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"Vernehmungen"
Drucksache 355/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme KOM(2011) 326 endg.
... 20. In diesem Artikel ist der allgemeine Grundsatz niedergelegt, wonach alle Verdächtigten und Beschuldigten in Strafverfahren möglichst umgehend und in einer Weise Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten müssen, die es ihnen erlaubt, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Der Rechtsbeistand ist je nach Umständen des Falls so früh wie möglich, spätestens aber beim Entzug der Freiheit zu gewährleisten. Unabhängig von einem Freiheitsentzug ist der Rechtsbeistand grundsätzlich bei der Vernehmung zu gewähren. Außerdem ist er zu gewähren, wenn eine Verfahrens- oder Beweiserhebungshandlung vorgenommen wird, die das Beisein des Verdächtigten oder Beschuldigten erfordert oder zulässt, es sei denn, die zu erhebenden Beweise könnten in dem Zeitraum, bis der Rechtsbeistand eintrifft, verändert, beseitigt oder vernichtet werden. Dies ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, wonach einem Verdächtigten bereits in der Anfangsphase der Vernehmung durch die Polizei und unabhängig von einer Befragung, sobald ihm seine Freiheit entzogen wird, Rechtsbeistand angeboten werden muss.
Drucksache 278/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe KOM (2011) 275 endg.
... Recht auf Schutz der Opfer während der Vernehmung in strafrechtlichen Ermittlungen
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 , 4, 5 und 6
Artikel 7 Recht auf Opferhilfe
Artikel 8 Recht der Opfer auf Anzeigebestätigung
Artikel 9 Anspruch auf rechtliches Gehör
Artikel 10 Rechte bei Verzicht auf Strafverfolgung
Artikel 11 Recht auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Mediations- oder anderen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren
Artikel 13 Anspruch auf Kostenerstattung
Artikel 18 Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit
Artikel 19 Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter
Artikel 20 Recht auf Schutz der Opfer während der Vernehmung in strafrechtlichen Ermittlungen
Artikel 21 und 22
Artikel 24 Schulung betroffener Berufsgruppen
4. Subsidiaritätsprinzip
5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Vorschlag
Kapitel 1 Einführungsbestimmungen
Artikel 1 Ziele
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Information Hilfe
Artikel 3 Recht auf Information bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde
Artikel 4 Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall
Artikel 5 Recht, zu verstehen und verstanden zu werden
Artikel 6 Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung
Artikel 7 Recht auf Opferhilfe
Kapitel 3 Teilnahme am Strafverfahren
Artikel 8 Recht der Opfer auf Anzeigebestätigung
Artikel 9 Anspruch auf rechtliches Gehör
Artikel 10 Rechte bei Verzicht auf Strafverfolgung
Artikel 11 Recht auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Mediations- und anderen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren
Artikel 12 Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Artikel 13 Anspruch auf Kostenerstattung
Artikel 14 Recht auf Rückgabe von Eigentum
Artikel 15 Recht auf Entscheidung über Entschädigung durch den Täter im Rahmen des Strafverfahrens
Artikel 16 Rechte der Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
Kapitel 4 Anerkennung der Besonderen Schutzbedürftigkeit Schutz der Opfer
Artikel 17 Schutzanspruch
Artikel 18 Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit
Artikel 19 Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter
Artikel 20 Recht auf Schutz der Opfer während der Vernehmung in strafrechtlichen Ermittlungen
Artikel 21 Schutzanspruch schutzbedürftiger Opfer während des Strafverfahrens
Artikel 22 Schutzanspruch minderjähriger Opfer während des Strafverfahrens
Artikel 23 Recht auf Schutz der Privatsphäre
Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24 Schulung der betroffenen Berufsgruppen
Artikel 25 Zusammenarbeit und Koordinierung von Diensten
Kapitel 7 Schlussbestimmungen
Artikel 26 Umsetzung
Artikel 27 Bereitstellung von Daten und Statistiken
Artikel 28 Ersetzung
Artikel 29 Inkrafttreten
Artikel 30 Adressaten
Drucksache 181/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates KOM (2010) 95 endg.; Ratsdok. 8157/10
... 5. Weitere erhebliche Folgen für die bestehende Systematik des Strafprozessrechts würden sich aus der Verpflichtung zur Gewährleistung der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen von sämtlichen - also auch polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen - Vernehmungen eines kindlichen Opfers ergeben.
Drucksache 181/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates KOM (2010) 95 endg.; Ratsdok. 8157/10
... 5. Weitere erhebliche Folgen für die bestehende Systematik des Strafprozessrechts würden sich aus der Verpflichtung zur Gewährleistung der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen von sämtlichen - also auch polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen - Vernehmungen eines kindlichen Opfers ergeben.
Drucksache 181/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates KOM (2010) 95 endg.
... (14) Jeder Mitgliedstaat sollte dafür Sorge tragen, dass neben den für alle Opfer von Menschenhandel vorgesehenen Maßnahmen besondere Hilfs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter zur Verfügung stehen. Diese Maßnahmen sollten dem Wohl des Kindes Rechnung tragen und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes stehen. Kann das Alter einer dem Menschenhandel ausgesetzten Person nicht festgestellt werden und besteht Grund zu der Annahme, dass diese Person unter 18 Jahre alt ist, so sollte sie als Kind eingestuft werden und unmittelbar Unterstützung, Betreuung und Schutz erhalten. Die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen für Opfer im Kindesalter sollten auf deren körperliche und psychischsoziale Rehabilitation und auf eine dauerhafte Lösung für die betreffende Person abzielen. Da Opfer im Kindesalter schnellstmöglich wieder in die Gesellschaft integriert werden sollten, muss in ihrem Fall das Recht auf Zugang zur Bildung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Gefährdung von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, sollten für sie zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen, um sie bei Vernehmungen im Laufe strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren zu schützen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.4. Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
2.1. Konsultation der interessierten Kreise
2.1.1. Konsultationsmethoden und allgemeines Profil der Befragten
2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3. Folgenabschätzung SEK 2009 358 und Zusammenfassung der
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.1.1. Bestimmungen des materiellen Strafrechts
3.1.2. Gerichtliche Zuständigkeit und Strafverfolgung
3.1.3. Unterstützung und Betreuung der Opfer
3.1.4. Schutz der Opfer bei Strafverfahren
3.1.5. Prävention
3.1.6. Kontrolle
3.2. Mehrwert des Vorschlags gegenüber dem Übereinkommen des Europarats zur
3.3. Rechtsgrundlage
4. Subsidiaritätsprinzip
5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
6. Wahl des Instruments
7. Auswirkungen auf den Haushalt
8. Weitere Angaben
8.1. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
8.2. Geografischer Anwendungsbereich
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel
Artikel 3 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 4 Strafen
Artikel 5 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 6 Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 7 Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer
Artikel 8 Ermittlung und Strafverfolgung
Artikel 9 Gerichtliche Zuständigkeit
Artikel 10 Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels
Artikel 11 Schutz der Opfer von Menschenhandel bei Strafermittlungen und Strafverfahren
Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen über Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind
Artikel 13 Unterstützung und Betreuung von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind
Artikel 14 Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, bei Strafermittlungen und Strafverfahren
Artikel 15 Prävention
Artikel 16 Nationale Berichterstatter oder gleichwertige Mechanismen
Artikel 17 Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
Artikel 18 Umsetzung
Artikel 19 Berichterstattung
Artikel 20 Inkrafttreten
Artikel 21 Adressaten
Drucksache 180/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2010) 94 endg.
... (10) Maßnahmen zum Schutz von Opfern im Kindesalter sollten zum Wohle des Kindes angenommen und an den ermittelten Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet werden. Die Opfer im Kindesalter sollten leichten Zugang zu Rechtsbehelfen, einschließlich unentgeltlicher Rechtsberatung und kostenfreier rechtlicher Vertretung, sowie zu Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten haben, sofern der Missbrauch innerhalb der Familie stattfindet. Darüber hinaus sollten Opfer im Kindesalter vor Strafen beispielsweise nach den nationalen Rechtsvorschriften über Zuwanderung oder Prostitution geschützt werden, wenn sie ihren Fall den zuständigen Stellen melden. Des Weiteren sollte durch die Teilnahme eines Opfers im Kindesalter an Strafverfahren aufgrund der Vernehmungen oder des Blickkontakts mit dem Straftäter nicht ein weiteres Trauma verursacht werden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
• Konsultation der interessierten Kreise
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung SEK 2009 355 und Zusammenfassung der Folgenabschätzung SEK 2009 356
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
– Materielles Strafrecht im Allgemeinen
– Neue Straftaten mittels Informationstechnologie
– Strafermittlung und Einleitung von Strafverfahren
– Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten
– Opferschutz
– Prävention von Straftaten
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Zusätzliche Angaben
• Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
• Geografischer Anwendungsbereich
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch
Artikel 4 Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung
Artikel 5 Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie
Artikel 6 Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke
Artikel 7 Anstiftung, Beihilfe und Versuch der Begehung und Vorbereitung von Straftaten
Artikel 8 Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichaltriger
Artikel 10 Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten
Artikel 11 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 12 Sanktionen gegen juristische Personen
Artikel 13 Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer
Artikel 14 Ermittlung und Strafverfolgung
Artikel 15 Meldung des Verdachts sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs
Artikel 16 Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
Artikel 17 Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen
Artikel 18 Unterstützung und Betreuung von Opfern
Artikel 19 Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren
Artikel 20 Interventionsprogramme oder -maßnahmen
Artikel 21 Sperrung des Zugangs zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten
Artikel 22 Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI
Artikel 23 Umsetzung
Artikel 24 Berichterstattung
Artikel 25 Inkrafttreten
Artikel 26 Adressaten
Drucksache 322/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 21. Januar 2010 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002
... (6) Um die im Rahmen dieses Artikels erbetenen Informationen zu erhalten, ist die Steuerverwaltung des ersuchten Vertragsstaats ungeachtet des Absatzes 3 befugt, die Offenlegung von Informationen zu verlangen sowie Ermittlungen und Vernehmungen durchzuführen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002
Artikel I
„Artikel 26 Informationsaustausch
Artikel II
Artikel III
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel I
Zu Artikel II
Zu Artikel III
Drucksache 180/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2010) 94 endg.
... 10. Weitere erhebliche Folgen für die Ausgewogenheit der bestehenden Systematik in Teilbereichen des Strafrechts würden sich aus den Verpflichtungen zur unentgeltlichen Rechtsberatung (Artikel 19 Absatz 2), zur Sicherstellung der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen von sämtlichen - also auch polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen - Vernehmungen des kindlichen Opfers (Artikel 19 Absatz 4) und zur Gewährleistung des Zugangs zu Interventionsprogrammen und -maßnahmen während des gesamten Strafverfahrens, insbesondere vor einer rechtskräftigen Verurteilung und im Vollzug von Untersuchungshaft (Artikel 20 Absatz 2), ergeben.
Drucksache 179/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren KOM (2010) 82 endg.
... 22. Dieser Artikel schreibt fest, dass während des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, d.h. während der polizeilichen Vernehmung, im Prozess sowie bei allen Zwischenverfahren und in allen Instanzen für Unterstützung durch einen Dolmetscher gesorgt werden muss. Dies schließt die Dolmetschleistung für die Verständigung der verdächtigen oder beschuldigten Person mit ihrem Rechtsbeistand ein. Es sollte ein System eingeführt werden, mit dem sich feststellen lässt, ob die betreffende Person einen Dolmetscher benötigt, und das der betreffenden Person ermöglichen würde, eine Entscheidung anzufechten, nach der kein Dolmetscher erforderlich sei, oder gegen die Qualität der Dolmetschleistung Beschwerde einzulegen.
Begründung
1. Einführung
2. Hintergrund
3. Das Recht auf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
4. Der Vorschlag im Einzelnen
Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Recht auf Dolmetschleistungen
Artikel 3 - Recht auf Übersetzung maßgeblicher Unterlagen
Artikel 4 – Kosten der Dolmetsch- und Übersetzungsdienste
Artikel 5 – Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsdienste
Artikel 6 - Regressionsverbot
Artikel 7 – Umsetzung
Artikel 8 - Berichterstattung
Artikel 9 - Inkrafttreten
5. Subsidiaritätsprinzip
6. Grundsatz Der Verhältnismäßigkeit
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Recht auf Dolmetschleistungen
Artikel 3 Recht auf schriftliche Übersetzung maßgeblicher Unterlagen
Artikel 4 Übernahme der Dolmetsch- und Übersetzungskosten durch die Mitgliedstaaten
Artikel 5 Effizienz von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
Artikel 6 Regressionsverbot
Artikel 7 Umsetzung
Artikel 8 Bericht
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 10
Drucksache 180/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2010) 94 endg.
... 13. Weitere erhebliche Folgen für die Ausgewogenheit der bestehenden Systematik in Teilbereichen des Strafrechts würden sich aus den Verpflichtungen zur unentgeltlichen Rechtsberatung (Artikel 19 Absatz 2), zur Sicherstellung der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen von sämtlichen - also auch polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen - Vernehmungen des kindlichen Opfers (Artikel 19 Absatz 4) und zur Gewährleistung des Zugangs zu Interventionsprogrammen und -maßnahmen während des gesamten Strafverfahrens, insbesondere vor einer rechtskräftigen Verurteilung und im Vollzug von Untersuchungshaft (Artikel 20 Absatz 2), ergeben.
Drucksache 431/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Stand der transatlantischen Beziehungen nach den Wahlen in den USA (2008/2199(INI))
... 41. begrüßt die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Barack Obama, das Gefangenenlager in Guantánamo Bay zu schließen sowie weitere damit zusammenhängende Durchführungsverordnungen im Zusammenhang mit rechtmäßigen Vernehmungen und CIA-Hafteinrichtungen und fordert die amerikanische Regierung auf, alle Hafteinrichtungen außerhalb der Vereinigten Staaten zu schließen, die nicht dem Völkerrecht entsprechen, und die Praxis der außerordentlichen Überstellungen ausdrücklich zu beenden; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Falle eines Ersuchens der amerikanischen Regierung, bei der Suche nach Einzelfalllösungen in der Frage der Aufnahme einiger Guantánamo-Häftlinge in der Europäischen Union zu kooperieren und gleichzeitig der Pflicht der loyalen Zusammenarbeit nachzukommen, sich gegenseitig zu möglichen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit in der gesamten Europäischen Union zu konsultieren;
Drucksache 178/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... Opfer von Straftaten müssen oft auch als Zeugen aussagen. Wie alle Zeugen kommen sie in einem Strafverfahren ihrer staatsbürgerlichen Pflicht zur Aussage nach; ihre Aussage ist zur Wahrheitsfindung in der Regel unerlässlich. Der Entwurf verbessert die Rechtsstellung von Zeugen insoweit, als er die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für besonders schutzbedürftige Zeugen vereinfacht. Zudem werden die Rechte von Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung eindeutiger bestimmt. Sachgerecht erweitert werden auch die Rechte der Zeugen im Hinblick auf die Möglichkeit, in bestimmten Fällen ihren Wohnort nicht angeben zu müssen. Dies fördert eine angstfreie Aussage und damit auch die vollständige und unverfälschte Wiedergabe des Erlebten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 57
§ 68
§ 68b
§ 154f
§ 395
§ 397
§ 397a
§ 406f
§ 406h
§ 473a
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Grundzüge der Reform
1. Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte von Verletzten im Strafverfahren
a. Nebenklage und Opferanwalt
b. Verletztenbeistand
c. Informationspflichten gegenüber Verletzten
d. Anzeige von Auslandsstraftaten
2. Stärkung der Rechte von Kindern und jugendlichen Opfern und Zeugen
3. Stärkung der Rechte von Zeugen
III. Einordnung des Entwurfs in der rechtspolitischen Diskussion
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Bürokratiekosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 7
Zu Nummer 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 799: Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
Drucksache 641/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... "(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.”
Drucksache 178/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... " durch Beamte des Polizeidienstes. Dieser Einschätzung müssen sich jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch die Gerichte anschließen, so dass die beabsichtigten Regelungen ihnen die Sachherrschaft über das Verfahren in diesem Bereich entziehen würden. Eine Unkenntlichmachung der in Rede stehenden Daten in der gesamten Akte widerspräche dem Grundsatz der Aktenklarheit und Aktenwahrheit. Die Regelung ist zwar geeignet zu verhindern, dass Beschuldigte die Angaben mittels der von ihren Verteidigern durchgeführten Akteneinsichten in Erfahrung bringen. Dass die Ermittlungsbehörden jedoch Teile der Akten gegebenenfalls unwiderruflich unleserlich machen, bricht mit den bisherigen Prinzipien der Aktenführung. Verteidiger und dem Gericht müssen die vollständigen Akten vorgelegt werden. Geschieht das nicht, kann darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegen, der ein Verfahrenshindernis darstellt. Soweit es nur darum geht, zu Beginn einer Zeugenvernehmung die Anschrift des Zeugen zu schwärzen, wird zwar niemand vermuten, dass dadurch beweisrelevante Daten unterdrückt werden. Angaben zur Person eines Zeugen, die dessen Identifizierung ermöglichen, können sich aber in jedem Vermerk und jeder Vernehmung - auch anderer Personen - in den Akten befinden. Insofern können die Schwärzungen auch jeden weiteren Aktenbestandteil, gegebenenfalls sogar Augenscheinsobjekte wie z.B. Lichtbilder betreffen, ohne dass die Verfahrensbeteiligten nachprüfen können, was dort unleserlich gemacht worden ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 - neu - , 4 - neu - , Absatz 4 Satz 4 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 81c Absatz 5 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 138 Absatz 3 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 142 Absatz 1 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 154f StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 - neu - StPO
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
7. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 200 Absatz 1 StPO
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 1 Nummer 2, 3 StPO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 3 StPO
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 StPO
11. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 3, 4 StPO
12. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO
13. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 StPO
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 406 Absatz 2 StPO
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a § 406e Absatz 2 Satz 3 StPO
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 406e Absatz 4 Satz 4 StPO Nummer 31 Buchstabe b § 478 Absatz 3 Satz 3 StPO
17. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 143 Absatz 1 GVG
Zu § 143
Zu § 143
Zu § 143
18. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 53 Absatz 3 Satz 1 RVG
Drucksache 178/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... " durch Beamte des Polizeidienstes. Dieser Einschätzung müssen sich jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch die Gerichte anschließen, so dass die beabsichtigten Regelungen ihnen die Sachherrschaft über das Verfahren in diesem Bereich entziehen würden. Eine Unkenntlichmachung der in Rede stehenden Daten in der gesamten Akte widerspräche dem Grundsatz der Aktenklarheit und Aktenwahrheit. Die Regelung ist zwar geeignet zu verhindern, dass Beschuldigte die Angaben mittels der von ihren Verteidigern durchgeführten Akteneinsichten in Erfahrung bringen. Dass die Ermittlungsbehörden jedoch Teile der Akten gegebenenfalls unwiderruflich unleserlich machen, bricht mit den bisherigen Prinzipien der Aktenführung. Verteidiger und dem Gericht müssen die vollständigen Akten vorgelegt werden. Geschieht das nicht, kann darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegen, der ein Verfahrenshindernis darstellt. Soweit es nur darum geht, zu Beginn einer Zeugenvernehmung die Anschrift des Zeugen zu schwärzen, wird zwar niemand vermuten, dass dadurch beweisrelevante Daten unterdrückt werden. Angaben zur Person eines Zeugen, die dessen Identifizierung ermöglichen, können sich aber in jedem Vermerk und jeder Vernehmung - auch anderer Personen - in den Akten befinden. Insofern können die Schwärzungen auch jeden weiteren Aktenbestandteil, gegebenenfalls sogar Augenscheinsobjekte wie z.B. Lichtbilder betreffen, ohne dass die Verfahrensbeteiligten nachprüfen können, was dort unleserlich gemacht worden ist.
Zu Artikel 1 Nummer 6
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 81c Absatz 5 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 138 Absatz 3 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 142 Absatz 1 StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 154f StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 2 StPO *
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 4 - neu - StPO *
10. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 200 Absatz 1 StPO
Zu Artikel 1 Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Artikel 1 Nummer 22 (§ 395 Absatz 3 StPO)
Zu Artikel 1 Nummer 22
18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 3, 4 StPO
19. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 StPO
21. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 406 Absatz 2 StPO
22. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a § 406e Absatz 2 Satz 3 StPO
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 406e Absatz 4 Satz 4 StPO
24. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 143 Absatz 1 GVG
Zu § 143
Zu § 143
Zu § 143
25. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 53 Absatz 3 Satz 1 RVG
Drucksache 657/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren KOM (2009) 338 endg.; Ratsdok. 11917/09
... 16. Dieser Artikel schreibt fest, dass während des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, d.h. während der polizeilichen Vernehmung, im Prozess sowie bei allen Zwischenverfahren und in allen Instanzen für Unterstützung durch einen Dolmetscher gesorgt werden muss. Das Recht erstreckt sich auch auf den der verdächtigen Person gewährten Rechtsbeistand, sofern der Verteidiger eine Sprache spricht, die die verdächtige Person nicht versteht.
Drucksache 6/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
... Darzustellen sind in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche Erwägungen, die die Erfolgsprognose stützen. Festgehalten werden muss nur das, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt ist. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden daher nicht mit besonderen Ermittlungspflichten oder Rechtsprüfungspflichten belastet. Ziel der Regelung ist es insbesondere bewusst falschen Angaben beider Vertragsparteien vorzubeugen. Um übermäßige Anforderungen zu vermeiden, wird ausdrücklich vorgegeben, dass eine kurze Darstellung der wesentlichen Grundlagen genügt. Ausreichend könnten etwa ein Hinweis auf Beweisschwierigkeiten in einer Bausache sein, die sich etwa aus erforderlichen Zeugenvernehmungen oder aus einem erforderlichen Sachverständigengutachten ergeben oder ein Hinweis auf rechtliche Unklarheiten, etwa auf eine ungeklärte Rechtsfrage zur Verjährung.
Drucksache 404/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
... • Durchführung exekutiver Maßnahmen wie z.B. TKÜ-Auswertung, Durchsuchung, Vernehmungen etc.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Unterabschnitt 3a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 20a Allgemeine Befugnisse
§ 20b Erhebung personenbezogener Daten
§ 20c Befragung und Auskunftspflicht
§ 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 20f Vorladung
§ 20g Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
§ 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
§ 20j Rasterfahndung
§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
§ 20l Überwachung der Telekommunikation
§ 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
§ 20o Platzverweisung
§ 20p Gewahrsam
§ 20q Durchsuchung von Personen
§ 20r Durchsuchung von Sachen
§ 20s Sicherstellung
§ 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
§ 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
§ 20w Benachrichtigung
§ 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt
Artikel 2 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 5 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
Erster Teil
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
D. Finanzielle Auswirkung
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Zweiter Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 20a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 20i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 bis 5
Zu § 20j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 20l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 20m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20o
Zu § 20p
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20q
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20r
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20s
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20t
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 20u
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20v
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 20w
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20x
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 136: Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
Drucksache 829/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
... 4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 114a
§ 114b
§ 114c
§ 114d
§ 114e
§ 116b
§ 119
§ 119a
Artikel 2 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
§ 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft
§ 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 5 Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
Artikel 6 Folgeänderungen
Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Umsetzung der Föderalismusreform
II. Forderungen von europäischer Ebene
III. Übersichtlichere und verständlichere Gestaltung für die Praxis
IV. Auswirkungen auf öffentliche Haushalte und sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitscher Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114b
Zu § 114b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu § 114c
Zu § 114c
Zu § 114c
Zu § 114d
Zu § 114d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu § 114d
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu § 114e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 119
Zu § 119
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu § 119
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu § 119
Zu § 119
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu § 119
Zu § 119
Zu § 119a
Zu § 119a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu § 119a
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu § 119a
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer n
Zu Nummer n
Zu Artikel 2
Zu Nummer n
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 625: Gesetz zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts
Drucksache 643/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
... bestimmt, dass Parteien, ihre Bevollmächtigten und Beistände sich an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen dürfen, und zwar während einer mündlichen Verhandlung ebenso wie während einer Vernehmung, wenn die zeitgleiche Übertragung in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer erfolgt. Diese Vorschrift gilt über Verweisungsnormen in den anderen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 3 Änderung der Finanzgerichtsordnung
§ 91a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 102a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 110a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung
§ 58b
Artikel 7 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 8 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 9 Schlussvorschriften
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 185
Zu Artikel 2
Zu § 128a
Zu § 608
Zu § 640
Zu Artikel 3
Zu § 91a
Zu § 93a
Zu Artikel 4
Zu § 102a
Zu Artikel 5
Zu § 110a
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 7
Zu § 115
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 211/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (2006/2200(INI))
... 185. weist darauf hin, dass der nichtständige Ausschuss Hinweise erhalten hat – einschließlich der unmittelbaren Zeugenaussage von Murat Kurnaz –, wonach Gefangene in Guantánamo von Agenten vernommen wurden, die von Regierungen der Mitgliedstaaten entsandt worden waren; betont, dass diese Vernehmungen darauf abzielten, Informationen von rechtswidrig festgehaltenen Personen zu erlangen, was eindeutig im Widerspruch zur öffentlichen Verurteilung von Guantánamo steht, wie sie sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde;
Drucksache 798/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 10 Änderung des IStGH-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
Artikel 13 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 15 Zitiergebot
Artikel 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 643/07
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
... eingefügt werden wonach das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten kann, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort als im Gerichtssaal aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen wenn die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Auf Antrag soll das Gericht es auch gestatten können, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält, sofern eine zeitgleiche Übertragung in Bild und Ton gewährleistet ist. Die Übertragungen sollen grundsätzlich nicht aufgezeichnet werden. Eine Aufzeichnung soll aber angeordnet werden können, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge, der Sachverständige oder die Partei in einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
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