahl der Erstanträge entstehen sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Vermietern zusätzliche Kosten in Form von Personalaufwand.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 42c
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer CO2-Komponente im Wohngeld

2. Ausgestaltung der CO2-Komponente im Wohngeld

3. Wirkungen der Wohngelderhöhung

Tabelle

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Wohngelderhöhung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Bund

aaa Kinderzuschlag

bbb SGB II

bb Länder und Kommunen

aaa Wohngeld

bbb Bildung und Teilhabe

ccc SGB XII

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5036, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

4 Bund

II.2. ‚One in one Out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 168/1/20

... Als zusätzlicher Hebel sollte auch das zukunftsrelevante Sharing in dem Gesetzentwurf aufgenommen werden. Der Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur gestaltet sich aktuell schwierig. Damit die verfügbare Ladeinfrastruktur insgesamt wächst, wäre es hilfreich, private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge auch öffentlich zugänglich machen bzw. intelligent mit dem öffentlich zugänglichen Ladenetz zu verknüpfen. Diverse E-Plattformen bieten heute schon die Möglichkeit, den eigenen Ladepunkt zu gewünschten Zeiten und Preisen anderen Haltern bzw. Nutzern von Elektrofahrzeugen (beispielsweise mithilfe einer App) zur Verfügung zu stellen. Wohnungseigentümer, die Wohnungswirtschaft sowie Sharing- Unternehmen können so nachhaltig voneinander profitieren, Baukosten senken und neue Zielgruppen erschließen. Insofern bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, ob und in welcher Form private oder vermietete gebäudebezogene Ladepunkte auch von anderen Haltern bzw. Nutzern von Elektrofahrzeugen genutzt werden können, wenn der Eigentümer oder Vermieter dies zulässt. Je nachdem, ob es sich um weitere Miteigentümer, Mieter oder um externe Personen handelt, sind unterschiedliche Regelungen bzw. Sharingmodelle denkbar. So könnten Miteigentümer und Mieter bezüglich der Mitnutzung prioritär behandelt werden. Für einen von mehreren oder vielen Parteien genutzten Ladepunkt sind entsprechende Stromzähler und eventuell ein Lastenmanagement nötig, die wiederum mit Kosten verbunden sind. Auch dies ist zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Absatz 1 BGB

7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 2a - neu - BGB

8. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG

9. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG


 
 
 


Drucksache 347/19

... § 554a BGB gewährt dem Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung

VIII. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 527/19 (Beschluss)

... Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungszentren werden von einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen hohe Mieten verlangt. Die Vorschriften im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher

Artikel 1
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 519/1/19

... , Rn. 131). Das Begründungserfordernis zur sogenannten Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Es dient zwar dem Grundrechtsschutz, denn es soll den Verordnungsgeber zu einer sorgfältigen Prüfung der Erlassvoraussetzungen auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie der betroffenen Vermieter anhalten (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019, Az. 1 BvL 1/18 u.a., Rn. 78, juris; BGH, Urteil vom 17. Juli 2019, Az. VIII ZR 130/18, Rn. 22, juris). Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine verfahrensrechtliche Sicherung, die für die Gewährleistung ausreichenden Grundrechtsschutzes unabdingbar wäre. Vielmehr bietet insbesondere das Eigentumsgrundrecht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichende materielle Maßstäbe, an denen die Verfassungsmäßigkeit der den Mietpreis begrenzenden bundesrechtlichen Vorschriften, aber auch der landesrechtlichen Verordnungen beurteilt werden kann (vergleiche BayVerfGH, Entscheidung vom 4. April 2017, Az. Vf. 3-VII-16, Rn. 33 - zitiert nach juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juni 2015, Az. Vf. 12-VII-14, Rn. 36 ff. - zitiert nach juris - zur Reduzierung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 519/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 556d Absatz 2 Satz 5 bis 7 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 556g Absatz 2, Absatz 4 BGB


 
 
 


Drucksache 527/19

... Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungszentren werden von einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen hohe Mieten verlangt. Die Vorschriften im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 347/19 (Beschluss)

... § 554a BGB gewährt dem Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetzes zur Förderung der Elektromobilität

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung

VIII. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 519/19

... ) zulässigen Miete festgestellt. Grund hierfür sei unter anderem die derzeitige Ausgestaltung dieser Regelung, wonach der Vermieter nur zur Rückzahlung der ab dem Zeitpunkt der Rüge eines Verstoßes zu viel gezahlten Miete verpflichtet ist. Es hat sich mithin gezeigt, dass die derzeitige Ausgestaltung Vermietern ökonomische Anreize bietet, sich nicht an die Mietpreisbremse zu halten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 519/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Vorbemerkung

b Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

c Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Vorgabe 1: Auszahlung zu viel gezahlter Miete wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse; § 556g BGB

bb Vorgabe 2 Informationspflicht : Auskunftspflicht des Vermieters auf Verlangen des Mieters; § 556g Absatz 3 BGB

d Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 542/19

... Mit dem Gesetzentwurf wird einerseits ein umfassender Schutz von Mieterinnen und Mietern vor Mietpreisüberhöhungen, andererseits die Wahrung eines angemessenen Mietenniveaus in Zeiten der Wohnraumknappheit angestrebt. Der Entwurf unterstützt auf zivilrechtlicher Ebene den Ordnungswidrigkeitstatbestand der Mietpreisüberhöhung, § 5 Wirtschaftsstrafgesetz. Er erweitert die Rechte des Mieters, eine Mietpreisüberhöhung geltend zu machen, ohne zu Lasten des Vermieters mit einer zusätzlichen Sanktionierung zu drohen. Zugleich füllt er in der Praxis eine Lücke, denn die Regelungen des Wirtschaftsstrafrechts laufen aufgrund hoher Beweislastforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung mittlerweile ins Leere.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 556h
Zulässige Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 431/18 (Beschluss)

... Die laufenden Gerichtsverfahren in Bayern, Hamburg und Hessen verdeutlichen, dass die Länder den bundesgesetzlichen Vorgaben alle in anderer Weise entsprochen haben. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob der gesetzlich vorgegebenen Begründungspflicht auch eine Veröffentlichungspflicht innewohnt. Anknüpfend daran ist auch unklar, wie einer etwaigen Veröffentlichungspflicht genüge getan wäre. Ob an dieser Stelle eine Veröffentlichung auf der Homepage des zuständigen Ministeriums oder die Herausgabe der Verordnungsbegründung auf Anfrage ausreichend ist, oder es letztlich einer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt oder Staatsanzeiger des jeweiligen Landes bedarf, wird in den Ländern unterschiedlich bewertet. Vor dem Hintergrund eines einheitlichen Schutzes des verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrechtes der jeweiligen Vermieterinnen und Vermieter sollte eine Klarstellung seitens des Bundes dringend geprüft werden.

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Drucksache 431/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 4a - neu - § 558c Absatz 3 BGB und Nummer 4b - neu - § 558d Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

5. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

6. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 431/1/18

... Die laufenden Gerichtsverfahren in Bayern, Hamburg und Hessen verdeutlichen, dass die Länder den bundesgesetzlichen Vorgaben alle in anderer Weise entsprochen haben. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob der gesetzlich vorgegebenen Begründungspflicht auch eine Veröffentlichungspflicht innewohnt. Anknüpfend daran ist auch unklar, wie einer etwaigen Veröffentlichungspflicht genüge getan wäre. Ob an dieser Stelle eine Veröffentlichung auf der Homepage des zuständigen Ministeriums oder die Herausgabe der Verordnungsbegründung auf Anfrage ausreichend ist, oder es letztlich einer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt oder Staatsanzeiger des jeweiligen Landes bedarf, wird in den Ländern unterschiedlich bewertet. Vor dem Hintergrund eines einheitlichen Schutzes des verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrechtes der jeweiligen Vermieterinnen und Vermieter sollte eine Klarstellung seitens des Bundes dringend geprüft werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB

2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

13. Zu Artikel 1 allgemein

14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954

‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 5
Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

§ 22
Übergangsregelung

15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954

17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 300/18

... Insbesondere werden diejenigen Regelungen, welche darauf gerichtet sind, die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn zu begrenzen, gestärkt. Die bislang im Gesetz vorgesehene Befristung der Mietpreisbremse auf fünf Jahre wird aufgehoben, so dass die Mietpreisbremse jedenfalls mittelfristig ihre gewünschte Wirkung auf den angespannten Wohnungsmärkten entfalten kann. Die Privilegierung derjenigen Vermieterinnen und Vermieter, die bereits in dem vorangehenden Mietverhältnis eine sehr hohe Vormiete verlangt haben, wird gestrichen. Auch für sie gelten nunmehr die allgemeinen Regeln. Sie werden den Vermieterinnen und Vermieter gleichgestellt, die vor der Wiedervermietung eine Miete unterhalb der sich aus der Mietpreisbrem-se ergebenden Grenze erzielt hatten. Ferner werden die Regelungen über die Miet-preisbremse dadurch gestärkt, dass die vom Gesetz bislang vorgesehene Ausnahme für den Fall, dass eine Wohnung nach umfassender Modernisierung erstmals vermietet wird, gestrichen wird. Damit entfällt auch das Bedürfnis danach, die umfassende Modernisierung von einer "gewöhnlichen" Modernisierung der Wohnung abzugrenzen, was in der Praxis zuweilen erhebliche Schwierigkeiten bereitet hat. Die Sonderregelung für eine "gewöhnliche" Modernisierung vor Mietvertragsabschluss bleibt indes erhalten und ermöglicht es, die nach dem Gesetz zulässige Modernisierungsumlage auch im Falle der Wiedervermietung so zu realisieren, wie dies bei bestehenden Mietverhältnissen möglich ist.

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Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 414/18

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Berücksichtigung der unterbreiteten Vorschläge eine Modernisierung des Gewerbemietrechts zu prüfen. Insbesondere sollte für den Gewerbemieter ein gesetzlicher Anspruch gegen den Vermieter auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu den bislang geltenden Konditionen geschaffen werden. Auf der Grundlage dieses Verlängerungsanspruchs sollte der Mieter erreichen können, dass das Mietverhältnis eine Dauer von zehn Jahren ab der Überlassung erhält. Es sollten dabei sachgerechte Ausnahmen zugelassen werden. Ferner sollte dem Vermieter die Befugnis eingeräumt werden, der Verlängerung zu widersprechen, wenn er an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses ein schutzwürdiges Interesse hat; der Mieter ist in diesem Fall angemessen zu entschädigen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.